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   BVerwG, 12.11.1992 - 6 B 36.92   

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BVerwG, 12.11.1992 - 6 B 36.92 (https://dejure.org/1992,1320)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1992 - 6 B 36.92 (https://dejure.org/1992,1320)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 (https://dejure.org/1992,1320)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Prüfungsamt - Ausbildungsmängel - Prüfungsausschusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 § 137 Abs. 1 § 173

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lehramtsprüfungen - Ausbildungsmängel und Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 188
  • DÖV 1993, 483
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 20.12.1985 - 7 CE 85 A.2936
    Auszug aus BVerwG, 12.11.1992 - 6 B 36.92
    Das hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 25. September 1985 - 7 B 82 A.2336 - DÖV 1986, 478) zutreffend erkannt.

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, sondern für alle die Prüfungsfähigkeit mindernden Umstände (vgl. Urteil vom 3. Mai 1963 - BVerwG 7 C 46.62 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 19; ebenso BayVGH, Urteil vom 25. September 1985 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.05.1982 - 1 WB 148.78

    Teilnahme am Grundlehrgang 2/77 der Fortbildungstufe C an der Führungsakademie

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1992 - 6 B 36.92
    Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, sind, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. dazu den vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - BVerwGE 73, 376 entschiedenen Fall).
  • BVerwG, 22.10.1991 - 6 B 7.91

    Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge und der Verfahrensrüge -

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1992 - 6 B 36.92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Verletzung der Aufklärungspflicht, die im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, aber voraus, daß die Tatsachen, deren Nichtaufklärung gerügt wird, für die Entscheidung des Gerichts entscheidungserheblich sind (vgl. Beschluß vom 22. Oktober 1991 - BVerwG 6 B 7.91 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 291).
  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Auszug aus BVerwG, 12.11.1992 - 6 B 36.92
    Dabei wird es meist als ein besonders starkes Indiz für einen Mißbrauch des Rücktrittsrechts zu werten sein, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben worden war (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 259 m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 03.05.1963 - VII C 46.62

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtung einer universitären

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1992 - 6 B 36.92
    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, sondern für alle die Prüfungsfähigkeit mindernden Umstände (vgl. Urteil vom 3. Mai 1963 - BVerwG 7 C 46.62 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 19; ebenso BayVGH, Urteil vom 25. September 1985 a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.2012 - 9 S 2189/11

    Prüfungsentscheidung; Relevanz geltend gemachter Ausbildungsmängel; Rügepflicht

    Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, ist dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 - 6 B 36/92 -, DÖV 1993, 483).

    Zur Not muss der Prüfling ausdrücklich mitteilen, dass er die Prüfung nur unter einem Vorbehalt ablegen wolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992, a.a.O.).

    Maßgeblich ist allein, ob er die Ausbildungsmängel in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung gerügt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 - 6 B 36/92 -, DÖV 1993, 483).

    Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, ist dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 - 6 B 36/92 -, a.a.O., wo auf den mit Beschluss vom 18.05.1982 - BVerwG 1 WB 148.78 -, BVerwGE 73, 376, entschiedenen Ausnahmefall verwiesen wird).

  • VG Berlin, 18.02.2020 - 12 L 499.19
    Ausbildungsmängel führen im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 6 A 1699/15 -, juris Rn. 26 ff.).

    Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris Rn. 2).

    Die Antragstellerin hätte vermeintliche Ausbildungsdefizite deutlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung rügen müssen, wenn sie hieraus rechtliche Konsequenzen hätte ziehen wollen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. August 2018 - 6 A 179/17 - juris Rn. 3; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 388a).

    Dies hätte im Zweifel bedeutet, dass sie die Prüfung ausdrücklich unter dem Vorbehalt hätte ablegen müssen, dass sie ihre rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen dem Prüfungsergebnis gegebenenfalls als Rechtsmangel entgegenhalten werde (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 9 S 2189/11 -, juris Rn. 19).

  • VG Berlin, 28.08.2023 - 12 K 392.21
    Im Übrigen führen Ausbildungsmängel im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 - juris Rn. 2 [Lehramtsprüfung]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 9 S 2189/11 - juris Rn. 24 [Lehrprobe]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 6 A 1699/15 - juris Rn. 26 ff.[Laufbahnprüfung]).

    Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris Rn. 2).

    Die vorangegangene Ausbildung führt zwar zur Prüfung hin und spielt für die in der unterrichtspraktischen Prüfung gezeigte Leistung gewiss auch eine bestimmte Rolle, ist aber nicht integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs (so BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992, a.a.O. Rn. 2).

