Rechtsprechung
   BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05   

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BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05 (https://dejure.org/2005,3331)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.2005 - 6 B 45.05 (https://dejure.org/2005,3331)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 2005 - 6 B 45.05 (https://dejure.org/2005,3331)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 AAppO § 11 Abs. 7
    Prüfung; mündliche Prüfung; Begründung; Einwände; substantiierte Einwände; Prüfungsakte; Prüfungsunterlage; Skizze; Notizen; Aufzeichnungen; Überdenken; Kontrollverfahren; verwaltungsinternes Kontrollverfahren; Rechtsschutz.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
    Aufzeichnungen; Begründung; Einwände; Kontrollverfahren; Notizen; Prüfung; Prüfungsakte; Prüfungsunterlage; Rechtsschutz; Skizze; mündliche Prüfung; substantiierte Einwände; verwaltungsinternes Kontrollverfahren; Überdenken

  • Wolters Kluwer

    Aufzeichnung eines Prüflings während der Prüfung als Prüfungsunterlage; Prüfung im Fach Pharmazie; Frist zur Mitteilung eines Prüfungsergebnisses durch das Landesprüfungsamt; Obliegenheit des Prüflings, Mängel des Prüfungsverfahrens unverzüglich zu rügen; Grundrecht der ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; AAppO § 11 Abs. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufnahme vom Prüfling gefertigter Aufzeichnungen zur Prüfungsakte

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mündliche Prüfung - Notizen des Prüflings als Prüfungsunterlage zur Bewertung der mündlichen Prüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1750 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 478
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen gebieten, um bei einer - in aller Regel nicht umfassend protokollierten - mündlichen Prüfung das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (Beschluss vom 31. März 1994 - BVerwG 6 B 65.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 332; Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 ).

    Ein Prüfling, der seine Chance wahren will, eine möglichst vollständige und zutreffende Begründung der Bewertung seiner Leistungen zu erhalten, kann den Anspruch unmittelbar im Anschluss an die Bekanntgabe der Prüfungsnote geltend machen (Urteil vom 6. September 1995 a.a.O. S. 194); den Erlass des schriftlichen Prüfungsbescheides braucht er dafür nicht abzuwarten.

    Hat der Prüfling seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt, kann der wegen Zeitablaufs nicht mehr korrigierbare Mangel des Fehlens einer hinreichend aussagekräftigen Begründung die Prüfungsentscheidung rechtswidrig machen (Urteil vom 6. September 1995 a.a.O. S. 201).

    Um dem Prüfling solche Einwände zu ermöglichen, kann er gegebenenfalls die Vervollständigung einer zunächst unvollständigen, nicht hinreichend verständlichen oder gar widersprüchlichen (Erst-)Begründung verlangen (Urteil vom 6. September 1995 a.a.O. S. 194 f.; Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 6 B 50.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 389).

  • BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 30.98

    Rügeverlust bei materiellen Prüfungsfehlern.

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05
    Zutreffend entnimmt sie zwar dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1999 (BVerwG 2 C 30.98 - Buchholz 237.5 § 22 HeLBG Nr. 1 = NVwZ 2000, 921) den Rechtssatz, dass ein Prüfling, der gegen den Prüfungsbescheid rechtzeitig Klage erhoben hat, eine fachlich unrichtige und deshalb rechtswidrige Bewertung seiner Prüfungsleistung noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geltend machen kann.

    Dieses hat vielmehr in dem Urteil vom 27. April 1999 (a.a.O.) - im Einklang mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - ausdrücklich hervorgehoben, dass es dem Prüfling im eigenen Interesse obliegt, Einwände gegen die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen frühzeitig zu erheben, da es durch Zeitablauf zunehmend schwieriger werden kann, solchen Beanstandungen nachzugehen und Bewertungsfehler noch zu beheben.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05
    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

    Eine solche Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 31.03.1994 - 6 B 65.93

    Prüfungsrecht - Prüfungsgeschehen - Beweis - Protokollierung - Berufsfreiheit -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05
    In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen gebieten, um bei einer - in aller Regel nicht umfassend protokollierten - mündlichen Prüfung das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (Beschluss vom 31. März 1994 - BVerwG 6 B 65.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 332; Urteil vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 18.93 - BVerwGE 99, 185 ).

