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   VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299   

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https://dejure.org/2017,53772
VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299 (https://dejure.org/2017,53772)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.12.2017 - 6 B 17.299 (https://dejure.org/2017,53772)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - 6 B 17.299 (https://dejure.org/2017,53772)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SG 1995 § 49 Abs. 4; SG § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7
    Rückforderung der Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier nach vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses durch Verweigerung des Kriegsdienstes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung eines ehemaligen Berufssoldaten zur Rückzahlung der Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier nach vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses; Nachträgliche Verweigerung des Kriegsdienstes

  • rewis.io

    Rückforderung der Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier nach vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses durch Verweigerung des Kriegsdienstes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SG 1995 § 49 Abs. 4 ; SG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 7
    Soldatenrecht; Berufssoldat; Antrag auf Kriegsdienstverweigerung; Entlassung aus dem Soldatenverhältnis; Rückforderung; Erstattung; Studium; Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier; Fluglotse; Unmittelbare Ausbildungskosten; Vorteilsausgleich; besondere Härte; ...

  • rechtsportal.de

    SG 1995 § 49 Abs. 4 ; SG § 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 7
    Verpflichtung eines ehemaligen Berufssoldaten zur Rückzahlung der Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier nach vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses; Nachträgliche Verweigerung des Kriegsdienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299
    Da die Übergangsregelung darauf abzielt, die Soldaten vor Rechtsfolgen zu schützen, die zum Zeitpunkt ihrer Verpflichtungserklärung noch nicht absehbar waren, gilt die alte Rechtslage auch mit Blick auf die Fachausbildung, obwohl diese vom Kläger erst nach dem genannten Stichtag aufgenommen wurde (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 13).

    Die Beklagte war befugt, die Erstattungsverpflichtung gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) im Rahmen des nachwirkenden Soldatenverhältnisses festzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 15).

    Dass der Kläger bei einem in eigener Finanzierungsverantwortung "zivil" durchgeführten Studium möglicherweise Unterhaltszahlungen, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Kindergeld erhalten hätte, mindert die Rückzahlungsverpflichtung nicht (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 15).

    Einer Vorab-Festlegung bedarf es jedoch nicht (BVerwG, U.v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 37 ff.).

    d) Auch wenn es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt, sei mit Blick auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zur vollständigen Aufhebung des Leistungsbescheids angemerkt: Hat die Beklagte im Rahmen der nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gebotenen Härtefallprüfung den Erstattungsbetrag zu hoch bemessen, weil sie bei Bewertung des Vorteils zu Unrecht einzelne Rechnungsposten, etwa ersparte Aufwendungen für einzelne Ausbildungsabschnitte, angesetzt hat, darf der Leistungsbescheid in aller Regel nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur hinsichtlich des rechtswidrigen "überschießenden" Teils aufgehoben werden (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 63; BayVGH, U.v. 4.7.2013 - 6 BV 12.19 - juris Rn. 40; a.A. VGH BW, U.v. 10.11.2015 - 4 S 2429/13 -).

    Die ursprünglich festgelegte Höhe der monatlich zu erbringenden Raten war, wie die Beklagte selbst eingeräumt hat, überhöht; für die Erhebung von Zinsen für die teilweise Stundung fehlte eine Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 64 ff.).

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299
    Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist die Härtefallregelung dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 11).

    Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 12).

    Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 18; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 17).

    Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 18).

    Erspart hat der ehemalige Soldat stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinn, wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung, wie Reisekosten und Trennungsgeld, sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 19 f.).

    Von solchen hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind, darf die Prüfung der nach § 49 Abs. 4 SG 1995 abzuschöpfenden Vermögensvorteile nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 21 ff.).

  • VGH Bayern, 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841

    Soldatenrecht; Soldat auf Zeit; Entlassung; Anerkennung als

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299
    Die zugrunde liegende, zwangsläufig pauschalierende und generalisierende Berechnungsmethode ist rechtlich unbedenklich (BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Dass der Kläger bei einem in eigener Finanzierungsverantwortung "zivil" durchgeführten Studium möglicherweise Unterhaltszahlungen, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Kindergeld erhalten hätte, mindert die Rückzahlungsverpflichtung nicht (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 15).

    Der Rückforderungsbetrag ist insoweit mit 24.297,76 EUR deutlich niedriger, als die Kosten, die von der Beklagten für das Studium des Klägers aufgewendet und in nachvollziehbarer Weise (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 8) mit 68.857,78 EUR beziffert worden sind.

    Zu diesen steht die Abdienquote in keinem Bezug (HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 UZ 2203/07 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 17; VG Bremen, U.v. 17.10.2017 - 6 K 971/14 - juris Rn. 54 f.).

  • VGH Hessen, 28.11.2008 - 1 UZ 2203/07

    Erstattung von Studienkosten bei Entlassung aus der Bundeswehr wegen Anerkennung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299
    Das ist auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (im Einzelnen: HessVGH, B.v. 28.11.2008, a.a.O. Rn. 12).

    Zu diesen steht die Abdienquote in keinem Bezug (HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 UZ 2203/07 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 17; VG Bremen, U.v. 17.10.2017 - 6 K 971/14 - juris Rn. 54 f.).

    Eine besondere Härte könnte im Rahmen der reinen Vorteilsabschöpfung nur bei einem deutlichen Missverhältnis des Rückforderungsbetrags im Vergleich zu einer sehr hohen Abdienquote vorliegen (HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 UZ 2203/07 - juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 04.07.2013 - 6 BV 12.19

    Berufssoldat; Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes; Entlassung; Erstattung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299
    Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber nach seinem Ermessen in § 49 Abs. 4 SG 1995 i.V. mit § 46 Abs. 3 Satz 1 SG durch die Normierung eines zeitlich begrenzten Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128/146; BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203/205 f.; BayVGH, U.v. 4.7.2013 - 6 BV 12.19 - juris Rn. 22).

    d) Auch wenn es hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt, sei mit Blick auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil zur vollständigen Aufhebung des Leistungsbescheids angemerkt: Hat die Beklagte im Rahmen der nach § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 gebotenen Härtefallprüfung den Erstattungsbetrag zu hoch bemessen, weil sie bei Bewertung des Vorteils zu Unrecht einzelne Rechnungsposten, etwa ersparte Aufwendungen für einzelne Ausbildungsabschnitte, angesetzt hat, darf der Leistungsbescheid in aller Regel nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur hinsichtlich des rechtswidrigen "überschießenden" Teils aufgehoben werden (vgl. etwa BVerwG, U.v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 63; BayVGH, U.v. 4.7.2013 - 6 BV 12.19 - juris Rn. 40; a.A. VGH BW, U.v. 10.11.2015 - 4 S 2429/13 -).

  • VGH Bayern, 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus dem

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299
    Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist die Härtefallregelung dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 11).

    Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16; U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 12).

  • VG München, 27.07.2016 - M 21 K 14.1066

    Rückforderung der Ausbildungskosten zum Flugsicherungskontrolloffizier nach

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299
    Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 - M 21 K 14.1066 - wirkungslos.

    Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 - M 21 K 14.1066 - geändert.

  • VGH Bayern, 08.08.2014 - 6 ZB 13.1527

    Soldat auf Zeit; Entlassung; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Erstattung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299
    Damit werden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise und auch mit Blick auf die angesetzte jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten von 2, 9% sachgerecht erfasst (BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7; HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 11).
  • BAG, 16.10.1974 - 5 AZR 575/73

    Ausbildungsbeihilfen - Schulische Ausbildung - Betriebliche Ausbildung -

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299
    Eine solche bei einer entsprechenden "zivilen" Ausbildung unvermeidbare Rückzahlungsklausel mit einer dreijährigen Bindungsdauer stellt eine nicht unerhebliche geldwerte Gegenleistung des Auszubildenden dar, auch wenn ihre Wirksamkeit fraglich erscheinen mag (so VGH BW, U.v. 10.11.2015 - 4 S 2429/13, andererseits aber BAG, U.v. 16.10.1974 - 5 AZR 575/73 - juris).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299
    Dass der Kläger während des Studiums noch im Verhältnis eines Soldaten auf Zeit gestanden hatte und dieses erst später in ein solches des Berufssoldaten umgewandelt wurde, ist unerheblich (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 105.74 - BVerwGE 52, 70/73).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2016 - 1 A 1064/14