    Zudem wäre sie nicht nur gehalten gewesen, vermeintliche Defizite in Gesprächen mit obigen Stellen vorzubringen, sondern hätte diese deutlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung rügen müssen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 - juris Rn. 7; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 388a).

    Dies hätte im Zweifel bedeutet, dass sie die Prüfung ausdrücklich unter dem Vorbehalt hätte ablegen müssen, dass sie ihre rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen dem Prüfungsergebnis gegebenenfalls als Rechtsmangel entgegenhalten werde (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 - juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 9 S 2189/11 - juris Rn. 19).

  • VG Berlin, 23.01.2020 - 12 K 15.17
    Ausbildungsmängel führen im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris, Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 6 A 1699/15 -, juris, Rn. 26 ff.).

    Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, sind, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris, Rn. 2).

    Zudem wäre der Kläger ohnehin nicht nur gehalten gewesen, vermeintliche Ausbildungsdefizite in Gesprächen mit obigen Stellen vorzubringen, sondern er hätte die vermeintlichen Mängel deutlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung rügen müssen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris, Rn. 7; Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 388a).

    Dies hätte im Zweifel bedeutet, dass er die Prüfung ausdrücklich unter dem Vorbehalt hätte ablegen müssen, dass er seine rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen dem Prüfungsergebnis gegebenenfalls als Rechtsmangel entgegenhalten werde (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. Juli 2012 - 9 S 2189/11 -, juris, Rn. 19).

  • OVG Niedersachsen, 02.07.2014 - 2 LB 376/12

    Beurteilungsspielraum; Prüfungsrecht; Befangenheit; Prüfer; Bewertungsspielraum;

    Zudem sind die Rügen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung zu erheben, und zwar in der Regel gegenüber dem Prüfungsamt oder dem Vorsitzenden des jeweils bestellten Prüfungsausschusses (BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 - 6 B 36.92 -, DÖV 1993, 483; VGH BW, Beschl. v. 3.7.2012 - 9 S 2189/11 -, juris).

    Unterlässt es ein Referendar dagegen, eine ihm zumutbare zeitnahe Rüge zu erheben, ist ihm später ein Verweis hierauf verwehrt (BVerwG, Beschl. v. 12.11.1992 - 6 B 36.92 -, DÖV 1993, 483; Sen., Beschl. v. 24.4.2014 - 2 PA 457/13 - u. v. 13.2.2013 - 2 PA 182/12 - VGH BW, Beschl. v. 3.7.2012 - 9 S 2189/11 -, juris).

    Auch soweit die Klägerin generell geltend macht, sie sei während des Referendariats nicht genügend gefördert worden, hätte sie dies rechtzeitig schriftlich und erneut spätestens vor der Prüfung gegenüber dem Prüfungsamt oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses äußern müssen (BVerwG, Beschl. v. 12.11.1992 - 6 B 36.92 -, DÖV 1993, 483; Sen., Beschl. v. 21.5.2014 - 2 PA 38/14 -, VGH BW, Beschl. v. 3.7.2012 - 9 S 2189/11 -, juris).

  • VG Bayreuth, 05.05.2022 - B 5 E 22.342

    (Wieder-)Begründung eines Dienstverhältnisses zur Fortsetzung der

    Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, sind, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, U.v. 25.9.1985 - 7 B 82 A.2336 - DÖV 1986, 478; B.v. 18.5.1982 - 1 WB 148.78 - BVerwGE 73, 376, B.v. 12.11.1992 - 6 B 36/92 = juris Rn. 2).

    Ausbildungsmängel sind gegenüber dem Prüfungsamt oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses vor Prüfungsbeginn und bezogen auf die konkrete Prüfung vorzubringen, wobei deutlich werden muss, dass sich der Prüfling aufgrund der unzureichenden Ausbildung der Prüfung nicht gewachsen fühlt und sie deshalb noch nicht ablegen oder jedenfalls das Prüfungsergebnis nicht gegen sich gelten lassen will (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1992 - 6 B 36.92 - juris Rn. 6ff.).

    Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für die Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, sondern für alle die Prüfungsfähigkeit mindernden Umstände (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1992 - 6 B 36/92 - juris Rn. 5; U.v. 3.5.1963 - 7 C 46.62 - Buchholz 421.00 Prüfungswesen Nr. 19; BayVGH, U.v. 25.9.1985 - 7 B 82. A.2336 - DÖV 1986, 478).

