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   OVG Sachsen, 21.08.2020 - 6 B 189/20   

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https://dejure.org/2020,24421
OVG Sachsen, 21.08.2020 - 6 B 189/20 (https://dejure.org/2020,24421)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21.08.2020 - 6 B 189/20 (https://dejure.org/2020,24421)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 21. August 2020 - 6 B 189/20 (https://dejure.org/2020,24421)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG; § 45 Abs. 1b Satz 1 StVO

  • Justiz Sachsen

    StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVO § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 VwV-StVO zu § 45 Ziffer X Nr. 3 Satz 2 VwV-StVO zu § 45 Ziffer X Nr. 3 Satz 3
    Bewohnerparkbereich; maximale Ausdehnung; erheblicher Parkraummangel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Einrichtung von Bewohnerparkgebieten

  • sachsen.de (Kurzinformation)

    Eilverfahren gegen die Einrichtung von Bewohnerparkzonen im Waldstraßenviertel bleibt ohne Erfolg

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 - 25 A 4206/95

    Parkmöglichkeiten; Anwohner; Berechtigte Anwohner; Anwohnerparkzonen; Zulässiges

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.08.2020 - 6 B 189/20
    Die Anordnung sollte aber "unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gemeingebrauchs der Straßen" erfolgen (BT-Drs. 14/4304 a. a. O.) und auf den Bereich der Bewohner städtischer Quartiere mit der maximalen Ausdehnung von 1.000 m beschränkt sein (von einem solchen Verständnis war vor der Entscheidung des BVerwG vom 28. Mai 1998 das OVG NRW in seinem Urt. v. 9. Dezember 1996 - 25 A 4206/95 -, juris Rn. 21 ff. auch für den Begriff des Anwohners ausgegangen).14 Sinn und Zweck der Vorschrift führen zum selben Ergebnis.

    Diese Zielrichtung setzt aber eine räumliche Nähe zwischen der Wohnung der begünstigten Personen und den geschaffenen Parkmöglichkeiten voraus (vgl. OVG NRW, Urt. v. 9. Dezember 1996 a. a. O. Rn. 9 zum Anwohnerbegriff der vorangegangenen Fassung von StVG und StVO).

    Es ist davon auszugehen, dass ein Anwohner in Großstädten mit über 500.000 Einwohnern und der typischerweise in solchen Städten gegebenen Parksituation in Ausnahmefällen bereit ist, einen Fußweg von einer Viertelstunde Dauer bis zur Parkmöglichkeit zurückzulegen (OVG NRW, Urt. v. 9. Dezember 1996 a. a. O. Rn. 38).

    Dem korrespondiert bei mittlerer Gehgeschwindigkeit unter Berücksichtigung des Innenstadtverkehrs, der Notwendigkeit der Querung von Straßen und des Haltens vor Lichtzeichenanlagen eine Wegstrecke von ca. 1.000 m, die einer - aus Vereinfachungs- und Rechtssicherheitsgründen gewählten - maximalen diagonalen Ausdehnung des Anwohnerparkgebiets von 800 m (Luftlinie) entspricht (OVG NRW, Urt. v. 9. Dezember 1996 a. a. O.).

    Von diesem Maß kann im Hinblick auf etwa gegebene Besonderheiten des Einzelfalles um jeweils 25% nach unten bzw. oben abzuweichen sein, so dass die höchstzulässige Ausdehnung von Anwohnerparkzonen in Großstädten über 500.000 Einwohnern 1.000 m betragen kann (OVG NRW, Urt. v. 9. Dezember 1996 a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2008 - 1 B 35.05

    verkehrsbeschränkende Maßnahmen; ruhender Verkehr; Beschränkung des - ;

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.08.2020 - 6 B 189/20
    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe dementsprechend in seinem Urteil vom 26. Februar 2008 - 1 B 35.05 - (juris Rn. 24) eine Auslastung von 83 % in den Mittags- und Nachmittagsstunden für ausreichend erachtet.

    Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung der Parkraumreservierung oder -bewirtschaftung für jede Straße, die in das Gebiet einbezogen werde, vorliegen müssten (unter Zitat von OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26. Februar 2008 - 1 B 35.05 -, juris Rn. 19), müsse berücksichtigt werden, dass dann eine Verlagerung auf angrenzende Bereiche stattfinden würde.

  • VG Frankfurt/Main, 18.03.2004 - 6 E 65/03

    Keine Bewohnerparkzone für kleine Gemeinden; kein Parkraummangel bei 95 %

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.08.2020 - 6 B 189/20
    Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt, dass ein erheblicher Parkraummangel nur bei einer vollständigen Auslastung vorliegen könne (Urt. v. 18. März 2004 - 6 E 65/03 -, juris Ls. und Rn. 14), teile die Kammer nicht.

