Rechtsprechung
VG Hannover, 07.06.2006 - 6 B 3325/06 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Überweisung eines Schülers an eine andere Schule; Missbrauch der Namen von Lehrkräften im Internet; Beleidigung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- lehrer-online.de
(Kurzinformation und Volltext)
Schulverweis wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts einer Lehrkraft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- heise.de (Pressebericht, 13.06.2006)
Missbrauch des Namens von Lehrern im Internet rechtfertigt Schulausschluss
- heise.de (Pressebericht, 13.06.2006)
Missbrauch des Namens von Lehrern im Internet rechtfertigt Schulausschluss
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Schulverweis wegen Internet-Beleidigung gegen Lehrer rechtmäßig
- beck.de (Leitsatz)
Missbrauch der Namen von Lehrkräften im Internet
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Schulverweis wegen Internet-Beleidigung gegen Lehrer rechtmäßig
Papierfundstellen
- MMR 2006, 707
- K&R 2006, 539
- afp 2007, 78
Wird zitiert von ...
- VG Hannover, 30.05.2007 - 6 A 3372/06
Überweisung eines Schülers an eine andere Schule wegen Missbrauchs der Namen von …
Die Geltung der Persönlichkeitsrechte der Lehrkräfte insbesondere im außerschulischen, durch den Begriff der Privatsphäre gekennzeichneten persönlichen Bereich, stellt eine Grenze dar, die von Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf (wie Beschluss der Kammer vom 7.6.2006 - 6 B 3325/06 -).Zu der Frage, wie seine Mitschüler in den Besitz des von ihm vergebenen Kennwortes für das von ihm erstellte Userprofil gelangt sein sollen, was auch das Wissen um das notwendige Password zum Einloggen in den Chat umfasst, hat der Kläger zur Klagebegründung nichts vorgetragen, obwohl die Kammer ihn in den Gründen ihres Beschlusses vom 7. Juni 2006 - 6 B 3325/06 - auf den diesbezüglichen Mangel in seinem Tatsachenvortrag hingewiesen hat.
Die Kammer hält im Anschluss an ihre Ausführungen im Beschluss vom 7. Juni 2006 - 6 B 3325/06 - daran fest, dass das durch den Seitenausdruck dokumentierte Verhalten des Klägers eine grobe Verletzung seiner Pflichten als Schüler im Sinne von § 61 Abs. 2 NSchG darstellt.