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   BVerwG, 06.02.1998 - 6 B 17.98   

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BVerwG, 06.02.1998 - 6 B 17.98 (https://dejure.org/1998,11232)
BVerwG, Entscheidung vom 06.02.1998 - 6 B 17.98 (https://dejure.org/1998,11232)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Februar 1998 - 6 B 17.98 (https://dejure.org/1998,11232)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1998 - 6 B 17.98
    Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 06.02.1998 - 6 B 17.98
    Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.2023 - 9 S 1798/22

    Staatliche Prüfung für die Ausbildung zum Notfallsanitäter; rechtwidrige

    Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 06.02.1998 (6 B 17.98) für die vergleichbare Regelung des § 6 KrPflAPrV entsprechend entschieden.

    Hingegen ist als Erkenntnisquelle für die Bildung der Prüfungsnote nicht, jedenfalls nicht zwingend, vorgesehen, dass der Prüfungsvorsitzende eine eigene Anschauung von der erbrachten Prüfungsleistung besitzt, auf deren Grundlage er eine eigene fachliche Bewertung abgibt (so BVerwG, Beschluss vom 06.02.1998 - 6 B 17.98 -, juris Rn. 3 zu vergleichbaren Regelung in § 14 Abs. 4 KrPflAPrV).

    Verhält es sich hingegen so, wie es hier der Fall ist, dass die Benotung durch die Fachprüfer im Ergebnis übereinstimmt, so muss der Vorsitzende die Prüfungsnote entsprechend der einheitlichen Benotung durch die Fachprüfer ("aus den Noten der Fachprüfer") bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.02.1998, a.a.O., juris Rn. 4).

    Hingegen ist als Erkenntnisquelle für die Bildung der Prüfungsnote nicht, jedenfalls nicht zwingend, vorgesehen, dass der Prüfungsvorsitzende eine eigene Anschauung von der erbrachten Prüfungsleistung besitzt, auf deren Grundlage er eine eigene fachliche Bewertung abgibt (so BVerwG, Beschluss vom 06.02.1998 - 6 B 17.98 -, juris Rn. 3 zur vergleichbaren Regelung in § 14 Abs. 4 KrPflAPrV).

  • VGH Bayern, 05.11.2019 - 7 ZB 18.1380

    Zulassung zur Wiederholung einer Rettungsassistentenprüfung

    Ihm obliegt es nach Satz 3 der Vorschrift lediglich, "aus den Noten der Fachprüfer", d.h. nach deren Festsetzung allein durch die Fachprüfer, und "im Benehmen" mit diesen die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung zu bilden (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.1998 - 6 B 17.98 - juris Rn. 3 f. zum insoweit gleichlautenden § 14 Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Berufe in der Krankenpflege [KrPflAPrV] vom 16.10.1985 [BGBl I S. 1973]).

    Hingegen ist als Erkenntnisquelle für die Bildung der Gesamtnote nicht, jedenfalls nicht zwingend (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 RettAssAPrV), vorgesehen, dass der Vorsitzende eine eigene Anschauung von der erbrachten Prüfungsleistung besitzt, auf deren Grundlage er eine eigene fachliche Bewertung abgibt (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.1998 a.a.O., Rn. 3).

    Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 RettAssAPrV kann der Prüfungsvorsitzende jedenfalls dann keinen inhaltlichen Einfluss auf die Benotung nehmen, wenn die Benotung durch die Fachprüfer im Ergebnis übereinstimmt (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.1998 - 6 B 17.98 - juris Rn. 4).

    Wie unter Nr. 1 ausgeführt, kommt der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, die bei der Prüfung nicht anwesend war bzw. nicht selbst geprüft hat, über die rein formale und durch das Werturteil der Fachprüfer vorgegebene Festsetzung der Note für die mündliche Prüfung hinaus (lediglich) die Rolle eines Mediators in dem Fall zu, dass sich die Fachprüfer in einem Dissens über die Bewertung der Prüfung befinden (vgl. BVerwG, B.v. 6.2.1998 - 6 B 17.98 - juris Rn. 3 f.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 6. Februar 1998 - 6 B 17.98 - (juris Rn. 3 ff.) zur Rolle des Vorsitzenden einer Prüfungskommission nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 KrPflAPrV, einer dem hier einschlägigen § 8 Abs. 2 RettAssAPrV vergleichbaren Norm, ausgeführt, es obliege dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses lediglich, aus den Noten der Fachprüfer, d.h. nach deren Festsetzung allein durch die Fachprüfer und "im Benehmen" mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung zu "bilden".

