Rechtsprechung
   BVerwG, 03.08.1994 - 6 B 31.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2654
BVerwG, 03.08.1994 - 6 B 31.94 (https://dejure.org/1994,2654)
BVerwG, Entscheidung vom 03.08.1994 - 6 B 31.94 (https://dejure.org/1994,2654)
BVerwG, Entscheidung vom 03. August 1994 - 6 B 31.94 (https://dejure.org/1994,2654)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,2654) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensmangel wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Ablehnung eines Antrages auf Aufhebung eines anberaumten Termins auf Grund einer bereits gebuchten und bezahlten Urlaubsreise wegen des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 373
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.01.1989 - 6 C 66.86

    Versagung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung eines Vertagungsantrags unter

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1994 - 6 B 31.94
    Zu den Pflichten des Verwaltungsgerichts, wenn ein Verfahrensbeteiligter unter Hinweis auf eine bereits gebuchte Auslandsreise die Aufhebung eines anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt und das Gericht aufgrund konkreter Anhaltspunkte meint, dies geschehe mit der Absicht, den Prozeß zu verschleppen (u.a. im Anschluß an Urteil vom 26. Januar 1989 - BVerwG 6 C 66.86 - BVerwGE 81, 229).

    Wie der Senat mit Urteil vom 26. Januar 1989 - BVerwG 6 C 66.86 - BVerwGE 81, 229, entschieden hat, verletzt das Verwaltungsgericht den seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen begehrenden Wehrpflichtigen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör durch persönliche Anhörung zu seinem Anerkennungsbegehren, wenn es einen knapp vier Wochen vorher anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung trotz einer bereits gebuchten und bezahlten Auslandsreise nicht aufhebt und wenn auch keine sonstigen Umstände dafür sprechen, daß der Antrag auf Terminsaufhebung mit der Absicht der Prozeßverschleppung gestellt wurde; auf die Gründe dieses Urteils im einzelnen wird verwiesen.

    Gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO "kann" ein anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung "aus erheblichen Gründen" aufgehoben werden; nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts "muß" dies geschehen, wenn anderenfalls die betroffene Partei in ihrem grundrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, verletzt würde (vgl. BVerfGE 25, 158, 166 und 26, 315, 319 sowie die im bereits angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1989, a.a.O., genannten Fundstellen; vgl. auch Urteil vom 7. Juni 1990 - BVerwG 6 C 48.88 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 223, nur LS).

    In diesem Zusammenhang ist zugunsten des Klägers und seines Bevollmächtigten zu berücksichtigen, daß es das Verwaltungsgericht war, das durch seine sehr kurzfristige Terminierung sich selbst und die Verfahrensbeteiligten in Zeitnot gebracht hatte, und daß hierdurch bedingte Schwierigkeiten nicht den Verfahrensbeteiligten angelastet werden dürfen (vgl. hierzu bereits das Urteil vom 26. Januar 1989 - BVerwG 6 C 66.86 - a.a.O.).

  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvR 724/67

    Ersatzzustellung und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1994 - 6 B 31.94
    Gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO "kann" ein anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung "aus erheblichen Gründen" aufgehoben werden; nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts "muß" dies geschehen, wenn anderenfalls die betroffene Partei in ihrem grundrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, verletzt würde (vgl. BVerfGE 25, 158, 166 und 26, 315, 319 sowie die im bereits angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1989, a.a.O., genannten Fundstellen; vgl. auch Urteil vom 7. Juni 1990 - BVerwG 6 C 48.88 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 223, nur LS).
  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvR 753/68

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1994 - 6 B 31.94
    Gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO "kann" ein anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung "aus erheblichen Gründen" aufgehoben werden; nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts "muß" dies geschehen, wenn anderenfalls die betroffene Partei in ihrem grundrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, verletzt würde (vgl. BVerfGE 25, 158, 166 und 26, 315, 319 sowie die im bereits angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1989, a.a.O., genannten Fundstellen; vgl. auch Urteil vom 7. Juni 1990 - BVerwG 6 C 48.88 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 223, nur LS).
  • BVerwG, 07.06.1990 - 6 C 48.88

    Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht in

    Auszug aus BVerwG, 03.08.1994 - 6 B 31.94
    Gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO "kann" ein anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung "aus erheblichen Gründen" aufgehoben werden; nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts "muß" dies geschehen, wenn anderenfalls die betroffene Partei in ihrem grundrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, verletzt würde (vgl. BVerfGE 25, 158, 166 und 26, 315, 319 sowie die im bereits angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1989, a.a.O., genannten Fundstellen; vgl. auch Urteil vom 7. Juni 1990 - BVerwG 6 C 48.88 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 223, nur LS).
  • BVerwG, 25.01.2016 - 2 B 34.14

    Beamter; Verkauf von Kraftfahrzeugen und Gegenständen des Dienstherrn; Entfernung

    Auch in diesem Fall muss das Gericht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren versuchen, sich vor der Entscheidung über den Aufhebungs-, Verlegungs- oder Vertagungsantrag Klarheit zu verschaffen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1994 - 6 B 31.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 257 S. 4 f., vom 2. November 1998 - 8 B 162.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285 S. 45 und vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 27).
  • BVerwG, 29.06.2016 - 2 B 18.15