    Denn wie bereits ausgeführt widerspräche es dem Grundsatz der Chancengleichheit, einem Prüfling, der trotz der für ihn erkennbaren Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit an der Prüfung in der Hoffnung teilnimmt, einen Erfolg erreichen zu können, im Falle des Nichtbestehens eine weitere Prüfungsmöglichkeit einzuräumen (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2013 - 7 C 13.181 - juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 12.11.1992 - 6 B 36/92 - juris Rn. 5; OVG Hamburg, B.v. 24.3.2015 - 3 So 6/15).

  • VG Berlin, 15.04.2020 - 12 K 225.19
    Unabhängig davon führen etwaige Ausbildungsdefizite aber ohnehin im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris, Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 6 A 1699/15 -, juris, Rn. 26 ff.).

    Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, sind, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris, Rn. 2).

    Zudem wäre der Kläger ohnehin nicht nur gehalten gewesen, etwaige Ausbildungsdefizite vorzubringen, sondern er hätte die vermeintlichen Mängel deutlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung rügen müssen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris, Rn. 7; Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 388a).

    Dies hätte im Zweifel bedeutet, dass er die Prüfung ausdrücklich unter dem Vorbehalt hätte ablegen müssen, dass er seine rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen dem Prüfungsergebnis gegebenenfalls als Rechtsmangel entgegenhalten werde (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. Juli 2012 - 9 S 2189/11 -, juris, Rn. 19).

  • VG Braunschweig, 07.10.2020 - 6 B 160/20

    Abschlussprüfung; Chancengleichheit; Corona-Pandemie; COVID-19;

    Mängel in der Vorbereitung auf eine Prüfung, wie beispielsweise eine zu kurze Vorbereitungszeit, können wie andere Ausbildungsmängel als Verfahrensfehler anzusehen sein und damit nicht nur einen Anspruch auf hinreichende Verlängerung der Ausbildungszeit begründen, sondern zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führen, wenn die Vorbereitung bzw. Ausbildung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs ist (vgl. BVerwG, B. v. 12.11.1992 - 6 B 36.92 -, juris Rn. 2).

    Sind die gerügten Mängel bis zur Prüfung nicht beseitigt, ist es dem betroffenen Prüfling zuzumuten, die Prüfung unter einem ausdrücklich erklärten Vorbehalt abzulegen (vgl. zu allem: BVerwG, B. v. 12.11.1992, a.a.O., Rn. 6 ff.; VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 19).

    Nach dem im Sinne der Chancengleichheit strengen Maßstab ist die Rüge dem Prüfling vielmehr schon dann vor Beginn der Prüfungen zuzumuten, wenn ihm die von ihm beanstandeten Mängel zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt waren (s. auch BVerwG, B. v. 12.11.1992, a.a.O., Rn. 8).

  • VG Berlin, 18.02.2020 - 12 K 180.17
    Ausbildungsmängel führen im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris, Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 6 A 1699/15 -, juris, Rn. 26 ff.).

    Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, sind, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris, Rn. 2).

    Zudem wäre der Kläger ohnehin nicht nur gehalten gewesen, vermeintliche Ausbildungsdefizite in Gesprächen mit obigen Stellen vorzubringen, sondern er hätte die vermeintlichen Mängel deutlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung rügen müssen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris, Rn. 7; Niehues/Fischer/Jeremias, PrüfungsR, 7. Auflage 2018, Rn. 388a).

    Dies hätte im Zweifel bedeutet, dass er die Prüfung ausdrücklich unter dem Vorbehalt hätte ablegen müssen, dass er seine rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen dem Prüfungsergebnis gegebenenfalls als Rechtsmangel entgegenhalten werde (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. Juli 2012 - 9 S 2189/11 -, juris, Rn. 19).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2010 - 10 B 4.09

    Diplomprüfung; Diplomarbeit; Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (HTW -

    Etwaige Ausbildungsmängel führen im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der - sie nicht beachtenden - Prüfungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - BVerwG 6 B 36.92 -, NVwZ-RR 1993, 188, zitiert nach juris, Rn. 2).

    Dabei muss der Prüfling zu erkennen geben, dass dieser Mangel ihn aus seiner Sicht in seinen Prüfungsleistungen erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992, a.a.O., Rn. 8; Beschluss vom 10. August 1994 - BVerwG 6 B 60.93 -, DVBl. 1994, 1364, zitiert nach juris, Rn 4; Niehues, a.a.O., Rn. 513).

