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   BVerwG, 01.09.1997 - 6 B 43.97   

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https://dejure.org/1997,4496
BVerwG, 01.09.1997 - 6 B 43.97 (https://dejure.org/1997,4496)
BVerwG, Entscheidung vom 01.09.1997 - 6 B 43.97 (https://dejure.org/1997,4496)
BVerwG, Entscheidung vom 01. September 1997 - 6 B 43.97 (https://dejure.org/1997,4496)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Kriterien gegen die Nichtzulassung der Revision - Entstandener Mehraufwand und zeitliche Inanspruchnahme durch die erhebliche Verlängerung der Verhandlungsdauer - Rechtfertigung einer Mittelgebühr nach der BRAGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gebühren und Kosten - Berücksichtigung der Wartezeit bei der Gebührenbestimmung, Erhöhter Zeitaufwand durch Inanspruchnahme dreier Bevollmächtigter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 08.05.1981 - 6 C 153.80

    Streit über die Höhe der Erstattung von Kosten der Hinzuziehung eines

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1997 - 6 B 43.97
    Die weitere Frage, ob dies Gründe sind, die trotz erhöhten Zeitaufwandes ein Überschreiten der Mittelgebühr nicht rechtfertigen (vgl. zu solchen Fällen etwa Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - BVerwGE 62, 196, 200 f.) [BVerwG 08.05.1981 - 6 C 153/80], hat die Beschwerde nicht als klärungsbedürftig bezeichnet und damit auch nicht zum Gegenstand ihrer Grundsatzrüge gemacht.

    Die möglicherweise auch nach dem Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - BVerwGE 62, 196, 200 f. [BVerwG 08.05.1981 - 6 C 153/80] noch klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob in einem Falle, in dem eine Mittelgebühr gerechtfertigt ist, die Überschreitung der angemessenen Gebühr von 7, 5/10 um exakt 20 % bereits als unbillig angesehen werden darf, ist mit der Beschwerde so nicht aufgeworfen worden.

    Geht man nunmehr von dieser Fortentwicklung aus, wird wie folgt vorzugehen sein: Das Verwaltungsgericht wird entsprechend der durch das Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - BVerwGE 62, 196, 201 [BVerwG 08.05.1981 - 6 C 153/80] zutreffend vorgegebenen Prüfungsabfolge zunächst in eigener Zuständigkeit die objektiv für angemessen gehaltene Gebühr zu bestimmen haben.

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 01.09.1997 - 6 B 43.97
    Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. zum Revisionszulassungsgrund: BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 01.09.1997 - 6 B 43.97
    Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. zum Revisionszulassungsgrund: BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 7.04

    Rahmengebühr; Mittelgebühr; Durchschnittsfall; billiges Ermessen; unbillige

    Aus diesem Grund hat der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO seit jeher einen - sowohl vom erstattungsverpflichteten Dritten als auch vom Gericht zu achtenden - "gewissen Spielraum" des Rechtsanwalts anerkannt (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - BVerwGE 62, 196 ; Urteil vom 18. Oktober 1982 - BVerwG 6 C 109.81 - juris; Beschluss vom 16. August 1983 - BVerwG 6 B 22.83 - juris; Urteil vom 7. Juni 1985 - BVerwG 6 C 63.83 - JurBüro 1985, 1814; Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 6 B 43.97 - Buchholz 362 § 12 BRAGO Nr. 2).

    Diesen Spielraum hat er zuletzt in seinem Beschluss vom 1. September 1997 (a.a.O.) dahin quantifiziert, dass der Rechtsanwalt berechtigt sei, eine Gebühr zu erheben, die bis zu 20 % (einschließlich) über der vom Gericht objektiv für angemessen gehaltenen Gebühr liege.

    Auch in seinem Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 6 B 43.97 - (a.a.O.) hat er an der Notwendigkeit festgehalten, eine den Mittelwert überschreitende Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts durch besondere Umstände zu rechtfertigen.

  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 13.04

    Festsetzung und Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Rahmen eines

    Aus diesem Grund hat der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO seit jeher einen sowohl vom erstattungsverpflichteten Dritten als auch vom Gericht zu achtenden "gewissen Spielraum" des Rechtsanwalts anerkannt (vgl. Urteil vom 8. Mai 1981 BVerwG 6 C 153.80 BVerwGE 62, 196 ; Urteil vom 18. Oktober 1982 BVerwG 6 C 109.81 juris; Beschluss vom 16. August 1983 BVerwG 6 B 22.83 juris; Urteil vom 7. Juni 1985 BVerwG 6 C 63.83 JurBüro 1985, 1814; Beschluss vom 1. September 1997 BVerwG 6 B 43.97 Buchholz 362 § 12 BRAGO Nr. 2).

