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   OVG Sachsen, 08.02.2021 - 6 B 404/20   

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OVG Sachsen, 08.02.2021 - 6 B 404/20 (https://dejure.org/2021,6371)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.02.2021 - 6 B 404/20 (https://dejure.org/2021,6371)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. Februar 2021 - 6 B 404/20 (https://dejure.org/2021,6371)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    FeV § 11 Abs. 8, FeV § 13 Abs. 1 Nr. 1, FeV § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e
    Verlust der Fahreignung; Alkoholabhängigkeit; Wiedererteilung der Fahrerlaubnis; erneute Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Zur möglichen Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Verdachts einer Alkoholabhängigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2305
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 09.12.2014 - 11 CS 14.1868

    Verlust der Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit; Wiedererteilung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2021 - 6 B 404/20
    Hat dieser einmal die Hürde des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV genommen, ist er wieder als fahrgeeignet anzusehen und verliert die Fahreignung wie jeder andere Fahrerlaubnisinhaber erst wieder, wenn eine Alkoholabhängigkeit nach Nummer 8.3 Anlage 4 FeV festgestellt wird (wie BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 11 CS 14.1868 -, juris Rn. 18).

    Auch der Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte der heutigen Fassung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und die bei der Neufassung dieser Norm angefallenen Materialien bestätigen, dass der Verordnungsgeber damit die Fälle erfassen wollte, in denen über die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangener Alkoholabhängigkeit zu befinden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 11 CS 14.1868 -, juris Rn. 15; v. 24. August 2010 - 11 CS 10.1139 -, SVR 2011, 275 Rn. 36 ff.).

    Das aber gehört zum Kernbereich ärztlicher Tätigkeit (BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 16).

    Vielmehr ist sowohl bei einem Rückfallverdacht als auch in Konstellationen, in denen es darum geht, eine ggf. ununterbrochen fortdauernde Alkoholabhängigkeit aufzudecken, nur das vergangenheits- und gegenwartsbezogene, durch Nummer 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien vorgegebene Prüfprogramm abzuarbeiten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 17; v. 24. August 2010 a. a. O. Rn. 47).

    Hat jedoch der ehemals alkoholabhängige Fahrerlaubnisinhaber - wie hier - einmal die Hürde des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV genommen, ist er wieder als fahrgeeignet anzusehen und verliert die Fahreignung wie jeder andere Fahrerlaubnisinhaber erst wieder, wenn eine Alkoholabhängigkeit nach Nummer 8.3 Anlage 4 FeV festgestellt wird (BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 18).

    Dies kann der Fall sein bei einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem bereits einmal oder mehrmals oder eine länger anhaltende Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden ist und/oder der bereits mehrmals rückfällig geworden ist, erneut ein erheblicher Alkoholabusus festgestellt wird und dieser auf Umständen beruht, die auch in früheren Krankheitszeiten bestanden haben (BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 22; NdsOVG, Beschl. v. 24. Juli 2014 - 12 ME 105/14 -, juris Rn. 9 ff.).

  • VGH Bayern, 24.08.2010 - 11 CS 10.1139

    Alkoholabhängigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2021 - 6 B 404/20
    Auch der Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte der heutigen Fassung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und die bei der Neufassung dieser Norm angefallenen Materialien bestätigen, dass der Verordnungsgeber damit die Fälle erfassen wollte, in denen über die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangener Alkoholabhängigkeit zu befinden ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 11 CS 14.1868 -, juris Rn. 15; v. 24. August 2010 - 11 CS 10.1139 -, SVR 2011, 275 Rn. 36 ff.).

    Vielmehr ist sowohl bei einem Rückfallverdacht als auch in Konstellationen, in denen es darum geht, eine ggf. ununterbrochen fortdauernde Alkoholabhängigkeit aufzudecken, nur das vergangenheits- und gegenwartsbezogene, durch Nummer 3.13.2 der Begutachtungs-Leitlinien vorgegebene Prüfprogramm abzuarbeiten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 17; v. 24. August 2010 a. a. O. Rn. 47).

  • VG Saarlouis, 26.04.2013 - 10 L 574/13

    Fahrerlaubnisrecht: Entzug der Fahrerlaubnis; Anordnung zur Beibringung eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2021 - 6 B 404/20
    Dies könne ihm nicht als grundlose Verweigerung eigener Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden mit der Folge, dass dem Schluss auf seine Nichteignung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV die Grundlage entzogen sei (vgl. VG Saarland, Beschl. v. 26. April 2013 - 10 L 574/13 -).

    Sofern die Begutachtungsstelle das geforderte Gutachten nicht erstellt, sondern von zusätzlichen Anforderungen, wie einem Alkoholabstinenztest, abhängig macht, kann nicht auf eine grundlose nicht rechtzeitige Beibringung des Gutachtens geschlossen werden, die § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV voraussetzt (vgl. VG Saarland, Beschl. v. 26. April 2013 - 10 L 574/13 -, juris Rn. 18).

  • OVG Sachsen, 08.11.2001 - 3 BS 136/01

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum,

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2021 - 6 B 404/20
    13 Dient eine Fahreignungsbegutachtung demgegenüber dazu, in Erfahrung zu bringen, ob eine Person überhaupt alkoholabhängig ist, so verbleibt es dabei, dass zu diesem Zweck gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV lediglich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden darf (vgl. für Cannabisabhängigkeit: SächsOVG, Beschl. v. 8. November 2001 - 3 BS 136/01 -, juris Rn. 4).

    Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit spricht dafür, zunächst nur ein ärztliches Gutachten, das für den Antragsteller mit einem geringeren Eingriff verbunden ist als ein medizinisch-psychologisches Gutachten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. November 2001 a. a. O.), einzuholen.

  • BVerwG, 09.06.2005 - 3 C 25.04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenkonsum; Einnahme von Kokain; Fahreignung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2021 - 6 B 404/20
    Bei Vorfällen, die nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, muss im Einzelfall unter Einbeziehung aller relevanten Umstände geprüft werden, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen (BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2020 - 6 B 314/19 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 6. Mai 2008 - 11 CS 08.551 -, juris Rn. 41).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2008 - 16 B 1367/07

    Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen des Führens eines Fahrzeugs unter

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2021 - 6 B 404/20
    Denn es liefe auf eine Umgehung insbesondere der spezielleren Regelungen des § 13 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b und c FeV hinaus, wenn bereits eine einmalige alkoholbedingte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr, die - wie vorliegend - nicht den Schweregrad des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV (Führen eines Kraftfahrzeuges mit einer Blutalkoholkonzentration von 1, 6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0, 8 mg/l oder mehr) erreicht, gleichfalls zu einer Pflicht zur medizinisch-psychologischen Untersuchung führen würde (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 8. Januar 2008 - 16 B 1367/07 -, juris Rn. 4).
  • OVG Sachsen, 17.03.2020 - 6 B 314/19

    Fahreignung; medizinisches Gutachten; altersbedingte Ausfälle

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2021 - 6 B 404/20
    Bei Vorfällen, die nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, muss im Einzelfall unter Einbeziehung aller relevanten Umstände geprüft werden, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen (BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2020 - 6 B 314/19 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 6. Mai 2008 - 11 CS 08.551 -, juris Rn. 41).
  • OVG Niedersachsen, 24.07.2014 - 12 ME 105/14

    Entfallen der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2021 - 6 B 404/20
    Dies kann der Fall sein bei einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem bereits einmal oder mehrmals oder eine länger anhaltende Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden ist und/oder der bereits mehrmals rückfällig geworden ist, erneut ein erheblicher Alkoholabusus festgestellt wird und dieser auf Umständen beruht, die auch in früheren Krankheitszeiten bestanden haben (BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 a. a. O. Rn. 22; NdsOVG, Beschl. v. 24. Juli 2014 - 12 ME 105/14 -, juris Rn. 9 ff.).
  • OVG Sachsen, 15.09.2020 - 6 A 572/20

    Fahrerlaubnisentziehung; Gutachtensanordnung bei Verdacht auf Alkoholmissbrauch;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2021 - 6 B 404/20
    Der Verstoß des Antragstellers im Jahr 2003 muss aber außen vor bleiben, weil die zehnjährige Verwertungsfrist, die spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung im August 2003 zu laufen begonnen hat, inzwischen abgelaufen ist (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG und vor dem 1. Mai 2019: § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG, § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG in der bis zum 30. April 2014 geltenden F. d. B. v. 5. März 2003 [BGBl. I S. 310, 319], zuletzt geändert durch Gesetz v. 30. August 2013 [BGBl. I S. 3310]; SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2020 - 6 A 572/20 -, juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 06.05.2008 - 11 CS 08.551

    Berücksichtigungsfähigkeit lange zurückliegender Tatsachen bei der Überprüfung

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.02.2021 - 6 B 404/20
    Bei Vorfällen, die nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, muss im Einzelfall unter Einbeziehung aller relevanten Umstände geprüft werden, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen relevanten Gefahrenverdacht begründen (BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Beschl. v. 17. März 2020 - 6 B 314/19 -, juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 6. Mai 2008 - 11 CS 08.551 -, juris Rn. 41).
  • OVG Sachsen, 05.09.2011 - NC 2 B 300/10
  • OVG Sachsen, 04.07.2022 - 6 B 44/22

    Vorläufiger Rechtsschutz; Alkoholmissbrauch; Anhaltspunkte; Verwertbarkeit; MPU;

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners stellte der Senat mit Beschluss vom 8. Februar 2021 - 6 B 404/20 - die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 4. August 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 23. November 2020 mit der Auflage wieder her, dass es der Antragstellerin aufgegeben wird, vom Antragsgegner zur Abklärung der Frage, ob bei ihm eine Alkoholabhängigkeit vorliegt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens binnen einer von ihr zu bestimmenden Frist zu verlangen.

    Zur weiteren Verwertbarkeit der 2012 zuletzt festgestellten Alkoholabhängigkeit als ergänzender Umstand wird auf die Erwägungen im Beschluss des Senats vom 8. Februar 2021 - 6 B 404/20 - (juris) unter Randnummer 19 verwiesen.

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