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VGH Hessen, 25.06.2015 - 6 B 224/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 37 Abs 1 KWG, § 49 KWG, § 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO
Rückzahlung von angenommenen Geldern - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückzahlung von angenommenen Geldern
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Rückzahlung von angenommenen Geldern als rechtmäßig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 20.01.2015 - 7 L 4566/14
- VGH Hessen, 25.06.2015 - 6 B 224/15
Papierfundstellen
- DÖV 2015, 892
Wird zitiert von ... (3)
- VG Frankfurt/Main, 13.06.2016 - 7 L 1268/16
§ 1 Abs 2 Nr 7 VermAnlG, § 6 VermAnlG, § 18 Abs 1 VermAnlG, § 26a VermAnlG, § 26b …
Dies gilt insbesondere, da die wirtschaftliche Betätigung im Bereich des An- und Verkaufs von Edelholz von vornherein eine nicht unerhebliche finanzielle Leistungsfähigkeit voraussetzt und ein erhebliches finanzielles Risiko beinhaltet (vgl. hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 6 B 224/15 -, Rn. 20, [...]; ebenso BayVGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 - 22 CS 12.1936 - und vom 30. August 2007 - 1 CS 07.1253, beide [...]). - LG Aachen, 01.04.2016 - 6 S 5/16
Einlagengeschäft; Lebensversicherung; Kauf; Factoring
Nach der vertraglichen Konstruktion war der von der Klägerin an den Versicherungsnehmer zu zahlende Kaufpreis jedoch weder gestundet noch sollte dieser anderweitig zumindest kurzfristig - etwa im Rahmen des Abschlusses eines weiteren Anlagenvertrags (vgl. zu dieser Konstellation: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 25.06.2015, 6 B 224/15; LG Hamburg, Urteil v. 16.01.2013, 332 O 72/12, jeweils zitiert nach juris) - im Vermögen der Klägerin verbleiben. - VG Frankfurt/Main, 23.11.2015 - 7 L 4648/15 Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen die mit dem Antrag auf Eilrechtsschutz angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin ist daher nur dann begründet, wenn die Untersagung erkennbar rechtswidrig ist oder im Fall der Rechtmäßigkeit gleichwohl außergewöhnliche, das vom Gesetzgeber indizierte öffentliche Interesse deutlich überwiegende private Interessen des Betroffenen festzustellen sind (vgl. zu § 49 KW: HessVGH, Beschluss vom 22.6.2015, Az.: 6 B 224/15 - [...] -).