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   BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05   

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BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05 (https://dejure.org/2005,6755)
BVerwG, Entscheidung vom 04.10.2005 - 6 B 40.05 (https://dejure.org/2005,6755)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Oktober 2005 - 6 B 40.05 (https://dejure.org/2005,6755)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Annahme einer konkreten Gefahr durch Hunde ohne Maulkorb oder Leine; Vorliegen einer Gefahr allein durch die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse; Einschätzung der Gefährlichkeit eines innerörtlich frei herumlaufenden Rottweilers; Kritik an der ...

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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05
    Zum einen legt die Beschwerde nicht dar, inwieweit die Auslegung der von ihr angeführten bundesrechtlichen Norm Art. 20 Abs. 1 und 3 GG Fragen von fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die in der bisherigen Rechtsprechung (s. insbesondere Urteil vom 3. Juli 2002 BVerwG 6 CN 8.01 BVerwGE 116, 347) noch nicht geklärt wurden.

    18 Der Kläger bringt vor, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen BVerwG 6 CN 6.01 (Urteil vom 3. Juli 2002) und BVerwG 6 CN 8.01 (Urteil vom 3. Juli 2002 Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 71 = BVerwGE 116, 347) den Rechtssatz aufgestellt, dass es den Anforderungen gemäß Art. 20 Abs. 1 und 3 GG bezüglich des Parlamentsvorbehalts und der hinreichenden Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungsnormen nicht genüge, wenn Maßnahmen der Gefahrenvorsorge zur Reduzierung von Risiken durch Hunde auf Gefahrenabwehrbestimmungen des Polizei- und Ordnungsrechts gestützt würden, denen ein herkömmlicher enger gefasster Gefahrenbegriff zu Grunde liege.

    21 Das Berufungsurteil steht aber auch nicht im Widerspruch zum vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 (a.a.O.), soweit der Verwaltungsgerichtshof angenommen hat, dass keine ernsthaften Bedenken daran bestehen könnten, dass Rottweiler über eine erhöhte Beißkraft verfügten und dies in der Vergangenheit auch mehrfach zu erheblichen Verletzungen und tödlichen Unfällen geführt habe; es bestehe daher kein Zweifel daran, dass bei einem frei herumlaufenden Rottweiler der Eintritt eines Schadens für Leib und Leben möglich und nicht nur konstruiert oder entfernt denkbar sei (Urteil S. 13).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat es in dem vorgenannten Urteil zudem nach der damals geltenden Gesetzeslage in Niedersachsen mit einer Verordnungsermächtigung nach dem Vorbild der polizeilichen Generalklausel ohne Weiteres für möglich gehalten, dass der Verordnungsgeber zur Abwehr der von Hunden unzweifelhaft ausgehenden Gefahren eine rechtsgültige Verordnung mit anderem Inhalt als dem einer Rasseliste hätte erlassen können (BVerwGE 116, 347 ).

  • BVerwG, 15.12.1989 - 7 B 177.89

    Genehmigung zur Führung des Grades eines "Lizentiaten der Theologie" -

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989 BVerwG 7 B 177.89 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 BVerwG 11 B 24.92 Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171).
  • BVerwG, 01.09.1992 - 11 B 24.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989 BVerwG 7 B 177.89 Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 BVerwG 11 B 24.92 Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171).
  • BVerwG, 02.11.1999 - 4 BN 41.99
    Auszug aus BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05
    Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (Beschluss vom 2. November 1999 BVerwG 4 BN 41.99 UPR 2000, 226).
  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 21. Juni 1995 BVerwG 8 B 61.95 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gilt Entsprechendes (vgl. Beschluss vom 21. Januar 1994 BVerwG 11 B 116.93 Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22).
  • BVerwG, 21.01.1994 - 11 B 116.93

    Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 21. Juni 1995 BVerwG 8 B 61.95 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18); für die behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gilt Entsprechendes (vgl. Beschluss vom 21. Januar 1994 BVerwG 11 B 116.93 Buchholz 442.16 § 15 b StVZO Nr. 22).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 BVerwG 6 B 39.94 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 ; Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 1.02

    Gefahrhundeverordnung des Landes Schleswig-Holstein teilweise ungültig

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05
    Dabei hat er sich ausdrücklich auf diejenige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen, wonach sich allein aus der Zugehörigkeit zu einer Hunderasse nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten lasse, dass von den Hundeindividuen Gefahren ausgingen (Urteil vom 18. Dezember 2002 BVerwG 6 CN 1.02 ).
  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein (vgl. Beschluss vom 19. November 1997 BVerwG 4 B 182.97 Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1; Urteil vom 2. Februar 1984 BVerwG 6 C 134.81 BVerwGE 68, 338).
  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 BVerwG 6 B 39.94 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 ; Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 19.11.1997 - 4 B 182.97

    Rechtswidrigkeit der Erhebung von Sanierungsabgaben - Unzureichende

  • BVerwG, 25.03.1999 - 6 B 16.99
  • BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95

    Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 6.01

    Hunderegelung in Niedersächsischer Gefahrtierverordnung für nichtig erklärt

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 30.20

    Keine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338; Beschlüsse vom 19. November 1997 - 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 und vom 4. Oktober 2005 - 6 B 40.05 - juris Rn. 23; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 108 Rn. 57).
  • BVerwG, 11.03.2010 - 7 B 36.09