    Rückforderung von Studien- und Ausbildungskosten von einem entlassenen

  • VG Bremen, 17.10.2017 - 6 K 971/14
  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 23.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • VGH Bayern, 06.10.1993 - 3 B 93.270
  • BVerwG, 21.04.1987 - 6 C 13.85

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Entlassung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis eines

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81

    Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten -

  • VGH Bayern, 02.10.2018 - 6 ZB 18.1761

    Erstattung der Ausbildungskosten durch wegen Kriegsdienstverweigerung entlassenen

    Das Verwaltungsgericht hat unter Anwendung der maßgeblichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG, B.v. 22.1.1975 - 2 BvL 51/71 - juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris; B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 5) zu Recht festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt.

    Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 49 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 32).

  • VG Bayreuth, 17.04.2018 - B 5 K 17.475

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem

    Diese Härtefallregelung, die den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite verknüpft, bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.04.2017 - 2 C 23.16 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 23).

    Auch die Hemmung der Stehzeit während weiterer Fortbildungen wurde zutreffend berücksichtigt (BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 29).

  • VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1524

    Erstattung von Ausbildungskosten bei Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis wegen

    Zunächst hat die Beklagte insoweit hinreichend berücksichtigt, dass der Kläger als ehemaliger Berufssoldat die für sein Studium und seine fliegerische Fachausbildung aufgewendeten Kosten erstatten soll, obwohl er die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch finanzieller Hinsicht wenigstens zum Teil erfüllt und die durch Studium oder Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbracht hat (sog. effektive Stehzeit bzw. sog. Abdienquote bei Berufssoldaten; vgl. hierzu allg. BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 52).
  • VGH Bayern, 05.02.2018 - 6 ZB 17.1416

    Kostenerstattung - Wertigkeit eines militärischen Studiums

    Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der - frühere - Dienstherr befugt ist, die Erstattungsverpflichtung nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) im Rahmen des nachwirkenden Soldatenverhältnisses festzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 30).
  • VG Minden, 19.12.2019 - 12 K 527/18
    - bejahend bspw. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2015 - 1 A 1242/12 -, juris Rn. 113; VG Halle (Saale), Urteil vom 24. Juni 2015 - 5 A 26/14 -, juris Rn. 59 ff.; verneinend bspw. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 1492/15 -, juris Rn. 63 - jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, - vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 -, juris Rn. 38 f.; vgl. außerdem Bay. VGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 B 17.299 -, juris Rn. 53 -, dem sich das erkennende Gericht aufgrund der oben genannten Argumente anschließt, nicht mehr.
  • VGH Bayern, 24.09.2018 - 6 ZB 18.1388

    Rückforderung von Ausbildungskosten, hier: Berechnung der Stehzeit

    Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 33).
  • VGH Bayern, 14.01.2019 - 6 ZB 18.2238

    Rückforderung von Ausbildungskosten von einem Soldaten auf Zeit

    Sie bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 - 2 C 23.16 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 23).
  • VG Bayreuth, 12.11.2019 - B 5 K 18.201

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach der Entlassung aus dem

    Diese Härtefallregelung, die den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite verknüpft, bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.04.2017 - 2 C 23.16 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 23).
  • VG Bayreuth, 23.04.2019 - B 5 K 18.122

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei Soldaten

    Diese Härtefallregelung, die den gerichtlich überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen Härte auf der Tatbestandsseite mit einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensbefugnis auf der Rechtsfolgenseite verknüpft, bezweckt, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen - den atypischen Fällen - Rechnung tragen zu können (vgl. BVerwG, U.v. 12.04.2017 - 2 C 23.16 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 - 6 B 17.299 - juris Rn. 23).
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