Rechtsprechung
BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1 NÄndG (Namensänderungsgesetz) - Verringerung des Gewichts der Namenseinheit in der Familie durch gesetzgeberische Entscheidungen - Führung ausländisch klingender Familiennamen - Abwägung ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 17.11.2000 - 5 B 99.2679
- VGH Bayern, 27.11.2000 - 5 B 99.2679
- BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01
Wird zitiert von ... (45)
- BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10
Wichtiger Grund für eine Namensänderung; seelische Belastung
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben ist, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (zum Beispiel: Beschluss vom 17. Mai 2001 - BVerwG 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76). - BVerwG, 08.12.2014 - 6 C 16.14
Gemischt-nationale Ehe; Änderung des Ehenamens; Anwendungsbereich des NamÄndG; …
In die Abwägung einzubeziehen sind das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens, die schutzwürdigen Interessen etwaiger weiterer durch eine Namensänderung betroffener Träger des bisherigen und des neuen Namens sowie die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (Beschluss vom 17. Mai 2001 - BVerwG 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76 S. 1 m.w.N.).Hierbei ist einzubeziehen, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremd klingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 2001 a.a.O. S. 2 m.w.N. und vom 18. Mai 1989 - BVerwG 7 B 69.89 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 63 S. 18).
- VGH Baden-Württemberg, 19.02.2014 - 1 S 1335/13
Zusicherungsanspruch auf Änderung des Ehenamens bei Eheleuten einer …
Sie dient allein dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten, nicht aber die Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (…vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.1957 - II C 83.54 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 3;… Urt. v. 28.10.1960 - VII C 236.59 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 10; Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 76, m.w.N.; speziell zur Revidierung der Wahl des Ehenamens: BVerwG, Beschl. v. 06.09.1985 - 7 B 197.84 - NJW 1986, 601).Erst unter Berücksichtigung typischer Fallkonstellationen und der sich unter Umständen wandelnden normativen Bewältigung häufiger vorkommender Fälle lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.).
Dabei kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremdklingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1989 - 7 B 69.89 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 63; Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2010 - 16 A 3226/08
Änderung des Familiennamens des Sohnes in den Familiennamen der Pflegeeltern; …
vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, juris Rdnr. 42 (= BVerwGE 116, 28); Beschluss vom 17. Mai 2001 - 6 B 23.01 -, juris Rdnr. 5 f. (= Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76). - VGH Bayern, 04.11.2014 - 5 C 14.2016
Prozesskostenhilfe; keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u.a. - juris Rn. 5; B.v. 17.5.01 - 6 B 23/01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76;… B.v. 27.9.93 - 6 B 58/93 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 4, S. 5; B.v. 1.2.89 - 7 B 14/89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3, S.3) und des erkennenden Senats (…B.v. 22.7.10 - 5 ZB 10.406 - juris Rn. 5; U.v. 28.10.2004 - 5 B 04.692 - juris Rn.15;… U.v. 27.11.00 - 5 B 99.2679 - juris Rn. 14 m.w.N.) liegt ein wichtiger Grund im Sinne der genannten Vorschrift vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens Vorrang hat vor den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen neben der Ordnungsfunktion des Namens und sicherheitsrechtlicher Interessen auch die Identifikationsfunktion des Namens gehört, die nach Namenskontinuität verlangt, weshalb der Name nicht jeder Änderung der Verhältnisse anzupassen ist. - VG Aachen, 29.08.2006 - 6 K 1114/06
Kindeswohl für die Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes maßgeblich
vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 6 B 23.01 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2002 - 8 A 312/01 - , juris. - VG Würzburg, 25.02.2015 - W 6 K 14.2
Namensänderung (Familienname); wichtiger Grund
Bei der Prüfung des wichtigen Grundes ist somit das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an dem Namenswechsel abzuwägen gegen die Interessen sämtlicher von der Namensänderung betroffener Personen und gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung (vgl. BVerwG, U.v. 5.9.1985 - 7 C 2/84 - NJW 1986, 740; B.v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - juris).Erst unter Berücksichtigung typischer Fallkonstellationen und der sich unter Umständen wandelnden normativen Bewältigung häufiger vorkommender Fälle lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2001 - 6 B 23/01 - juris).
- VGH Bayern, 12.03.2018 - 5 C 17.1752
Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Änderung eines Familiennamens
Da die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat und dazu dient, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten (BVerwG, B.v. 17.5.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 76) muss ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse vorliegen, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist, auf der der Name beruht.Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (…BVerwG, U.v. 13.9.2016 - 6 B 12.16 - NJW 2017, 101 Rn. 12 ff;… B.v. 11.1.2011 - 6 B 65.10 - juris Rn. 5; B.v. 17.5.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76).
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2017 - 5 N 19.15
Interessenabwägung im Rahmen eines Antrages auf Änderung des zweiten Vornamens
In die Abwägung einzubeziehen sind das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Ablegung seines bisherigen Namens und der Führung des neuen Namens, die schutzwürdigen Interessen etwaiger weiterer durch eine Namensänderung betroffener Träger des bisherigen und des neuen Namens sowie die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (Beschluss vom 17. Mai 2001 - BVerwG 6 B 23.01 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76 S. 1 m.w.N.).Die Voraussetzungen, unter denen eine (Vor-)Namensänderung erfolgen darf, sind gesetzlich normiert und obergerichtlich bzw. höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - BVerwG 6 B 23.01 -, juris Rn. 5, Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2012 - OVG 5 N 29.09 -, juris Rn. 22).
