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   BVerwG, 05.02.2009 - 6 B 4.09   

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https://dejure.org/2009,14932
BVerwG, 05.02.2009 - 6 B 4.09 (https://dejure.org/2009,14932)
BVerwG, Entscheidung vom 05.02.2009 - 6 B 4.09 (https://dejure.org/2009,14932)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 6 B 4.09 (https://dejure.org/2009,14932)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 6 B 4.09
    In Betracht gekommen wären stattdessen nur Ansprüche auf Unterlassung der Äußerungen und/oder auf Rückgängigmachung ihrer unmittelbaren Folgen in Gestalt eines Widerrufs (vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 = Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45; ferner Beschluss vom 3. Juli 2007 - BVerwG 9 B 9.07 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 27).
  • BVerwG, 03.07.2007 - 9 B 9.07
    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 6 B 4.09
    In Betracht gekommen wären stattdessen nur Ansprüche auf Unterlassung der Äußerungen und/oder auf Rückgängigmachung ihrer unmittelbaren Folgen in Gestalt eines Widerrufs (vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 = Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45; ferner Beschluss vom 3. Juli 2007 - BVerwG 9 B 9.07 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 27).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 05.02.2009 - 6 B 4.09
    Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, den ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 1125/15

    Beschränkung eines Aufzugs auf eine stationäre Kundgebung wegen befürchteter

    Diese Rechtsfigur setzt voraus, dass polizeiliche Maßnahmen gegen die für die befürchtete Störung Verantwortlichen einen Schaden herbeiführen würden, der in einem offenkundigen Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stünde (vgl. Senat, Urt. v. 28.08.1986 - 1 S 3241/85 -, NVwZ 1987, 237; HessVGH, Beschl. v. 17.09.1993 - 3 TH 2190/93 -, NVwZ-RR 1994, 86; BayVGH, Urt. v. 13.01.2004 - 24 BV 03.1301 -, juris; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 20.11.2008 - 1 B 5.06 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 05.02.2009 - 6 B 4.09 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 17), etwa weil gewalttätige Aktionen von Gegendemonstranten zu erwarten sind und hierdurch eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben von Versammlungsteilnehmern und unbeteiligten Dritten oder für Sachen von erheblichem Wert besteht (vgl. Senat, Beschl. v. 29.03.1993 - 1 S 118/93 -, NVwZ-RR 1994, 87; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999 - 1 C 12.97 -, Buchholz 402.44 VersG Nr. 12; vgl. auch BVerfG , Beschl. v. 15.08.1991 - 1 BvQ 8/91 -, NVwZ 1992, 54, v. 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -, NJW 2000, 3051, v. 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053 und v. 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, BVerfGK 17, 303).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2012 - 1 S 127.12

    NPD-Antrag auf Unterlassung eines Internetaufrufes im Rahmen des Bündnisses

    Unabhängig hiervon ist auch alles andere als klar, ob der auf dem Gedanken der Chancengleichheit beruhende Neutralitätsgrundsatz (insofern als spezielle Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG) in der vorliegenden Konstellation - also vor dem Hintergrund einer Meinungskundgabe zu einer Versammlung - als solcher überhaupt geeignet ist, Grenzen von staatlichen Hoheitsträgern bei Äußerungen zu Versammlungen zu ziehen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 6 B 4/09 -, Juris, Rdn. 5, zum Urteil des Senats vom 20. November 2008 - OVG 1 B 5.06 -, OVGE 29, S. 170 ff., 182); diese Frage kann im vorliegenden (Eil-)Verfahren auch nicht abschließend geklärt werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.01.2016 - 1 N 86.14

    (Fortsetzungs-)Feststellungsklage; Aufzug der N-Partei in P.; Gegendemonstration;

    Ferner sei das Verwaltungsgericht mit seiner Rechtsauffassung, es sei bei der rechtlichen Bewertung des sog. unechten polizeilichen Notstandes entscheidend zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch sein vorangegangenes Verhalten, d.h. durch die Zulassung der Gegendemonstration am gleichen Ort und zur selben Zeit, einen unechten polizeilichen Notstand provoziert habe, von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Februar 2009 - BVerwG 6 B 4.09 - (juris) abgewichen.

    bb) Die Zulassungsbegründung dringt auch nicht damit durch, das Verwaltungsgericht weiche "mit seiner Rechtsauffassung, bei der rechtlichen Bewertung des sog. unechten polizeilichen Notstandes sei dessen Provokation durch Entscheidungsträger der öffentlichen Hand entscheidend zu berücksichtigen, von der Entscheidung des sechsten Senates des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05. Februar 2009 (6 B 4/09 - zitiert nach juris) ab.".

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2009 - L 6 B 91/09

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Allein der bloße Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht ein Beschwerdeverfahren zur Entscheidung angenommen hat, belegt nicht eine hinreichende Erfolgsaussicht für den konkret geltend gemachten Anspruch (vgl. bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 25.05.2009, L 6 B 4/09 AS; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 11.03.2009, L 20 B 10/09 SO).
  • VG Weimar, 28.04.2009 - 1 K 710/07

    Versammlungsrecht; Versammlungsrecht und polizeilicher Notstand; Neutralität;

    Denn selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dass die Äußerungen der Beklagten zurechenbar sind und wegen der Schutzwirkungen des Grundrechts des Klägers auf Versammlungsfreiheit dieses Grundrecht verletzten, folgt daraus nicht, dass auch die Untersagung der Versammlung, die sich auf den polizeilichen Notstand berufen hat, rechtswidrig war (in diesem Sinne BVerwG, Beschl. v. 5. Februar 2009 - 6 B 4.09 - zit. n. juris).
  • VG Gera, 29.03.2017 - 1 K 183/16

    Versammlungsrechtlicher Aufzug; Anordnung der Durchführung einer Standkundgebung;

    Wären die Voraussetzungen des polizeilichen Notstands am 20. Januar 2016 in Jena tatsächlich gegeben gewesen, hätte sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Auflage hierauf vielmehr unabhängig von der Frage der Ursachen der Notstandslage berufen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2009 - 6 B 4/09 -, zitiert nach Juris).
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