    Ebenso wenig lässt sich eine generelle Verpflichtung der Prüfungsbehörde zur Aufbewahrung derartiger Unterlagen aus höherrangigem Recht herleiten, weil die Grundrechte des Prüflings aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG keine Wiedergabe der einzelnen Fragen und Antworten in der mündlichen Prüfung verlangen (vgl. Beschluss vom 31. März 1994 - BVerwG 6 B 65.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 332); letzteres gilt auch hinsichtlich solcher Antworten, die vom Prüfling selbst mehr oder weniger zufällig während der Prüfung zur Vorbereitung oder näheren Erläuterung seiner mündlichen Ausführungen schriftlich festgehalten worden oder sonst zum Gegenstand von Aufzeichnungen gemacht worden sind.

  • BVerwG, 18.12.1987 - 7 C 49.87

    Fehlerhaftes Prüfungsverfahren - Abhandekommen einzelner Blätter -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05
    Ein Verfahrensfehler kann aber nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung zur Folge haben, wenn er (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (Urteil vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 7 C 49.87 - BVerwGE 78, 367 ; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2 Prüfungsrecht, 4. Auflage, Rn. 492).
  • BVerwG, 16.04.1997 - 6 C 9.95

    Befangenheitsrüge nach Zustellung des Berufungsurteils - Besetzung der

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05
    Ebenso wie die Pflicht zur Begründung des Ergebnisses einer mündlichen Prüfung davon abhängt, ob die Absicht des Prüflings, um Rechtsschutz nachzusuchen, hinreichend erkennbar, ob und worin ein konkreter Anlass für mögliche Prüfungsfehler gesehen und in welchem Umfang die Prüfungsentscheidung angegriffen wird (vgl. Urteil vom 16. April 1997 - BVerwG 6 C 9.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 382), lässt sich auch die Frage, ob etwaige Aufzeichnungen des Prüflings als für dessen Rechtsschutz möglicherweise bedeutsam zu den Akten zu nehmen und dort zu belassen sind, nur mit Blick auf die jeweiligen Einwände des Prüflings gegen das Prüfungsergebnis zutreffend beantworten.
  • BVerwG, 20.05.1998 - 6 B 50.97

    Vereidigter Buchprüfer; mündliche Prüfung; Begründung der Bewertung;

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05
    Um dem Prüfling solche Einwände zu ermöglichen, kann er gegebenenfalls die Vervollständigung einer zunächst unvollständigen, nicht hinreichend verständlichen oder gar widersprüchlichen (Erst-)Begründung verlangen (Urteil vom 6. September 1995 a.a.O. S. 194 f.; Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 6 B 50.97 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 389).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05
    Dieser Anspruch auf ein Überdenken durch die Prüfer setzt voraus, dass der Prüfling ihnen hierfür wirkungsvolle Hinweise gibt, indem er sich mit der beanstandeten Bewertung sachlich auseinander setzt und die Gründe darlegt, weshalb er sie für unrichtig hält (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 ).
  • BVerwG, 18.02.2003 - 6 B 10.03

    Bewertung einer verlorenen Prüfungsleistung durch die Prüfungsbehörde;

    Auszug aus BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05
    Richtig ist ferner, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Februar 2003 (BVerwG 6 B 10.03 - juris) ausgesprochen hat, der Grundsatz, wonach es zu Lasten des Prüflings geht, wenn sich Prüfungsfehler nicht nachweisen lassen, gelte nicht ausnahmslos; eine Ausnahme sei - dem in § 444 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken folgend - im Fall der Beweisvereitelung durch die Prüfungsbehörde geboten.
  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18

    Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung;

    Dieser Informationsanspruch soll den Prüfling in den Stand versetzen, diejenigen Informationen zu erhalten, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere der Beurteilung seiner Leistungen, eingehalten worden sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2010 - 2 B 104.09 - juris Rn. 5, 8 und vom 8. November 2005 - 6 B 45.05 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 408 Rn. 6, jeweils m.w.N.).

    Das Unterlassen des Überdenkensverfahrens ist ein Verfahrensfehler, der im vorliegenden Fall auf die Entscheidung über den Widerspruch von Einfluss gewesen sein könnte und daher beachtlich ist (vgl. allgemein zur Kausalität von Verfahrensfehlern bei einer Prüfungsentscheidung: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2005 - 6 B 45.05 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 408 Rn. 4 m.w.N.).

  • BVerwG, 28.10.2020 - 6 C 8.19

    Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"

    Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 7 C 49.87 - BVerwGE 78, 367 ; Beschluss vom 8. November 2005 - 6 B 45.05 [ECLI:DE:BVerwG:2005:081105B6B45.05.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 408 Rn. 4).
  • OVG Niedersachsen, 10.07.2008 - 2 ME 309/08

    Vorläufiger Anspruch auf Fortsetzung einer Prüfung bei bislang fehlender

    b) Auch ein Anordnungsanspruch ist bezüglich der Gewährung eines Nachteilsausgleichs glaubhaft gemacht, da der Senat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zu der Auffassung gelangt ist, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seitens des Antragstellers ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht, der aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschluss vom 08. November 2005, - BVerwG 6 B 45.05 -, NVwZ 2006, 478-479) abzuleiten ist.
  • OVG Niedersachsen, 23.02.2021 - 2 ME 444/20

    Ausbildung Gesundheits- und Krankenpflege; Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

    Bei einem Verfahrensfehler kann der Prüfling die Aufhebung der Prüfungsentscheidung indes nur dann verlangen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich der Fehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, er also (wenigstens) möglicherweise von Einfluss auf das Prüfungsergebnis gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 12, Beschl. v. 8.11.2005 - 6 B 45.05 -, juris Rn. 4).

    Denn Mängel des Prüfungsprotokolls begründen - worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sich genommen keinen Anspruch auf eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris Rn. 12, Beschl. v. 8.11.2005 - 6 B 45.05 -, juris Rn. 4).

  • BFH, 12.04.2011 - VII R 5/10

    Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung nach Vernichtung der vom

    Auch liege dem von der Klägerin angeführten Beschluss des BVerwG vom 8. November 2005  6 B 45/05 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2006, 478) ein Sonderfall zu Grunde, bei dem die vom Prüfling in der mündlichen Prüfung angefertigten Notizen Teil der zu bewertenden Leistung gewesen seien.
  • BVerwG, 03.08.2018 - 6 B 62.18

    Zulassung einer Revision wegen Divergenz; Verpflichtung eines Prüfers zur

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG der Rechtssatz, dass zum Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit bei berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren gewährleistet sein muss, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistungen korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten Grundlage - erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 6 B 45.05 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 408 und vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417; grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 sowie BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2022 - 19 B 2003/21

    Einreichung eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach

    Bülter, a. a. O., § 48 Anm. 2.6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. November 2005 - 6 B 45.05 -, NVwZ 2006, 478, juris, Rn. 12 m. w. N. (Pharmazieprüfung).
  • BVerwG, 18.08.2010 - 6 B 24.10

    Prüfungsverfahren; Rüge der falschen Berechnung der Abgabefrist

    Die Mitwirkungslast des Prüflings dient der Wahrung der Chancengleichheit in zweierlei Hinsicht: Sie soll verhindern, dass er sich bei Fortsetzung der Prüfung in Kenntnis des Verfahrensmangels nachträglich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, und ermöglicht zum anderen der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation (stRspr; vgl. Urteile vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - BVerwGE 69, 46 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 195 S. 179 f. und vom 22. Juni 1994 - BVerwG 6 C 37.92 - BVerwGE 96, 126 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 333 S. 27 f.; s. auch Beschluss vom 8. November 2005 - BVerwG 6 B 45.05 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 408 Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2006 - 9 S 1974/05
    Ob diese Mitteilung den formellen Anforderungen des § 25 Abs. 2 Satz 3 NGVO a.F. entspricht, kann - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - wegen Unbeachtlichkeit eines etwaigen Fehlers dahingestellt bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2005 - 6 B 45.05 -, NVwZ 2006, 478; Beschluss des Senats vom 31.01.2003 - 9 S 968/02 -).

    Insofern bedarf es keines nähern Eingehens auf die Frage, ob im vorliegenden Fall hinreichende verfahrensmäßige Vorkehrungen getroffen wurden, um bei der - in aller Regel und so auch hier nicht umfassend mit den Antworten der Klägerin protokollierten - mündlichen Prüfung das Prüfungsgeschehen auch nachträglich noch aufklären zu können (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 08.11.2005, a.a.O.; Urteil vom 06.09.1995 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185, m.w.N.; Beschluss vom 31.03.1994 - 6 B 65.93 -, DVBl. 1994, 641).

  • VG Würzburg, 20.03.2019 - W 6 K 17.1026

    Erfolglose Klage gegen das Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung

    Der Prüfling muss wirkungsvolle Hinweise geben, d. h. die Einwände müssen konkret und nachvollziehbar begründet werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 5.10.2009 - 6 PKH 6/09 - juris Rn. 5; B.v. 18.12.2008 - 6 B 70/08 u. a. - juris Rn. 7; B.v. 8.11.2005 - 6 B 45/05 - juris Rn. 10; U. v. 24.2.1993 - 6 C 32/92 - juris Rn. 19).

    Der Prüfling muss wirkungsvolle Hinweise geben, d. h. die Einwände müssen konkret und nachvollziehbar begründet werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 5.10.2009 - 6 PKH 6/09 - juris Rn. 5; B.v. 18.12.2008 - 6 B 70/08 u.a. - juris Rn. 7; B.v. 8.11.2005 - 6 B 45/05 - juris Rn. 10; U.v. 24.2.1993 - 6 C 32/92 - juris Rn. 19).

  • VG Magdeburg, 29.11.2023 - 7 A 279/22

    Ablehnung einer Dissertation bei formell rechtswidriger Prüfungskommission

  • VG Augsburg, 05.10.2016 - Au 3 K 15.1425

    Überdenkungsverfahren bei Prüfungsanfechtung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2020 - 19 A 4189/19

    Umfang der Begründung einer Bewertung einer unterrichtspraktischen Prüfung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2009 - 3 L 133/07

    Wiederholung einer Prüfung im Rahmen der ärztlichen Ausbildung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2013 - 14 E 135/13

    Anfechtung des Prüfungsbescheids mit dem Ziel einer Wiederholungsprüfung trotz

  • OVG Niedersachsen, 01.07.2008 - 2 ME 324/08

    Vorläufiger Anspruch auf Fortsetzung eines Prüfungsverfahrens; Fehlendes

  • VG Hannover, 05.10.2021 - 6 A 162/21

    Anwesenheitspflicht; Bestimmung der Fachprüfer; Beteiligungs- und Fragerecht;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2020 - 19 A 110/19
  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 1724/18

    Hinzuziehung eines Protokollführers zur mündlichen Prüfung im Rahmen der

  • VG Augsburg, 24.10.2017 - Au 8 K 17.829

    Schriftliche Begründung der Prüferbewertung eines Arbeitsprojekts

  • BVerwG, 18.08.2006 - 6 KSt 8.06

    Beanstandung einer Kostenrechnung durch Erinnerung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2021 - 19 A 3244/20

    Prüferauswahl ein Bewertungsverfahren bei Fremdsprachenunterricht

  • VG Hannover, 05.10.2021 - 6 A 4126/20

    Anwesenheitspflicht; Befangenheit; fachliche Eignung; fachliche Qualifikation;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2016 - 14 B 1393/15

    Akteneinsichtsbegehren eines Prüflings in das Exemplar einer Prüfungsarbeit und

  • VG Braunschweig, 27.09.2022 - 6 B 298/22

    Amtsärztliches Gutachten; Einstweilige Anordnung; Grundsatz der

  • VG Freiburg, 04.05.2022 - 1 K 1015/20

    Erfordernis einer Rekonstruktion des Prüfungsgeschehens bei praktisch-mündlicher

  • VG Düsseldorf, 06.11.2020 - 15 K 9276/18

    Prüfungsrecht; Prüfer; Bewertung; selbständig; eigenverantwortlich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2011 - 14 A 2526/10

    Mängel des Prüfungsprotokolls haben keinen selbstständigen Einfluss auf ein

  • VG Augsburg, 12.03.2019 - Au 8 K 18.1360

    Nichtbestehen der Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2014 - 6 A 1299/13

    Klage einer Kreisinspektoranwärterin auf erneute Zulassung zu einer weiteren

  • VG Augsburg, 22.05.2020 - Au 3 E 20.689

    Nichtbestehen der Abiturprüfung

  • VG Schleswig, 10.09.2008 - 9 A 107/07
  • VG Bremen, 09.12.2013 - 1 V 2012/13

    Unruhe im Prüfungsraum aufgrund eines Klausurdiebstahls - Rügeobliegenheit

  • OVG Sachsen, 07.08.2013 - 2 B 338/13

    Prüfungsrecht, mündliche Prüfung, Protokoll, Niederschrift, Aufbewahrung,

  • VG Ansbach, 30.01.2013 - AN 2 E 13.00004

    Antrag im einstweiligen Rechtsschutz; Vorwegnahme der Hauptsache; Anspruch auf

  • VG Düsseldorf, 15.03.2019 - 15 K 3521/18
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