- VG München, 19.04.2018 - M 30 K 17.1780
Rechtmäßigkeit der Änderung eines Geburtsnamens
Hierbei sind die Interessen des Klägers an der Änderung seines Namens mit den Belangen der Allgemeinheit, die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Führung des übernommenen Namens ihre Grundlage haben ist, abzuwägen (…BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 - juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 17.5.2001 - 6 B 23.01 - BeckRS 2001, 31351798). - VG Ansbach, 30.01.2015 - AN 14 K 14.00440
Namensänderung durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens bei einem Namensträger …
- VG Karlsruhe, 07.03.2018 - 5 K 727/16
Namensänderung; wichtiger Grund; Scheidung; Trennung; Kindeswohl; …
- VG Düsseldorf, 18.02.2011 - 24 K 1249/10
Änderung des Familiennamens bei Spätaussiedlern; Annahme des Geburtsnamens der …
- VG Neustadt, 12.09.2006 - 5 K 614/06
Antrag auf Namensänderung hat Erfolg
- VGH Bayern, 08.01.2019 - 5 ZB 18.1912
Erfolgloser Antrag des Klägers auf Zulassung zur Berufung im Falle einer …
- VG Münster, 25.07.2008 - 1 K 872/07
- VG Münster, 20.01.2006 - 1 K 16/06
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anspruch auf Änderung eines …
- VG Aachen, 11.01.2008 - 6 K 901/07
Rechtmäßigkeit der Änderung des Familiennamens eines Kindes vom Namen des Vaters …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2002 - 8 A 312/01
Anspruch auf Änderung des Familiennamens aus wichtigem Grund; Klage hinsichtlich …
- VG Regensburg, 20.03.2014 - RN 2 K 13.1422
Namensänderung Nachname; Abkömmlinge eines Spätaussiedlers; Wunsch nach …
- OVG Saarland, 03.08.2005 - 3 Q 10/05
Umweltrecht - Führen Sanierungsanordnungen zu einer Selbstbelastung?
- VG Bayreuth, 30.05.2016 - B 1 K 16.219
Änderung des Familiennamens eines Kindes nach der Ermordung seiner Mutter durch …
- VG Freiburg, 10.06.2020 - 6 K 2435/18
Änderung des Namens wegen Namensgleichheit mit einem NS-Täter
- VG Regensburg, 02.08.2013 - RN 2 K 13.698
Der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter pflegeelterlicher …
- VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250
Änderung des Nachnamens eines Erwachsenen, dem der Familienname der Mutter …
- VG Freiburg, 19.06.2006 - 1 K 1495/05
Änderung eines Vornamens - Belastungssituation - Transliteration ausländischer …
- VG Schleswig, 08.01.2016 - 8 A 107/14
Personenordnungsrecht - Namensänderung
- VGH Bayern, 16.06.2010 - 5 ZB 09.1633
Namensänderung eines nichtehelich Geborenen nach Eintritt der Volljährigkeit
- VG Regensburg, 15.04.2010 - RO 2 K 09.02164
Änderung des Familiennamens aus Gründen des Kindeswohls; fehlende Zustimmung …
- VG Münster, 19.01.2010 - 1 K 1027/09
- VG Minden, 19.05.2005 - 2 K 6400/03
Änderung des Familiennamens gem. § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG); …
- VG Regensburg, 06.03.2014 - 2 K 13.250
Änderung des Nachnamens eines Erwachsenen, dem der Familienname der Mutter …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2012 - 16 A 2346/11
Anspruch auf Namensänderung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die …
- VG Berlin, 26.08.2009 - 3 A 251.08
Verfolgung und Unterdrückung als wichtiger Grund für eine Namensänderung
- VG Hannover, 14.04.2011 - 10 A 424/10
Keine Änderung eines Familiennamens bei Schwierigkeiten aufgrund eines …
- VG Frankfurt/Oder, 27.04.2009 - 5 K 1498/05
- VG Gießen, 19.01.2004 - 10 E 4610/03
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Abänderung des Familiennamens; Ausländischer …
- VG München, 19.04.2018 - M 30 K 17.5564
Änderung des Familiennamens nach Ehescheidung
- VG Neustadt, 20.04.2016 - 5 K 1009/15
Wichtiger Grund für Änderung der Vornamenreihenfolge im Geburtenregister
- VG Berlin, 09.10.2013 - 3 K 699.13
Änderung des Vornamens eines Kindes
- VG Hannover, 07.12.2017 - 10 A 358/16
Änderung des Geburtsnamens nach NÄndG - Vorliegen eines wichtigen Grundes wegen …
- VG Gießen, 19.11.2007 - 10 E 1886/07
Änderung eines vor langer Zeit in der Türkei zwangsweise geänderten …
- VG Berlin, 01.06.2018 - 3 K 226.17
- VG Braunschweig, 21.02.2005 - 5 A 69/04
Antrag auf Änderung eines Nachnamens in französischer Schreibweise.
- VG Potsdam, 18.01.2005 - 3 K 3455/99