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   BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10   

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BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10 (https://dejure.org/2011,5209)
BVerwG, Entscheidung vom 02.02.2011 - 6 B 37.10 (https://dejure.org/2011,5209)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Februar 2011 - 6 B 37.10 (https://dejure.org/2011,5209)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Allgemeine Studiengebühr; Vertrauensschutz; Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen; mittelbare Diskriminierung; Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung von Landesrecht; grundsätzliche Bedeutung; Tatsachen; "legal facts

  • openjur.de

    Allgemeine Studiengebühr; Vertrauensschutz; Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen; mittelbare Diskriminierung; Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung von Landesrecht; grundsätzliche Bedeutung; Tatsachen; " legal facts" .

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
    Allgemeine Studiengebühr; Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung von Landesrecht; Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen; Tatsachen; Vertrauensschutz; grundsätzliche Bedeutung; mittelbare Diskriminierung; "legal facts"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
    Allgemeine Studiengebühr; grundsätzliche Bedeutung; Revisibilität; "legal facts"

  • Wolters Kluwer

    Mangelnde Feststellung der für die sich in einem Revisionsverfahren stellende Frage erforderlichen Tatsachen

  • rewis.io

    Allgemeine Studiengebühr; grundsätzliche Bedeutung; Revisibilität; "legal facts"

  • ra.de
  • rewis.io

    Allgemeine Studiengebühr; grundsätzliche Bedeutung; Revisibilität; "legal facts"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mangelnde Feststellung der für die sich in einem Revisionsverfahren stellende Frage erforderlichen Tatsachen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Legal facts" und die Nichtzulassungsbeschwerde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 507
  • DÖV 2011, 580
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09

    Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10
    Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Senats (zum Folgenden: Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 - UA Rn. 31 ff.) geklärt, dass die Anwendung der in den letzten Jahren in verschiedenen Ländern eingeführten allgemeinen Studienabgabenregelungen auf Studierende, die zum Stichtag bereits immatrikuliert waren, an den Anforderungen zu messen ist, denen eine sog. unechte Rückwirkung von Normen genügen muss.

    Unabhängig davon sind auch die Maßstäbe, an denen sich die Erhebung allgemeiner Studiengebühren nach den von der Klägerin genannten Grundrechten auszurichten hat, in der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 165 Rn. 18 ff., 39 ff. und vom 15. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 19 ff., 29 ff.) geklärt.

  • BVerwG, 14.11.2008 - 6 B 61.08

    Deutsche Rundfunkfinanzierung als Erfüllung des Tatbestands einer staatlichen

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10
    Zum einen wird hier wiederum eine grundsätzliche Bedeutung nicht durch die bloße Infragestellung der Übereinstimmung des landesrechtlichen Studiengebührenrechts mit Bundes(verfassungs)recht bzw. mit Gemeinschaftsrecht (vgl. dazu: Beschluss vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 Rn. 4) dargelegt.
  • BVerwG, 21.12.2009 - 6 B 34.09

    Vorliegen eines hochschulgebührenrechtlichen Erststudiums bei einem

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10
    Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche Verfassungsnormen verstoßen wird und inwiefern sich bei deren Auslegung Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht auf der Grundlage bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lassen (vgl. aus der Rechtsprechung des Senats zum Hochschulrecht etwa: Beschlüsse vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 9.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 166 Rn. 4 und vom 21. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 34.09 - juris Rn. 5).
  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10
    Denn das Bundesverfassungsgericht hatte in einem Normenkontrollverfahren, das am Anfang des Jahres 2003 unter anderem von der Freien und Hansestadt Hamburg anhängig gemacht worden war, mit Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 BvF 1/03 - (BVerfGE 112, 226) die durch Art. 1 Nr. 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 8. August 2002 (BGBl I S. 3138) eingeführte Vorschrift des § 27 Abs. 4 HRG über die Gebührenfreiheit eines grundständigen Studiums für nichtig erklärt.
  • BVerwG, 17.08.2009 - 6 B 9.09

    Berufungsvereinbarung; Bestandsschutz; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10
    Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche Verfassungsnormen verstoßen wird und inwiefern sich bei deren Auslegung Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht auf der Grundlage bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lassen (vgl. aus der Rechtsprechung des Senats zum Hochschulrecht etwa: Beschlüsse vom 17. August 2009 - BVerwG 6 B 9.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 166 Rn. 4 und vom 21. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 34.09 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99

    Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung;

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10
    Das ist nicht der Fall, wenn Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden sind (stRspr, s. nur Beschluss vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 = Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 14 m.w.N.); so liegt es in Bezug auf die von der Klägerin behauptete überproportional abschreckende Wirkung der Studiengebühren auf Frauen.
  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10
    Unabhängig davon sind auch die Maßstäbe, an denen sich die Erhebung allgemeiner Studiengebühren nach den von der Klägerin genannten Grundrechten auszurichten hat, in der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 165 Rn. 18 ff., 39 ff. und vom 15. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 19 ff., 29 ff.) geklärt.
  • BVerwG, 06.11.2002 - 6 C 8.02

    Zulässigkeit der vorbeugenden Feststellungsklage bei vorbeugendem

    Auszug aus BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10
    Auch soweit der Senat die betreffenden Umstände im Falle der Zulassung der Revision als sog. "legal facts" selbst aufklären dürfte (vgl. Urteil vom 6. November 2002 - BVerwG 6 C 8.02 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 89 S. 24), ändert das nichts daran, dass einer Rechtsfrage die grundsätzliche Bedeutung fehlt, wenn sie sich in dem angestrebten Revisionsverfahren allenfalls nach Maßgabe weiterer Sachaufklärung stellen würde.
  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 5.11

    Anspruch auf Einbürgerung; Ausschlussgrund, -tatbestand; Bagatellgrenze;

    Auch wenn es sich - wofür Überwiegendes spricht - bei den Erhebungen zur Strafzumessungspraxis der Strafgerichte um generelle, der allgemeinen Auslegung der materiellrechtlichen Rechtsnorm (hier des § 12a Abs. 1 Satz 3 StAG) dienende Tatsachen (sog. legal facts) handelt, die von § 137 Abs. 2 VwGO nicht erfasst werden und vom Revisionsgericht im Zweifel selbst aufgeklärt werden dürften (vgl. Urteil vom 6. November 2002 - BVerwG 6 C 8.02 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 89 S. 24 f.; Beschluss vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - juris Rn. 11), kann sie der Senat hier zugrunde legen.
  • BVerwG, 01.03.2012 - 2 B 140.11

    Lehrer; sexueller Missbrauch von Schülern; Aberkennung des Ruhegehalts nach

    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; Beschluss vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173; stRspr).
  • BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 19.16

    Anschlussbeiträge; Divergenz; Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit;

    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsfrage aber dann nicht zu, wenn Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden sind (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173 Rn. 11).
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