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   BVerwG, 28.04.2010 - 6 B 46.09   

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BVerwG, 28.04.2010 - 6 B 46.09 (https://dejure.org/2010,7536)
BVerwG, Entscheidung vom 28.04.2010 - 6 B 46.09 (https://dejure.org/2010,7536)
BVerwG, Entscheidung vom 28. April 2010 - 6 B 46.09 (https://dejure.org/2010,7536)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 80 Abs 2 VwVfG, § 162 Abs 2 S 2 VwGO, WehrPflG
    Notwendigkeit des Hinzuziehens eines Bevollmächtigten im Vorverfahren; Wespengiftallergie; Musterungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten i.S.d. § 80 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen i.S.d. § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG

  • rewis.io

    Notwendigkeit des Hinzuziehens eines Bevollmächtigten im Vorverfahren; Wespengiftallergie; Musterungsverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Notwendigkeit des Hinzuziehens eines Bevollmächtigten im Vorverfahren; Wespengiftallergie; Musterungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwVfG § 80 Abs. 1 S. 1; VwVfG § 80 Abs. 2
    Grundsätzliche Bedeutung der Frage über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten i.S.d. § 80 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG ) und der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen i.S.d. § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 14.01.1999 - 6 B 118.98

    Kosten des Vorverfahrens; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten; Einholung von

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 B 46.09
    Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (Urteil vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 19.01 - Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 3 S. 8; Beschlüsse vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 1, vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 51 S. 23 f., vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 39.06 - juris Rn. 4, vom 1. Februar 2007 - BVerwG 6 B 85.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 52 S. 1 und vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5).

    Denn bei der in diesem Verfahren zu treffenden Feststellung, ob der Wehrpflichtige in gesundheitlicher Hinsicht den Anforderungen des Grundwehrdienstes zu entsprechen vermag, handelt es sich ungeachtet aller im Detail schwierigen tatsächlichen und rechtlichen Abgrenzungskriterien nicht um eine Fragestellung von schon im Ansatz besonderem Schwierigkeitsgrad (Beschluss vom 14. Januar 1999 a.a.O. S. 2 f.).

    Soweit sich die Beschwerde auf den zu § 109a Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 1883/93 - (NJW 1994, 1855 ) und im Zusammenhang damit auf die Notwendigkeit einer Berücksichtigung des gesetzlichen Zwecks der jeweiligen Kostennorm beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die insoweit angesprochenen Kriterien im Rahmen der dargestellten Maßstäbe für eine Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nach § 80 Abs. 2 VwVfG Berücksichtigung finden können (vgl. Beschluss vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - juris Rn. 16, insoweit in Buchholz a.a.O. nicht abgedruckt).

    Die Frage, ob die Einholung eines ärztlichen Privatgutachtens in diesem Sinne notwendig ist, hängt wiederum von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich - generell und so auch im Musterungsverfahren - einer rechtsgrundsätzlichen Beantwortung (vgl. Beschlüsse vom 15. März 1994 - BVerwG 8 B 207.93 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 35, vom 3. April 1996 - BVerwG 8 B 158.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 37 und vom 14. Januar 1999 a.a.O. S. 3).

    Im Gegenteil ist das Gericht bei seiner Einschätzung, es komme nur darauf an, dass der Kläger die ihm bekannte Vorgeschichte aus seiner Kindheit sowohl ohne rechtlichen Beistand als auch ohne Einschaltung eines Privatgutachters habe vortragen können, ersichtlich von der Annahme ausgegangen, dass ein Wehrpflichtiger im Allgemeinen selbst um seine gesundheitlichen Leiden weiß und ihm bewusst sein muss, dass es im Musterungsverfahren um die Feststellung geht, ob er den Anforderungen des Grundwehrdienstes in gesundheitlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. dazu allgemein: Beschluss vom 14. Januar 1999 a.a.O. S. 3; Urteil vom 17. Dezember 2001 a.a.O. S. 11).

  • BVerwG, 17.12.2001 - 6 C 19.01

    Heranziehung zum Wehrdienst; Einberufungsbescheid; Abhilfebescheid; Kosten des

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 B 46.09
    Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (Urteil vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 19.01 - Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 3 S. 8; Beschlüsse vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 1, vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 51 S. 23 f., vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 39.06 - juris Rn. 4, vom 1. Februar 2007 - BVerwG 6 B 85.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 52 S. 1 und vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5).

    Im Gegenteil ist das Gericht bei seiner Einschätzung, es komme nur darauf an, dass der Kläger die ihm bekannte Vorgeschichte aus seiner Kindheit sowohl ohne rechtlichen Beistand als auch ohne Einschaltung eines Privatgutachters habe vortragen können, ersichtlich von der Annahme ausgegangen, dass ein Wehrpflichtiger im Allgemeinen selbst um seine gesundheitlichen Leiden weiß und ihm bewusst sein muss, dass es im Musterungsverfahren um die Feststellung geht, ob er den Anforderungen des Grundwehrdienstes in gesundheitlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. dazu allgemein: Beschluss vom 14. Januar 1999 a.a.O. S. 3; Urteil vom 17. Dezember 2001 a.a.O. S. 11).