  • VG Schwerin, 12.04.2021 - 6 A 92/19

    Verfassungswidrigkeit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für

    Ihm obliegt es nach Satz 2 der genannten Vorschrift lediglich, "aus den Noten der Fachprüfer", d.h. nach deren Festsetzung allein durch die Fachprüfer, und "im Benehmen mit den Fachprüfern" die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel zu "bilden" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1998 - 6 B 17.98 -, zitiert nach juris Rn. 3 ff. im Hinblick auf § 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985, BGBl I S. 1973 (KrPflAPrV)).

    Vorliegend kann dahinstehen, inwiefern de Vorsitzenden dabei nur die Rolle einer "Moderatorin" zugestanden hat und sie sich bei verbleibendem Dissens der überzeugenderen Begründung eines der beiden Prüfer anschließen oder einen Mittelwert hätte bestimmen können (so BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1998, a.a.O, Rn.4).

    Jedenfalls insofern trifft es nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 6 Satz 3 NotSan-APrV eindeutig zu, dass der Prüfungsvorsitzende in diesem Fall sich jedweden inhaltlichen Einflusses auf die Benotung enthalten muss (vgl. zu dieser Konstellation auch BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1998, a.a.O, Rn. 4).

    Die Aussagekraft ihrer Benotung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Vorsitzende der Prüfungskommission nicht an der Abnahme der Prüfung und folgerichtig auch an der Bewertung der Prüfungsleistungen nicht entscheidend beteiligt gewesen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1998, a.a.O, Rn. 5).

  • BVerwG, 21.11.2023 - 6 B 11.23

    Staatliche Prüfung für Notfallsanitäter

    Vielmehr hat der Vorsitzende danach lediglich die Rolle eines "Moderators": Er kann sich bei einem verbleibenden Dissens der überzeugenderen Begründung eines der beiden Prüfer anschließen oder einen Mittelwert bestimmen und ist nicht gehalten, ein Einvernehmen der Fachprüfer herbeizuführen; "Benehmen" bedeutet jedenfalls nicht "Einvernehmen" (zum vergleichbaren § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 KrPflAPrV: BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1998 - 6 B 17.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 386).
  • LSG Thüringen, 14.03.2001 - L 6 B 3/01
    Grundsätzlich können bessere wirtschaftliche Verhältnisse zwar zu einer höheren Vergütung und schlechte wirtschaftliche Verhältnisse zu einer Ermäßigung der Gebühr führe (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 26. April 1999 - Az.: L 6 B 17/98 SF und vom 8. Februar 2000, a.a.O.).
  • LSG Thüringen, 05.04.2005 - L 6 B 8/05

    Streit um die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren ; Bestimmung der

    Grundsätzlich können zwar bessere wirtschaftliche Verhältnisse eine höhere Vergütung und schlechtere wirtschaftliche Verhältnisse eine Mäßigung der Gebühr begründen (vgl. Madert in Gerold/Schmidt, a.a.O., § 12 Rdnr. 14), eine automatische und schematische Reduzierung in jedem Fall entspricht aber nicht dem Sinn des Gesetzes (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2000, a.a.O., 26. April 1999 - Az.: L 6 B 17/98 SF und 20. April 1999 - Az.: L 6 B 38/98 SF).
  • LSG Thüringen, 17.05.1999 - L 6 B 34/98
    Der Präsident des Thüringer Landessozialgerichts ist für die Landeskasse vertretungsbefugt (vgl. Beschlüsse des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. März 1999 - Az.: L 2 B 11/98 SF - und 26. April 1999 - Az.: L 6 B 17/98 SF -).