    26 Zu einer anderen Beurteilung würde man nur kommen, wenn man der im Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Urt. v. 18. März 2004 - 6 E 65/03 -, juris Ls. und Rn. 14) vertretenen Auffassung, dass nur bei einer vollständigen Auslastung, d. h. ab 100 %, ein erheblicher Parkraummangel vorliegen könne, folgt.

  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.08.2020 - 6 B 189/20
    Zudem verkürzen sie seinen von Art. 2 Abs. 1 GG zuerkannten Freiheitsbereich als Verkehrsteilnehmer, den Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen, der auch das Parken umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, juris Rn. 14 = BVerwGE 92, 32).

    20 2. Dagegen lassen die Ausführungen in der Beschwerde nicht erkennen, dass auch die Verkehrszeichen und die ihnen zugrundeliegende verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung und zum Betrieb der Anwohnerparkzone F offensichtlich die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnormen nicht wahren oder die Interessen des Antragstellers evident nicht ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen, abgewogen wurden (vgl. zum Maßstab: BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1993 a. a. O.).

  • BVerwG, 28.05.1998 - 3 C 11.97

    Großflächige Anwohnerparkzone in Köln nicht zulässig

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.08.2020 - 6 B 189/20
    13 Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung der Vorschrift zwar die Straßenverkehrsbehörden im Einvernehmen mit der Gemeinde ermächtigen, über Parkflächen für Anwohner nach Maßgabe der engen Auslegung des Anwohnerbegriffs im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 1998 - 3 C 11.97 - (juris: im Regelfall nur Nahbereich von zwei bis drei Straßen) hinaus auch die Voraussetzungen für die Anordnung großflächiger Bewohnerparkbereiche regeln zu können (vgl. BT-Drs. 14/4304 zu Nummer 4 zu Buchst. b S. 11).

    Die Vorschrift fügt sich damit ein in die derzeitige Gesamtausrichtung des Straßenverkehrsrechts, die prinzipiell "präferenz- und privilegienfeindlich" ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Mai 1998 - 3 C 11.97 -, juris Rn. 35 zur vorangegangen Fassung sowie Steiner, in: NJW 1993, 3161, 3164).

  • VG Leipzig, 27.04.2020 - 1 L 159/20

    Bewohnerparken im Waldstraßenviertel Leipzig ist rechtmäßig

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.08.2020 - 6 B 189/20
    Az.: 6 B 189/20 1 L 159/20.

    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. April 2020 - 1 L 159/20 - geändert.

  • BVerwG, 25.04.1980 - 7 C 19.78

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.08.2020 - 6 B 189/20
    Erst bei Erfüllung dieser Voraussetzungen verbleibt der Behörde für ihre Entscheidung, ob und wie sie eingreifen will, nach § 45 Abs. 1 StVO ein Ermessensspielraum, der nur beschränkt gerichtlich nachprüfbar ist (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 25. April 1980 - 7 C 19.78 -, juris Rn. 18).
  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.08.2020 - 6 B 189/20
    Voraussetzung für die Teilbarkeit ist danach, dass die ohne den nichtigen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt (§ 139 BGB analog) und darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301 Rn. 30; Beschl. v. 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225, 230).
  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.08.2020 - 6 B 189/20
    Voraussetzung für die Teilbarkeit ist danach, dass die ohne den nichtigen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt (§ 139 BGB analog) und darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301 Rn. 30; Beschl. v. 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225, 230).
  • BVerfG, 10.12.1975 - 1 BvR 118/71

    Werbefahrten

    Auszug aus OVG Sachsen, 21.08.2020 - 6 B 189/20
    15 Hinzu kommt, dass das Straßenverkehrsrecht sachlich begrenztes Ordnungsrecht, für das dem Bund - abweichend vom sonstigen (Polizei- )Ordnungsrecht - die Gesetzgebungskompetenz zusteht, ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. Dezember 1975 - 1 BvR 118/71 -, BVerfGE 40, 371, 380).
  • OVG Sachsen, 16.07.2020 - 6 B 318/19

    Vorbeugender Rechtsschutz; phasenweiser/konzentrierter Rechtsschutz;

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

  • BVerfG, 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15

    § 19 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) verstößt gegen

  • OVG Sachsen, 20.06.2022 - 6 B 35/22

    Eilantrag; Bewohnerparkbereich; Folgenabwägung

    Der dagegen gerichtete Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz war hinsichtlich des Bewohnerparkgebiets E erfolgreich gewesen, weil dieser die maximale Ausdehnung von 1.000 m überschritt; hinsichtlich des Bewohnerparkgebiets F war er erfolglos geblieben (SächsOVG, Beschl. v. 21. August 2020 - 6 B 189/20 -, NJW 2020, 3542).

    Zwar steht einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) insoweit die Bindungswirkung des Beschlusses des Senats vom 21. August 2020 - 6 B 189/20 -, mit dem der gegen das Bewohnerparkgebiet F gerichtete Eilantrag abgelehnt wurde, entgegen.

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