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   BVerwG, 14.08.1997 - 6 B 34.97   

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BVerwG, 14.08.1997 - 6 B 34.97 (https://dejure.org/1997,5014)
BVerwG, Entscheidung vom 14.08.1997 - 6 B 34.97 (https://dejure.org/1997,5014)
BVerwG, Entscheidung vom 14. August 1997 - 6 B 34.97 (https://dejure.org/1997,5014)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliches Gleichbehandlungsgebot Behinderter und Einschulung in die Volksschule

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrecht - Verbot der Benachteiligung Behinderter; Schulrecht - Aufnahme eines an einem Down-Syndrom leidenden Schülers in die allgemeine Grundschule

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96

    Die Verfassungsbeschwerde einer behinderten Schülerin ist erfolgreich

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1997 - 6 B 34.97
    In der verfassungsrechtlichen Literatur ist jedoch unbestritten, daß sie nur objektivrechtlichen Charakter haben und keine subjektiven Leistungsansprüche auf Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen begründen (vgl. Sachs, RdJB 1996, 154, 171; Dietze, JZ 1996, 1074 [BVerfG 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96]; Berlit, RdJB 1996, 145, 150; Osterloh in: Sachs, GG, Art. 3 Rn. 305; Heun in: Dreier, GG, Art. 3 Rn. 123); derartige Ansprüche können erst auf der Grundlage einer gesetzlichen Ausgestaltung durch den einfachen Gesetzgeber entstehen.

    Nichts anderes läßt sich den beiden Beschlüssen entnehmen, mit denen die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei körperbehinderten Kindern im Wege der einstweiligen Anordnung den Verbleib in der Regelschule ermöglicht hat (Beschlüsse vom 30. Juli 1996 - 1 BvR 1308/96 - JZ 1996, 1073 [BVerfG 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96] und vom 4. April 1997 - 1 BvR 9/97 - EuGRZ 1997, 211).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1997 - 6 B 34.97
    Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. zum Revisionszulassungsgrund: BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerfG, 04.04.1997 - 1 BvR 9/97

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung zugunsten einer körperbehinderten Schülerin

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1997 - 6 B 34.97
    Nichts anderes läßt sich den beiden Beschlüssen entnehmen, mit denen die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei körperbehinderten Kindern im Wege der einstweiligen Anordnung den Verbleib in der Regelschule ermöglicht hat (Beschlüsse vom 30. Juli 1996 - 1 BvR 1308/96 - JZ 1996, 1073 [BVerfG 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96] und vom 4. April 1997 - 1 BvR 9/97 - EuGRZ 1997, 211).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1997 - 6 B 34.97
    Dieses liegt auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den (derivativen) Teilhaberechten und Förderpflichten im Bereich des Hochschul- und Schulrechts zugrunde: So hat das Bundesverfassungsgericht noch in jüngster Zeit ausgeführt, die aus Art. 7 Abs. 4 GG Förderpflicht des Staates zugunsten von Privatschulen unterliege der Beschränkung, daß sie "wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, unter dem Vorbehalt dessen" stünden, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne (vgl. BVerfGE 33, 303, 333; 75, 40, 68; 90, 107, 116).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1997 - 6 B 34.97
    Dieses liegt auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den (derivativen) Teilhaberechten und Förderpflichten im Bereich des Hochschul- und Schulrechts zugrunde: So hat das Bundesverfassungsgericht noch in jüngster Zeit ausgeführt, die aus Art. 7 Abs. 4 GG Förderpflicht des Staates zugunsten von Privatschulen unterliege der Beschränkung, daß sie "wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, unter dem Vorbehalt dessen" stünden, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne (vgl. BVerfGE 33, 303, 333; 75, 40, 68; 90, 107, 116).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 14.08.1997 - 6 B 34.97
    Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. zum Revisionszulassungsgrund: BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus BVerwG, 14.08.1997 - 6 B 34.97
    Dieses liegt auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den (derivativen) Teilhaberechten und Förderpflichten im Bereich des Hochschul- und Schulrechts zugrunde: So hat das Bundesverfassungsgericht noch in jüngster Zeit ausgeführt, die aus Art. 7 Abs. 4 GG Förderpflicht des Staates zugunsten von Privatschulen unterliege der Beschränkung, daß sie "wie alle aus Freiheitsrechten abgeleiteten Leistungsansprüche, unter dem Vorbehalt dessen" stünden, was vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartet werden könne (vgl. BVerfGE 33, 303, 333; 75, 40, 68; 90, 107, 116).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2003 - 19 A 997/02