    Verwaltungsakt mit Drittwirkung; Rechtsbehelfsbelehrung; Drittbezug;

    Diese Voraussetzungen sind erforderlich, weil eine Kritik an der tatsächlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (Beschlüsse vom 19. August 2009 - BVerwG 7 B 16.09 - juris; und vom 4. Oktober 2005 - BVerwG 6 B 40.05 - juris).
  • VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053

    Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt

    Da die Fachwissenschaft keine gesicherten Erkenntnisse hat, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit allein genetisch bedingt ist (vgl. BVerwG vom 3.7.2002 a.a.O. RdNr. 37 sowie die Untersuchungen von A. Mittmann und T. Johann, Diss. Hannover 2002 und 2004, die bei einem Vergleich von Hunden der Rasse Golden Retriever und Kampfhunden nach der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung keine signifikanten Unterschiede in der Häufigkeit des Aggressionsverhaltens feststellen konnten), vermag allein die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse mangels einer in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherten Prognose keine (abstrakte oder konkrete) Gefahr zu begründen (vgl. BVerwG vom 3.7.2002 a.a.O.; BVerwG vom 4.10.2005 Az. 6 B 40.05 ).
  • BVerwG, 29.07.2015 - 5 B 36.14

    Ausgleichsleistungen; Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 B 40.05 - juris Rn. 23 m.w.N.; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 133 Rn. 48, m.w.N.).
  • BVerwG, 12.06.2018 - 4 BN 28.17

    Abwägung einer planbedingten Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der

    Ein Verfahrensfehler wird hiermit nicht aufgezeigt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - 6 B 40.05 - juris Rn. 23 und vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 06.04.2016 - 10 B 14.1054

    Maulkorbzwang bei Freilauf im Außenbereich

    Die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse vermag für sich genommen mangels einer in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherten Prognose keine abstrakte oder konkrete Gefahr zu begründen (BVerwG, U. v. 3.7.2002 - 6 CN 8.01 - juris Rn. 39 ff.; B. v. 4.10.2005 -6 B 40.05 - juris Leitsatz 1; BayVGH, U. v. 9.11.2010 -10 BV 06.3053 - juris Rn. 23 ff.; U. v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 08.05.2017 - 5 B 39.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 6 B 40.05 - juris Rn. 23 m.w.N.; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 133 Rn. 48, m.w.N.).
  • BVerwG, 06.10.2005 - 6 BN 2.05

    Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Maßregelung potenziell gefährlicher

    Nach ihrem eigenen Vortrag ist das Gutachten in dem ebenfalls beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Verfahren VGH 24 BV 04.2755 vorgelegt worden, das beim beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 B 40.05 anhängig ist.
  • BVerwG, 26.10.2006 - 6 B 75.06

    Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung

    Die Verfahrensrüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein Widerspruch; dieser muss offensichtlich sein, sodass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (Beschlüsse vom 16. März 1999 BVerwG 9 B 73.99 Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7 und vom 4. Oktober 2005 BVerwG 6 B 40.05 juris).
  • BVerwG, 08.12.2011 - 3 B 57.11

    Berufliche Rehabilitierung; Ausschlussgrund der Spitzeltätigkeit

    Hat das Verwaltungsgericht seine Bewertung aus einem nicht zu beanstandenden Verfahrensergebnis gewonnen, so ist ihm nicht verwehrt, andere Schlüsse zu ziehen als die Beteiligten, sofern es nicht die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet (vgl. Beschluss vom 19. August 2009 - BVerwG 7 B 16.09 - juris Rn. 5 und Beschluss vom 4. Oktober 2005 - BVerwG 6 B 40.05 - juris Rn. 23).
  • BVerwG, 19.08.2009 - 7 B 16.09

    Begründetheit einer Rüge der Aktenwidrigkeit i.R.e. immissionsschutzrechtlichen

  • BVerwG, 29.11.2006 - 7 B 77.06

    Anspruch auf Entschädigung für die Inanspruchnahme eines Grundstücks mit

  • VGH Bayern, 20.01.2011 - 10 B 09.2966

    Hundehaltung; Labrador; Leinenzwang

  • BVerwG, 19.08.2009 - 7 B 17.09

    Begründetheit einer Rüge der Aktenwidrigkeit i.R.e. immissionsschutzrechtlichen

  • BVerwG, 06.04.2009 - 6 B 73.08

    Ordnungsgemäße Durchführung einer Musterung bei Vorliegen einer Akneerkrankung

  • BVerwG, 19.08.2009 - 7 B 18.09

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer

  • VG Augsburg, 30.10.2009 - Au 5 S 09.1441

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung; Alano-Rottweiler-Mischling;

  • VG Augsburg, 01.06.2010 - Au 5 S 10.654

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung; Mastino Napoletano;

  • VG Augsburg, 25.11.2009 - Au 5 S 09.1427

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung; Mastino Napoletano;

  • VG Augsburg, 25.09.2009 - Au 5 K 09.128

    Anleinzwang innerhalb bebauten Gebietes; Maulkorbzwang bei freiem Auslauf

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