    Schlechte Einkommensverhältnisse können im Einzelfall zu einer Minderung der Gebührenhöhe fuhren; eine automatische und schematische Reduzierung entspricht aber nicht dem Sinn des Gesetzes (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 20. April 1999 - Az.: L 6 B 38/98 SF - und 26. April 1999 - Az.: L 6 B 17/98 SF -).

  • VGH Bayern, 16.03.2012 - 7 CE 12.295

    Vorläufiger Rechtsschutz im Prüfungsverfahren; staatliche Prüfung

    Die Noten der Fachprüfer und die von ihnen dafür abgegebene Begründung sind damit die Grundlage für die Notenbildung durch den Prüfungsausschussvorsitzenden, dem insoweit nur die Rolle eines "Moderators" zukommt und der keinen inhaltlichen Einfluss auf die Benotung nehmen darf (vgl. insoweit BVerwG vom 6.2.1998 Az. 6 B 17.98 zur insoweit vergleichbaren Vorschrift des § 13 der Krankenpflege-Ausbildungsverordnung [KrPflAPrV]).

    Vielmehr kann sich der Vorsitzende bei verbleibendem Dissens entweder der Begründung eines der beiden Prüfer anschließen oder einen Mittelwert bestimmen (BVerwG vom 6.2.1998, a.a.O.).

  • VG Schwerin, 25.02.2014 - 3 B 219/14

    Prüfungsrecht hinsichtlich der Abnahme der Rettungsassistentenprüfung

    Ist nach der einschlägigen Prüfungsvorschrift es Aufgabe des Prüfungsausschussvorsitzenden, aus den Einzelnoten der Fachprüfer die Prüfungsnote zu bilden, kommt ihm dabei eine eigene Entscheidungskompetenz zu, er ist ohne normative Vorgabe nicht auf eine arithmetische Bildung festgelegt; andererseits kann nicht mehr von einer Bildung der Prüfungsnote aus den Noten der Fachprüfer gesprochen werden, wenn die abschließend festgelegte Note sich nicht mehr in dem Rahmen bewegt, den die Fachnoten vorgegeben haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.02.1998, 6 B 17/98, juris).

    Ihm kommt zwar insoweit eine eigene Entscheidungsgewalt zu, er hat die zu bildende Prüfungsnote nicht arithmetisch zu ermitteln und festzusetzen; andererseits kann nicht mehr von einer Bildung der Prüfungsnote aus den Noten der Fachprüfer gesprochen werden, wenn die abschließend festgelegte Note sich nicht mehr in dem Rahmen bewegt, den die Fachnoten vorgegeben haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.02.1998, 6 B 17/98, juris).

  • VG Oldenburg, 13.11.2001 - 12 A 3808/99

    Begründung; Bewertung; Einwendung; mündliche Prüfung; Nachholung; Protokoll;

    Für den Fall, dass die Benotung durch die Fachprüfer im Ergebnis übereinstimmt, muss der Vorsitzende die Prüfungsnote entsprechend der einheitlichen Benotung durch die Fachprüfer bilden; insoweit darf der Vorsitzende - sofern er nicht selbst prüft (§ 13 Abs. 2 S. 2 KrPflAPrV) - keinen "inhaltlichen Einfluss" auf die Bewertung der Fachprüfer nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1998 - 6 B 17/98 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 386; Nordrhein-Westf. OVG, Urteil vom 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 -, PflR 1997, 26).
  • LSG Thüringen, 08.02.2000 - L 6 B 71/99

    Gebührenbestimmung in Streitigkeiten über eine Dauerrente aus der gesetzlichen

  • VG Gießen, 13.02.2013 - 8 K 4241/11

    Prüfung für die Berufe in der Krankenpflege

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2015 - 14 A 1947/14

    Beurteilungsspielraum des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Bildung

  • LSG Thüringen, 06.10.2000 - L 6 B 47/00
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2000 - 19 A 3171/99
  • VG Bayreuth, 25.07.2011 - B 3 K 10.330

    Prüfung für Physiotherapeuten; Rechtsschutzbedürfnis für Notenverbesserung;

  • VG Düsseldorf, 24.11.2011 - 15 K 4587/10

    Verlängerung einer Ausbildung nach dem Nichtbestehen der mündlichen Prüfung im

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