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   BVerwG, 18.06.1999 - 6 B 44.99   

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BVerwG, 18.06.1999 - 6 B 44.99 (https://dejure.org/1999,17216)
BVerwG, Entscheidung vom 18.06.1999 - 6 B 44.99 (https://dejure.org/1999,17216)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juni 1999 - 6 B 44.99 (https://dejure.org/1999,17216)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verfahrenseinstellung nach Zurücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • LSG Thüringen, 15.07.2004 - L 6 B 25/04

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein sozialgerichtliches Verfahren; Klage auf

    Entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Sozialgerichts existiert keine Beschwerdefrist, denn § 128 Abs. 4 Satz 2 BRAGO verweist nicht auf § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO, in dem für die Einlegung der Beschwerde bei einer Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren eine Zwei-Wochen-Frist genannt ist (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2004 ? Az.: L 6 B 54/03 SF, 17. Juli 2000 ? Az.: L 6 B 27/00 SF, 26. August 1999 - Az.: L 6 B 44/99 SF und 19. November 1999 - Az.: L 6 B 47/99 SF; Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage 2003, § 128 BRAGO Rdnr. 48).

    Relevant sind dafür grundsätzlich neben den unmittelbaren Zielen der anwaltlichen Tätigkeit auch weitere Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers oder seine Stellung im öffentlichen Leben, sein Ansehen, seinen Namen und die rechtliche und tatsächliche Klärung für andere Fälle (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2004 ? Az.: L 6 B 54/03 SF, 14. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01 SF in: MDR 2002, 606 f. = NJ 2002, 278 = JurBüro 2002, 421 f. und 26. August 1999 - Az.: L 6 B 44/99 SF; Madert in Gerold/Schmidt, a.a.O., § 12 Rdnr. 11).

  • LSG Thüringen, 05.04.2005 - L 6 B 8/05

    Streit um die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren ; Bestimmung der

    Entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Sozialgerichts existiert keine Beschwerdefrist, denn § 128 Abs. 4 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) verweist nicht auf § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO, in dem für die Einlegung der Beschwerde bei einer Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren eine Zwei-Wochen-Frist genannt ist (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2004 - Az.: L 6 B 41/04 SF, 23. Februar 2004 - Az.: L 6 B 54/03 SF, 17. Juli 2000 - Az.: L 6 B 27/00 SF, 26. August 1999 - Az.: L 6 B 44/99 SF und 19. November 1999 - Az.: L 6 B 47/99 SF; Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage 2003, § 128 BRAGO Rdnr. 48).

    Relevant sind hierfür neben dem unmittelbaren Ziel der anwaltlichen Tätigkeit auch weitere Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers oder seine Stellung im öffentlichen Leben, sein Ansehen, seinen Namen und die rechtliche und tatsächliche Klärung für andere Fälle (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2000, a.a.O., 26. August 1999 - Az.: L 6 B 44/99 SF; Madert in Gerold/Schmidt, a.a.O., § 12 Rdnr. 11).

  • LSG Thüringen, 12.07.2004 - L 6 B 41/04

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein sozialgerichtliches Verfahren; Klage auf

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  • LSG Thüringen, 23.02.2004 - L 6 B 54/03

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht;

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  • LSG Thüringen, 08.02.2000 - L 6 B 71/99

    Gebührenbestimmung in Streitigkeiten über eine Dauerrente aus der gesetzlichen

    Entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen existiert keine Beschwerdefrist, denn § 128 Abs. 4 Satz 2 BRAGO verweist nicht auf § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO , in dem für die Einlegung der Beschwerde bei einer Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren eine Zwei-Wochen-Frist genannt ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 26. August 1999 - Az.: L 6 B 44/99 SF und vom 19. November 1999 - Az.: L 6 B 47/99 SF; Hartmann, Kostengesetze, 28. Auflage 1999, § 128 BRAGO Rdnr. 48).

    Relevant sind hierfür neben dem unmittelbaren Ziel der anwaltlichen Tätigkeit auch weitere Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers oder seine Stellung im öffentlichen Leben, sein Ansehen, seinen Namen und die rechtliche und tatsächliche Klärung für andere Fälle (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 26. August 1999 - Az.: L 6 B 44/99 SF; Madert in Gerold/Schmidt, a.a.O., § 12 Rdnr. 11).

  • LSG Thüringen, 14.03.2001 - L 6 B 3/01
    Relevant sind hierfür neben den unmittelbaren Zielen der anwaltlichen Tätigkeit auch weitere Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers oder seiner Stellung im öffentlichen Leben, sein Ansehen, seinen Namen und die rechtliche und tatsächliche Klärung für andere Fälle (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 1999 - Az.: L 6 B 44/99 SF, Madert in Gerold/Schmidt, a.a.O., § 12 Rdnr. 11).
  • LSG Thüringen, 19.05.2003 - L 6 B 18/03

    Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verfahren vor dem Sozialgericht;

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  • LSG Thüringen, 03.04.2000 - L 6 B 1/00

    Anwendbarkeit von § 126 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BRAGO im sozialgerichtlichen

    Entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Sozialgerichts existiert keine Beschwerdefrist, denn § 128 Abs. 4 Satz 2 BRAGO verweist nicht auf § 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO , in dem für die Einlegung einer Beschwerde bei einer Wertfestsetzung für Rechtsanwaltsgebühren eine Zwei-Wochen-Frist genannt ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden Senats vom 26. August 1999 - Az.: L 6 B 44/99 SF und 8. Februar 2000 - Az.: L 6 B 71/99 SF; Hartmann, Kostengesetze, 29. Auflage 2000, § 128 BRAGO , Rdnr. 48).
  • LSG Thüringen, 04.11.1999 - L 6 B 37/99
    Relevant sind für die Bedeutung der Angelegenheit neben dem unmittelbaren Ziel der anwaltlichen Tätigkeit (hier: Aufhebung des Rückforderungsbescheides) auch weitere Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers oder seine Stellung im öffentlichen Leben, sein Ansehen, seinen Namen und die rechtliche und tatsächliche Klärung für andere Fälle (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 26. August 1999 - Az.: L 6 B 44/99 SF, Madert in Gerold/Schmidt, a.a.O., § 12 Rdnr. 11).
  • LSG Thüringen, 30.08.2002 - L 6 B 3/02
    Relevant sind für die Bedeutung der Angelegenheit neben dem unmittelbaren Ziel der anwaltlichen Tätigkeit (hier: Aufhebung des Rückforderungsbescheides) auch weitere Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers oder seine Stellung im öffentlichen Leben, sein Ansehen, seinen Namen und die rechtliche und tatsächliche Klärung für andere Fälle (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 1999 - Az.: L 6 B 44/99 SF; Madert in Gerold/Schmidt, a.a.O., § 12 Rdnr. 11).
  • LSG Thüringen, 06.10.2000 - L 6 B 47/00
  • LSG Thüringen, 17.07.2000 - L 6 B 27/00
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