  • VGH Bayern, 07.05.2009 - 22 ZB 09.343

    Weiterbildungsprüfung zum Technischen Betriebswirt; Prüfungsausschuss für die

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.05.2021 - 2 MB 29/20

    Eilantrag auf Fortsetzung der Laufbahnausbildung zur Polizeikommissaranwärterin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.08.2017 - 5 N 30.16

    Verletzung der prüfungsrechtlichen Rügeobliegenheit; Rüge von Ausbildungsmängeln

  • VG Düsseldorf, 20.05.2005 - 15 K 7999/02

    Anfechtung einer Prüfungsentscheidung im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das

  • VG Bayreuth, 05.05.2022 - B 5 E 22.341

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis

  • OVG Niedersachsen, 16.03.2010 - 2 ME 143/10

    Familiäre Belastungen als Rechtfertigungsgrund eines nachträglichen Rücktritts

  • VG Berlin, 06.09.2023 - 12 K 58.21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2002 - 1 A 1451/00
  • VG Berlin, 26.08.2022 - 12 K 23.21

    Staatsprüfung für die Lehrämter während der COVID-19-Pandemie in Berlin:

  • VG Berlin, 19.04.2022 - 12 K 20.21
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.05.2021 - 2 MB 32/20

    Vorläufiger Rechtsschutz: Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2018 - 6 A 179/17

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung in einem Klageverfahren

  • VGH Hessen, 21.02.2022 - 9 B 2129/21

    Eingeschränkte Wiederholungs- und Ausgleichsmöglichkeiten von Modulleistungen im

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.05.2021 - 2 MB 31/20

    Vorläufiger Rechtsschutz: Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf nach

  • VG Berlin, 16.06.2020 - 12 K 61.18
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.08.2017 - 5 N 31.16

    Rüge von Ausbildungsmängeln; Verwendung von Formularen mit Ankreuzverfahren bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2016 - 6 A 1699/15

    Wiederholungsbegehren einer polizeilichen Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.1993 - 9 S 1537/91

    Zur Notenbildung - Notenrundung - fehlende Kausalität verfahrensfehlerhafter

  • VG Köln, 18.10.2022 - 6 K 4399/20
  • VG Berlin, 28.08.2020 - 12 K 529.17
  • VG Berlin, 01.07.2022 - 12 K 233.20
  • VG Bayreuth, 11.08.2020 - B 5 K 18.1295

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen endgültigen Nichtbestehens der

  • VG Düsseldorf, 22.04.2015 - 15 K 3709/14

    Anforderungen an die Überprüfung der zweiten Staatsprüfungen für Lehrämter an

  • VG Düsseldorf, 24.10.2003 - 15 K 2194/01

    Erfolgsaussichten der Anfechtung des endgültigen Nichtbestehens der Zweiten

  • VG Berlin, 24.01.2023 - 12 K 211.20
  • VG Berlin, 14.06.2022 - 12 K 428.20
  • VGH Bayern, 03.07.2008 - 22 ZB 07.1674

    Prüfung zum Industriemeister; Anspruch auf erneute Zulassung zur mündlichen

  • VG Berlin, 15.02.2023 - 12 K 166.20

    Endgültiges Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

  • VG Düsseldorf, 04.09.2013 - 15 K 5037/12

    Anfechtung einer Entscheidung des Landesprüfungsamtes über das endgültige

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.1993 - 15 A 1163/91

    Prüfung ohne Vorbehalt; Befangenheit des Prüfers; Anlaß zur Befangenheit des

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.05.2021 - 2 MB 30/20

    Vorläufiger Rechtsschutz: Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf nach

  • VG Lüneburg, 08.03.2018 - 6 A 507/16

    Aktenvortrag; mündliche Prüfung; Prüfung; Prüfungsrecht; Rüge; Rügeobliegenheit;

  • VG Cottbus, 27.07.2016 - 1 K 937/14

    Hochschulrecht: Gewährung eines weiteren Wiederholungsversuches im

  • VG Köln, 29.09.2023 - 6 L 1784/23
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2020 - 19 A 2656/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2018 - 19 A 519/17

    Berufen eines Prüflings auf Verfahrensmängel und Ausbildungsmängel durch

  • BVerwG, 27.02.1996 - 6 B 5.96

    Prüfungsrecht: Versagung der Zurückverweisung in den juristischen

  • VG Köln, 17.05.2023 - 8 K 6379/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2023 - 19 E 53/23
  • OVG Hamburg, 23.09.2021 - 5 Bs 201/21

    Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit; rechtzeitige Rüge vor Beginn der Prüfung

  • OVG Niedersachsen, 06.08.2014 - 2 LA 451/13

    Darlegung; Berufungszulassungsverfahren; Prüfungsrecht; Bewertungsspielraum;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2015 - 19 A 2068/13

    Behauptete Ausbildungsmängel in der Schule als Grund für die Nichtversetzung in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2005 - 19 A 4972/04

    Anforderungen an eine zulässige inhaltliche Ausgestaltung der Abschlussprüfung

  • VG Düsseldorf, 28.11.2014 - 15 K 1657/14

    Endgültigen Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-,

  • VG Köln, 14.09.2005 - 10 K 2511/05

    Anspruch auf erneute Entscheidung über ein Prüfungsergebnis nach erneuter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2002 - 19 A 3758/02

    Geltendmachung der Befangenheit eines Prüfers vor der Prüfung; Fehlen eines

  • VG München, 25.01.2021 - M 3 K 20.4193

    Mündliche Zusatzprüfung im Abitur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2018 - 19 A 2127/16

    Gestattung einer weiteren Wiederholungsprüfung nach entgültigem Nichtbestehen der

  • VG Cottbus, 10.04.2018 - 1 L 597/17

    Neubewertung einer Wiederholungsprüfung im Fach "Mathematik II" im

  • VG Cottbus, 18.02.2011 - 1 K 1054/08

    Mitwirkungspflicht des Prüflings im Prüfungsverfahren

  • VG Düsseldorf, 05.03.2010 - 26 K 1726/09

    Feuerwehr Prüfung Ausbildung Brandmeisteranwärter Ausschlusskriterium Zeugen

  • VG Freiburg, 24.03.2006 - 2 K 566/06

    Vorläufige Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung

  • OVG Bremen, 13.10.1998 - 1 BA 46/96

    Qualifizierung von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen eines Hochschulrektors gegen

  • BVerwG, 26.09.1997 - 6 B 66.97

    Erhebung einer Aufklärungsrüge gegen die Annahme einer Täuschungshandlung nach §

  • VG Köln, 28.10.2015 - 10 K 1145/14
  • VG Schleswig, 12.12.2013 - 12 A 179/12

    (Keine) Wiederholung der Abschlussprüfung zur Kauffrau für Marketingkommunikation

  • VG Berlin, 11.05.2011 - 3 K 353.09

    Abschlußprüfung für Immobilienkaufleute; Nichtbestehen nach 3.Prüfungsversuch

  • VG Düsseldorf, 05.03.2010 - 26 K 1841/09

    Feuerwehr Brandmeisteranwärter Prüfung Ausbildung Ausschlusskriterium Zeugen

  • BVerwG, 17.03.1995 - 2 B 15.95

    Sachgerechte Bewertung von Prüfungsleistungen durch nachträglich erstellte

  • VG Köln, 26.09.2012 - 10 K 5065/11

    Umfang gerichtlicher Kontrolle von Prüfungsentscheidungen bei berufsbezogenen

  • VG Regensburg, 24.11.2011 - RN 5 K 11.379

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist aufgrund

  • VG Berlin, 30.03.2011 - 3 A 218.08

    Abschlußprüfung an der Fachoberschule

  • VG Minden, 17.11.2005 - 2 K 2878/04

    Anfechtung der Abnahme einer berufseröffnenden Prüfung auf Grundlage eines

  • VG Kassel, 22.08.2023 - 7 L 1177/23

    Die bloße Anwesenheit im Unterricht stellt keine mit mindestens einem Punkt zu

  • VG Berlin, 29.04.2014 - 3 K 31.13

    Exmatrikulation wegen endgültig nicht bestandener Studienleistungen

  • VG Düsseldorf, 15.03.2019 - 15 K 3521/18
  • VG Berlin, 22.02.2013 - 3 K 291.12

    Prüfungsrecht - Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik bei Nichtbestehen

  • VG Augsburg, 06.03.2012 - Au 3 E 12.186

    Zulassung zum Abitur; Seminararbeit; Unterrichtsausfall; mangelhafte Betreuung;

  • VG Berlin, 25.08.2015 - 3 L 270.15

    Übergang in die gymnasiale Oberstufe

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