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   VG Schwerin, 06.05.2014 - 6 B 394/14   

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VG Schwerin, 06.05.2014 - 6 B 394/14 (https://dejure.org/2014,9511)
VG Schwerin, Entscheidung vom 06.05.2014 - 6 B 394/14 (https://dejure.org/2014,9511)
VG Schwerin, Entscheidung vom 06. Mai 2014 - 6 B 394/14 (https://dejure.org/2014,9511)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2013 - 2 M 152/13

    Aufnahme in die Wunschschule

    Auszug aus VG Schwerin, 06.05.2014 - 6 B 394/14
    Der gegenüber dem Antragsgegner zu 1. als Schulträger (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 - 2 M 152/13 -, juris) geltend gemachte Aufnahmeanspruch ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO) vom 2. September 2009 (GVOBl. M-V S. 562).

    Da die Voraussetzungen für die vom Antragsgegner zu 2. auch gegenüber dem Antragsgegner zu 1. eingenommene ablehnende Haltung im Hinblick auf die Aufnahme an der Wunschschule nicht vorliegen, hat die Antragstellerin gegen diesen einen entsprechenden Mitwirkungsanspruch (vgl. zur Frage der Notwendigkeit parallelen gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber der zuständigen Schulbehörde auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 - 2 M 152/13 -, juris; VG Schwerin, Beschl. v. 22.01.2014 - 6 B 782/13 -, juris).

    Mit der gegenüber dem Antragsgegner zu 1. eingenommenen Haltung, dass die zumindest vorübergehende Beschulung der Antragstellerin auf der Förderschule in X-Stadt abzulehnen sei, sind die durch die notwendige Einbeziehung des Schulträgers (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013, a.a.O.) entstandenen Kosten vom Antragsgegner zu 2. verschuldet worden.

  • VG Schwerin, 22.01.2014 - 6 B 782/13

    Wahlrecht der Eltern für die Einschulung des Kindes an einer bestimmten

    Auszug aus VG Schwerin, 06.05.2014 - 6 B 394/14
    Eine von deren Wunsch abweichende Entscheidung der Schulbehörde bedarf einer gesetzlichen Grundlage wie etwa § 34 Abs. 5 Satz 3 SchulG M-V. Das darin vorgesehene Entscheidungsrecht wird der Schulbehörde - ebenso wie das "Widerspruchsrecht" nach § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG M-V - allerdings nur für den Fall zustehen, dass sich die Erziehungsberechtigten - abweichend von der behördlichen Förderempfehlung - für eine allgemeine Schule, d.h. für integrativen Unterricht an der Regelschule, anstatt für eine Förderschule entscheiden (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 22.01.2014 - 6 B 782/13 -, juris, Beschl. v. 26.01.2010 - 6 B 1142/09 - und Beschl. v. 30.01.2013 - 6 B 877/12 -).

    Da die Voraussetzungen für die vom Antragsgegner zu 2. auch gegenüber dem Antragsgegner zu 1. eingenommene ablehnende Haltung im Hinblick auf die Aufnahme an der Wunschschule nicht vorliegen, hat die Antragstellerin gegen diesen einen entsprechenden Mitwirkungsanspruch (vgl. zur Frage der Notwendigkeit parallelen gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegenüber der zuständigen Schulbehörde auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 - 2 M 152/13 -, juris; VG Schwerin, Beschl. v. 22.01.2014 - 6 B 782/13 -, juris).

  • VG Schwerin, 01.09.2016 - 6 B 2385/16

    Schulrecht: Einstweilige Anordnung auf Aufnahme an örtlich zuständiger Schule;

    Der am X.X.2010 geborene Antragsteller zu 1. einerseits, für den im Verwaltungsverfahren seine Eltern handeln (vgl. hierzu auch VG Schwerin, Beschl. v. 06. Mai 2015, Az. 6 B 394/14, m.w.N.), andererseits seine Eltern, die ebenfalls Antragsteller sind, haben den geltend gemachten Anordnungsanspruch bezogen auf die Aufnahme in die Eingangsklasse glaubhaft gemacht.
  • VG Schwerin, 30.06.2015 - 6 B 296/15

    Anspruch auf Aufnahme in Förderschule mit einem anderen als dem festgestellten

    10Das beschließende Gericht hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass sich der hier in Rede stehende Aufnahmeanspruch aus § 36 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung (Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO) vom 2. September 2009 (GVOBl. M-V S. 562) ergibt und gegenüber dem Schulträger der Wunschschule geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu VG Schwerin, Einzelrichterbeschlüsse v. 6.5.2014 - 6 B 394/14 - u. v. 22.1.2014 - 6 B 783/13 -, jeweils zit. n. Juris Rn. 9 unter Verweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 31.7.2013 - 2 M 152/13 -, zit. n. Juris).
  • VG Schwerin, 19.08.2016 - 6 B 2053/16
    Der zehnjahrige Antragsteller zu 1. einerseits, für den im Verwaltungsverfahren seine Eltern handeln (vgl. hierzu auch VG Schwerin, Beschl. v. 06.05.2015, Az. 6 B 394/14, m.w.N.), andererseits seine Eltern, die ebenfalls Antragsteller sind, haben den geltend gemachten Anordnungsanspruch bezogen auf die Jahrgangsstufe fünf glaubhaft gemacht.
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