    Diesen Spielraum hat er zuletzt in seinem Beschluss vom 1. September 1997 (a.a.O.) dahin quantifiziert, dass der Rechtsanwalt berechtigt sei, eine Gebühr zu erheben, die bis zu 20 % (einschließlich) über der vom Gericht objektiv für angemessen gehaltenen Gebühr liege.

    Auch in seinem Beschluss vom 1. September 1997 BVerwG 6 B 43.97 (a.a.O.) hat er an der Notwendigkeit festgehalten, eine den Mittelwert überschreitende Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts durch besondere Umstände zu rechtfertigen.

  • VG Darmstadt, 08.05.2003 - 1 E 846/02

    Ansehung von Gebühren nach§ 118 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung

    Er hat insbesondere unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.1997 (Az. 6 B 43/97) erneut die Auffassung geäußert, die Überschreitung der Mittelgebühr um 20% würde die Annahme der Unbilligkeit gerade noch ausschließen.

    Entgegen der Auffassung des Klägers folgt die Billigkeit der 20%igen Erhöhung der Mittelgebühr auch nicht aus dem im Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 01.09.1997 (Az. 6 B 43/97) ergangenen Hinweis zur weiteren Behandlung der dortigen Angelegenheit nach Zurückverweisung.

  • BVerwG, 19.05.2004 - 6 B 59.03

    Zulassung der Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen

    Zwar weicht das angefochtene Urteil nicht, wie die Beschwerde geltend macht, im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 1997 - BVerwG 6 B 43.97 - (Buchholz 362 § 12 BRAGO Nr. 2) ab.
  • BVerwG, 11.08.2004 - 6 B 12.04

    Aufhebung einer Nichtzulassungsentscheidung - Grundsätzliche Bedeutung einer

    Zwar weicht das angefochtene Urteil nicht, wie die Beschwerde geltend macht, im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 1997 - BVerwG 6 B 43.97 - (Buchholz 362 § 12 BRAGO Nr. 2) ab.
  • LSG Thüringen, 12.01.2016 - L 6 SF 1045/15

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - "dieselbe Angelegenheit"

    Der zustehende Betrag in Höhe von 167, 00 Euro liegt nicht innerhalb der Toleranzgrenze von 20 v.H. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist diese bei jeder Gebühr getrennt zu prüfen, nicht im Vergleich der geforderten und zuerkannten Gesamthöhe der Vergütung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1997 - 6 B 43/97, nach juris; Senatsbeschluss vom 9. Mai 2012 - L 6 SF 467/12 B).
  • VG Stuttgart, 01.03.2013 - 7 K 2641/12

    Bestimmung einer höheren Geschäftsgebühr durch Rechtsanwalt

    Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO seit jeher einen - sowohl vom erstattungsverpflichteten Dritten als auch vom Gericht zu achtenden - "gewissen Spielraum" des Rechtsanwalts anerkannt (vgl. Rechtsprechungsnachweise im Urteil des BVerwG vom 17.08.2005, a.a.O.) Diesen Spielraum hatte das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 01.09.1997 (- 6 B 43/97 -) dahin quantifiziert, dass der Rechtsanwalt berechtigt sei, eine Gebühr zu erheben, die bis zu 20 % über der vom Gericht objektiv für angemessen gehaltenen Gebühr liege.
  • VG Göttingen, 10.02.2004 - 2 A 189/03

    7,5/10-Gebühr; 8/10-Gebühr; Gebührensatz; Kompensationstheorie; Mittelgebühr;

    Das Gericht verhehlt nicht, dass aus einer weiteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 1.9.1997 -6 B 43.97-, Buchholz 362 § 12 BRAGO Nr. 2) möglicherweise eine andere, der klägerischen nahekommende rechtliche Sicht ableitbar ist.
  • VG Berlin, 07.02.2007 - 80 A 15.02

    Rechtsanwaltsvergütung; grundsätzliche Überschreitung des als angemessen

    Die Disziplinarkammer folgt in ständiger Rechtsprechung nicht der in Literatur und Teilen der Rechtsprechung geäußerten Auffassung, wonach eine Überschreitung des als angemessen angesehenen Mittelwerts bis zu 20 v.H. (einschließlich) noch nicht als unbillig anzusehen sei (vgl. zu dem Streitstand m. N. aus Literatur und Rechtsprechung Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. September 1997 - 6 B 43.97 - Buchholz 362 § 12 BRAGO Nr. 2 [zitiert nach juris], in dem diese Frage allerdings offen blieb; wie hier jedoch inzwischen ausdrücklich Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2005 - 6 C 13/04 - Buchholz 363 § 14 RVG Nr. 1).
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