    Kein Anspruch auf Einführung islamischen Religionsunterrichts

    im Übrigen dazu, ob ein (derivatives) Leistungsrecht aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG anzuerkennen ist, BVerwG, Beschluss vom 14.8.1997 - 6 B 34.97 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 123 (verneinend zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG); BVerfG, Beschluss vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, NJW 1998, 131 (132) (offengelassen zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG); ferner Osterloh, in: Sachs (Hrsg.), GG, a.a.O., Art. 3 Rdn. 53 ff.
  • OVG Niedersachsen, 10.03.2015 - 2 ME 7/15

    Isolierte Rechtschreibschwäche; Legasthenie; Nachteilsausgleich; Notenschutz;

    Die insoweit über das Benachteiligungsverbot hinausgehende Aussage begründet aber für sich keine verfassungsunmittelbaren Ansprüche, sondern eröffnet dem Normgeber Handlungsmöglichkeiten (BVerwG, Beschl. v. 14.8.1997 - 6 B 34.97 -, NVwZ-RR 1999, 390, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 5.2.2010 - 7 A 2406/09 -, NVwZ-RR 2010, 767, juris; VG Braunschweig, Beschl. v. 16.4.2013 - 6 A 204/12 -, juris, Maunz-Dürig-Herzog, GG, Stand: Juli 2014, Art. 3 Abs. 3 GG Rnr. 174, Cremer/Kolok, aaO., S. 338).
  • VG Köln, 26.09.2008 - 10 L 1240/08

    Kein Anspruch auf Notenschutz bei Legasthenie - Nichtbeachtung von

    Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG begründet nach Wortlaut, Systematik und erklärtem Zweck in erster Linie ein grundrechtliches Abwehrrecht; ein originärer, subjektiver Leistungsanspruch lässt sich daraus nicht ableiten - vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.1997 - 6 B 36.97 - (juris) mit Verweis auf die Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages; Beschluss vom 14.08.1997 - 6 B 34.97 -, NVwZ-RR 1999, 390; OVG NRW, Beschluss vom 16.11.2007 - 6 A 2171/05 -, NVwZ-RR 2008, 271; Nds. OVG, Beschluss vom 10.07.2008 - 2 ME 309/08 - (juris); Maunz/Dürig, GG Kommentar, Band I Stand Mai 2008, Art. 3 Rdnr.175; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG Kommentar, 9. Aufl. 1999, Art. 3 Rdnr.42; offen lassend BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -,BVerfGE 96, 288; Beschluss vom 28.03.2000 - 1 BvR 1460/99 - (juris) -;.

    derartige Ansprüche können erst auf der Grundlage einer gesetzlichen Ausgestaltung durch den einfachen Gesetzgeber entstehen - vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1997 - 6 B 34.97 - a.a.O.

  • VG Aachen, 13.11.2009 - 9 K 25/09

    Legasthenie - Notenschutz - Antrag auf Nichtaufnahme der Note für das Fach

    vgl. offen lassend Bundesverfassungsgericht, a. a. O., unter Hinweis auf das entgegenstehende Schrifttum; verneinend: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 1997 - 6 B 36/97 -, nachgewiesen bei juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2007 - 6 A 2171/05 -, NVwZ-RR 2008, 271; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, a. a. O.; bejahend, indes für so genannte derivative Teilhaberechte und Schutz- sowie Förderpflichten nach einer einfach-gesetzlichen Ausgestaltung: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. August 1997 - 6 B 34/97 -, ebenfalls juris.
  • OVG Niedersachsen, 11.09.1998 - 2 L 2640/98

    Beamtenrecht; Zuschuß; Freiwillige Weiterversicherung ; Behinderter;

    Nicht hingegen vermag er originäre Leistungsansprüche zu begründen (BVerwG, Beschl. v. 30.6.1997 - 6 B 36.97 -, Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 434; BVerwG, Beschl. v. 14.8.1997 - 6 B 34/97; Rüfner, in: Bonner Kommentar, Stand: Mai 1996, Art. 3 Abs. 2 und 3, Rdnr. 874; Sannwald, NJW 1994, 3313, 3314).
  • VG Kassel, 29.05.2002 - 3 E 3187/01
    Darüber hinaus werden zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.08.1997 - 6 B 34/97) aus dem Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG über den Charakter eines reinen Abwehrrechts hinausgehend sogenannte derivative Teilhaberrechte abgeleitet, mit denen auch über Organisation und Verfahren eine Effektivierung der Teilhabe an der erschöpfenden Nutzung vorhandener Ressourcen zugunsten von Behinderten sichergestellt werden soll.
  • VG Kassel, 02.08.2001 - 3 G 1519/01
    Einen subjektiven Leistungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen, also Schaffung lernzieldifferenter Integrationsklassen in der allgemeinen Grundschule, haben die Antragsteller nicht (BVerwG , U. vom 14.8.1997 - 6 B 34/97).
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