  • BVerfG, 11.02.1994 - 2 BvR 1883/93

    Objektiv willkürliche Auslagenentscheidung in einem Bußgeldverfahren

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 B 46.09
    Soweit sich die Beschwerde auf den zu § 109a Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1994 - 2 BvR 1883/93 - (NJW 1994, 1855 ) und im Zusammenhang damit auf die Notwendigkeit einer Berücksichtigung des gesetzlichen Zwecks der jeweiligen Kostennorm beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die insoweit angesprochenen Kriterien im Rahmen der dargestellten Maßstäbe für eine Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten nach § 80 Abs. 2 VwVfG Berücksichtigung finden können (vgl. Beschluss vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - juris Rn. 16, insoweit in Buchholz a.a.O. nicht abgedruckt).
  • BVerwG, 30.06.2009 - 9 B 23.09

    Verjährung eines Zahlungsanspruchs für die Durchführung von Unterhalt und

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 B 46.09
    Die Begründungspflicht ist immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie unbrauchbar sind (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 S. 8, vom 30. Juni 2009 - BVerwG 9 B 23.09 - juris Rn. 3 und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 B 51.09 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 B 51.09

    Staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 B 46.09
    Die Begründungspflicht ist immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie unbrauchbar sind (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 S. 8, vom 30. Juni 2009 - BVerwG 9 B 23.09 - juris Rn. 3 und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 B 51.09 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 01.10.2009 - 6 B 14.09

    Revision wegen Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Bevollmächtigten im

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 B 46.09
    Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (Urteil vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 19.01 - Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 3 S. 8; Beschlüsse vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 1, vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 51 S. 23 f., vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 39.06 - juris Rn. 4, vom 1. Februar 2007 - BVerwG 6 B 85.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 52 S. 1 und vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 15.03.1994 - 8 B 207.93

    Erstattungsfähigkeit von während des Widerspruchsverfahrens veranlassten

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 B 46.09
    Die Frage, ob die Einholung eines ärztlichen Privatgutachtens in diesem Sinne notwendig ist, hängt wiederum von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich - generell und so auch im Musterungsverfahren - einer rechtsgrundsätzlichen Beantwortung (vgl. Beschlüsse vom 15. März 1994 - BVerwG 8 B 207.93 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 35, vom 3. April 1996 - BVerwG 8 B 158.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 37 und vom 14. Januar 1999 a.a.O. S. 3).
  • BVerwG, 01.02.2007 - 6 B 85.06

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren; Bedeutung der

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 B 46.09
    Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (Urteil vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 C 19.01 - Buchholz 448.0 § 20b WPflG Nr. 3 S. 8; Beschlüsse vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 1, vom 21. August 2003 - BVerwG 6 B 26.03 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 51 S. 23 f., vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 39.06 - juris Rn. 4, vom 1. Februar 2007 - BVerwG 6 B 85.06 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 52 S. 1 und vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 14.09 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 18.10.2006 - 9 B 6.06

    Erschließungsbeitrag; Beitrittsgebiet; bereits hergestellte Erschließungsanlage;

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 B 46.09
    Die Begründungspflicht ist immer dann verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie unbrauchbar sind (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2006 - BVerwG 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 S. 8, vom 30. Juni 2009 - BVerwG 9 B 23.09 - juris Rn. 3 und vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 B 51.09 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 03.04.1996 - 8 B 158.95

    Gebühren und Kosten: Erstattungsfähigkeit eines im Vorverfahren eingeholten

    Auszug aus BVerwG, 28.04.2010 - 6 B 46.09
    Die Frage, ob die Einholung eines ärztlichen Privatgutachtens in diesem Sinne notwendig ist, hängt wiederum von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich - generell und so auch im Musterungsverfahren - einer rechtsgrundsätzlichen Beantwortung (vgl. Beschlüsse vom 15. März 1994 - BVerwG 8 B 207.93 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 35, vom 3. April 1996 - BVerwG 8 B 158.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 37 und vom 14. Januar 1999 a.a.O. S. 3).
  • BVerwG, 18.12.2008 - 6 B 70.08

    Befassung von Korrektoren mit der Berufungsbegründung als eine von Amts wegen

  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren -

  • BVerwG, 21.08.2003 - 6 B 26.03

    Vorverfahren; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten; Musterung;

  • BVerwG, 25.10.2006 - 6 B 39.06

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren -

  • VG Berlin, 09.08.2016 - 6 K 91.16

    Zweckentfremdung: Anspruch auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für

    Im Einzelfall ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren jedoch dann notwendig, wenn sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache also nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 6 B 46.09 -, juris Rn. 6 m.w.N; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011 - OVG 10 N 47.09 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 01.06.2010 - 6 B 77.09

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren;

    Die Beurteilungskriterien, die sich für das Merkmal der Notwendigkeit sowohl im Hinblick auf die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Sinne des § 80 Abs. 2 VwVfG als auch hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Gutachtenkosten als Aufwendungen im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in verallgemeinerungsfähiger Weise aufstellen lassen, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und bedürfen aus Anlass des zur Entscheidung stehenden Falles keiner Ergänzung oder Weiterentwicklung (vgl. zum Folgenden erst kürzlich: Beschluss vom 28. April 2010 - BVerwG 6 B 46.09 - BA S. 3 ff.).

    Denn die Gesichtspunkte, die der Kläger hierzu anführt, können im Rahmen der dargestellten Maßstäbe für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 2 VwVfG Berücksichtigung finden (vgl. Beschlüsse vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - juris Rn. 16 - insoweit in Buchholz a.a.O. nicht abgedruckt - und vom 28. April 2010 - BVerwG 6 B 46.09 - BA S. 4).

  • VG Schwerin, 20.07.2016 - 1 A 387/14

    Mecklenburg-Vorpommern; Festsetzung des Kreisumlagesatzes; Recht einer

    Im Einzelfall ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren jedoch dann notwendig, wenn sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache also nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 6 B 46.09 -, juris Rn. 6 m.w.N).
  • VG Berlin, 09.08.2016 - 6 K 153.16

    Genehmigung zur zeitweisen Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung

    Im Einzelfall ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren jedoch dann notwendig, wenn sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache also nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 6 B 46.09 -, juris Rn. 6 m.w.N; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011 - OVG 10 N 47.09 -, juris Rn. 5).
  • VG Berlin, 14.03.2018 - 6 K 676.17

    Auskunftspflicht von Diensteanbietern zu Berliner Ferienwohnungen

    Im Einzelfall ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren jedoch dann notwendig, wenn sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache also nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 6 B 46.09 -, juris Rn. 6 m.w.N; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011 - OVG 10 N 47.09 -, juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2013 - 1 S 49/13

    Unter Verwendung falscher Personalien erschlichene Einbürgerung; fehlende

    Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist für notwendig zu erklären, weil es dem Kläger in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse und der rechtlichen Komplexität der Rechtssache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.04.2010 - 6 B 46.09 - juris m.w.N.; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 162 Rn. 101 ff.).
  • VG Berlin, 15.11.2017 - 6 K 594.17

    Zweckentfremdung: Ersatzwohnraum darf berlinweit angeboten werden

    Im Einzelfall ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren jedoch dann notwendig, wenn sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache also nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 6 B 46.09 -, juris Rn. 6 m.w.N; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011 - OVG 10 N 47.09 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 18.08.2010 - 6 B 21.10

    Musterungsverfahren; Kostenerstattung für ärztliches Privatgutachten

    Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine Erstattung dieser Kosten nur auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gewährt werden kann (vgl. für beide Arten von Aufwendungen zuletzt: Beschlüsse vom 28. April 2010 - BVerwG 6 B 46.09 - juris Rn. 6 ff. und vom 1. Juni 2010 - BVerwG 6 B 77.09 - juris Rn. 6 ff.).

    Dies hängt von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich - generell und so auch in einem Musterungsverfahren - einer allgemein geltenden Beantwortung (Beschlüsse vom 15. März 1994 - BVerwG 8 B 207.93 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 35, vom 3. April 1996 - BVerwG 8 B 158.95 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 37, vom 14. Januar 1999 - BVerwG 6 B 118.98 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 42 S. 3, vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 8 und vom 1. Juni 2010 a.a.O. Rn. 7).

  • VG Berlin, 15.12.2015 - 23 K 359.15

    Hundeverbot am Schlachtensee und an der Krummen Lanke aufgehoben

    Nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO ist die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären, weil es dem Kläger nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. zu den Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO BVerwG, Beschluss vom 28. April 2010, 6 B 46.09, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011, OVG 10 N 47.09, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2019 - 2 L 51/17

    Baueinstellungsverfügung und Zwangsgeldfestsetzung; Erledigung einer

    Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2010 - 6 B 46.09 - juris Rn. 6).
  • VG Saarlouis, 01.02.2018 - 6 K 983/17

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im einem Verfahren zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.01.2014 - 12 E 854/13

    Anfall einer erstattungsfähigen Verfahrensgebühr für ein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2023 - 4 E 477/22

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts

  • VG Freiburg, 14.08.2019 - 3 K 6647/17

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch einen

  • VG Berlin, 06.08.2021 - 6 K 151.20

    Erteilung einer Genehmigung zur zeitweisen Vermietung einer Wohnung als

  • VG Frankfurt/Oder, 24.11.2020 - 5 K 1437/19
  • VG Saarlouis, 02.07.2012 - 10 K 138/12

    Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

  • VG Saarlouis, 04.06.2021 - 6 K 48/20

    Polizei-, Ordnungs- und WohnrechtKostenentscheidung im Widerspruchsverfahren

  • VG Arnsberg, 21.08.2014 - 13 K 3185/13
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