    Verfahrensmangel; Verfahrensrügen; Beamter; Disziplinarverfahren;

    Auch in diesem Fall muss das Gericht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren versuchen, sich vor der Entscheidung über den Aufhebungs- oder Verlegungsantrag Klarheit zu verschaffen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1994 - 6 B 31.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 257 S. 4 f. und vom 2. November 1998 - 8 B 162.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285 S. 45).
  • BVerwG, 31.10.2012 - 2 B 33.12

    Disziplinarklageverfahren; dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit;

    Auch in diesem Fall muss das Gericht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren versuchen, sich vor der Entscheidung über den Aufhebungs- oder Verlegungsantrag Klarheit zu verschaffen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 3. August 1994 - BVerwG 6 B 31.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 257 S. 4 f. und vom 2. November 1998 - BVerwG 8 B 162.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285 S. 45).
  • BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01

    Erheblicher Grund für Terminsaufhebung; chronische Erkrankung des

    Ferner besteht keine Verpflichtung zur Terminsverlegung, wenn der Antrag durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen wird (Beschlüsse vom 19. Januar 1999 - BVerwG 8 B 186.98 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 26, vom 2. November 1998, a.a.O., und vom 3. August 1994 - BVerwG 6 B 31.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 257; BFHE 113, 4 ) oder ansonsten gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht eines Beteiligten verstößt (Beschluss vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 179.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 259; BFHE 113, 4 ; BFH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - IV B 86/99 - BFH/NV 2000, S. 1353 ).
  • BVerwG, 19.01.1999 - 8 B 186.98

    Zurückverweisung der Sache nach Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung des

    Der Hinweis des Kammervorsitzenden auf die Möglichkeit einer anwaltlichen Vertretung (Schreiben vom 8. Juni 1998) sowie darauf, der Wunsch nach persönlicher Wahrnehmung des Verhandlungstermins sei nicht glaubhaft, greifen demgegenüber angesichts des hohen Rangs des Rechts auf Gehör nicht durch, solange - wie hier - keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Vertagungs- oder Terminsverlegungsantrag allein durch die Absicht der Prozeßverschleppung getragen wird (vgl. hierzu Beschluß vom 3. August 1994 - BVerwG 6 B 31.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 257 S. 1 ).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 6 B 32.94

    Abgrenzung der Verhandlungsunfähigkeit von Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer

    Seine Zweifel am Vorliegen einer Verhandlungsunfähigkeit des Klägers, die zur Aufhebung des Termins verpflichtet hätte, hat das Verwaltungsgericht unter anderem damit begründet, daß das gesamte prozessuale Verhalten des Klägers darauf hindeute, daß es ihm ohnehin nur um eine Prozeßverschleppung gehe (vgl. hierzu auch Beschluß des Senats vom 3. August 1994 - BVerwG 6 B 31.94 -).
  • BVerwG, 17.03.1995 - 6 B 65.94

    Verhandlungsunfähigkeit - Unterscheidung von Arbeitsunfähigkeit - Rechtliches

    Das Verwaltungsgericht hätte zwar dem Vertagungsantrag des Bevollmächtigten des Klägers "aus erheblichen Gründen" im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO entsprechen müssen, wenn es unter den gegebenen Umständen davon hätte ausgehen müssen, daß der Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung in seiner Sache aufgrund der ihm ärztlich bescheinigten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auch verhandlungsunfähig war; anderenfalls hätte es ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. hierzu Beschluß vom 3. August 1994 - BVerwG 6 B 31.94 - m.w.Nw., aber auch Beschluß vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 6 B 32.94 -).
  • BVerwG, 02.02.2005 - 3 B 90.04

    Zulassung einer Revision wegen Verfahrenmangel und wegen grundsätzlicher

    Ferner setzt eine solche Terminsverlegung voraus, dass der Antrag nicht durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen wird (Beschlüsse vom 19. Januar 1999 - BVerwG 8 B 186.98 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 26, vom 2. November 1998 - BVerwG 8 B 162.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285 und vom 3. August 1994 - BVerwG 6 B 31.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 257; BFHE 113, 4 ) bzw. nicht gegen die prozessuale Mitwirkungspflicht eines Beteiligten verstößt (Beschluss vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 179.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 259; BFHE 113, 4 ; BFH, Beschluss vom 17. Mai 2000 - IV B 86/99 - BFH/NV 2000, S. 1353 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2006 - 18 A 3256/04

    Verfahrensfehler Verfahrensmangel Besorgnis der Befangenheit Befangenheit

    vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. August 1994 - 6 B 31.94 -, NVwZ 1995, 373.
  • VG Ansbach, 16.04.2015 - AN 9 K 14.01056

    Verhandeln bei Ausbleiben eines Beteiligten

    Allerdings sind nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall greifbare Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die wiederholten Vertagungs- bzw. Terminsverlegungsanträge der Klägerin allein durch die Absicht der Prozessverschleppung getragen werden (vgl. BVerwG, B.v. 3.8.1994 - 6 B 31/94 - juris; Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2006, Rd.Nr. 15 zu § 108).
  • VG Lüneburg, 31.05.1994 - 6 B 35/94

    Elektroherd als Bestandteil des notwendigen Lebensunterhalts ge, § 12 Abs. 1 des

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht