Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2015 - 6 B 462/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17211
OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2015 - 6 B 462/15 (https://dejure.org/2015,17211)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02.07.2015 - 6 B 462/15 (https://dejure.org/2015,17211)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 02. Juli 2015 - 6 B 462/15 (https://dejure.org/2015,17211)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,17211) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Akademischer Oberrat Beamter auf Zeit Lebenszeit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Akademischer Oberrat; Beamter auf Zeit; Lebenszeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Ernennung von Beamten auf Zeit im Hochschulbereich zur weiteren fachlichen Qualifikation

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit einer Ernennung von Beamten auf Zeit im Hochschulbereich zur weiteren fachlichen Qualifikation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2015 - 6 B 462/15
    Weder ergebe sich dieses aus Art. 33 Abs. 5 GG in der durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - gefundenen Ausprägung, noch aus der Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin oder einem Folgenbeseitigungs- oder Schadensersatzanspruch.

    Der Antragsteller hat insoweit nicht substantiiert dargelegt, dass die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008, - 2 BvL 11/07 -, juris, Rn. 37, 41, angemahnte Voraussetzung einer besonderen Sachgesetzlichkeit im Falle der wissenschaftlichen Mitarbeiter an der Hochschule nicht erfüllt sein könnte.

    Insbesondere lässt sich dem angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008, - 2 BvL 11/07 -, a.a.O., nicht entnehmen, dass eine rechtswidrige Verbeamtung auf Zeit zu einer Verbeamtung auf Lebenszeit führt.

  • VG Frankfurt/Main, 07.05.2012 - 9 L 297/12

    Zur Feststellung der persönlichen Eignung eines Hochschullehrers bei der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2015 - 6 B 462/15
    vgl. auch VG Frankfurt, Beschluss vom 7. Mai 2012 - 9 L 297/12.F -, juris, Rn. 3, dort wird die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 61 Abs. 5 HHG (Erstberufung eines Professors) für zulässig erachtet.
  • BVerwG, 24.09.2008 - 2 B 117.07

    1. Die Klägerin begehrt ihre Beförderung zur Amtsinspektorin (BesGr A 9).

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2015 - 6 B 462/15
    Die Fürsorgepflicht besteht nur in den Grenzen des bekleideten Statusamtes, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 117/07 -, juris, Rn. 4.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2009 - 6 B 102/09

    Verpflichtung zur Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Wege des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2015 - 6 B 462/15
    Ungeachtet der Frage, ob eine vorläufige (Weiter-)Beschäftigung des Antragstellers in seinem Statusamt als akademischer Oberrat aufgrund der mit der Vorwegnahme der Hauptsache verbundenen irreversiblen Folgen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2009 - 6 B 102/09 -, juris, Rn. 9, überhaupt möglich erscheint, ergeben sich aus den Darlegungen des Antragstellers keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass er bis zur abschließenden Entscheidung über sein Begehren auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Klageverfahren vorläufig (weiter) zu beschäftigten sein müsste.
  • VG Regensburg, 22.07.2015 - RO 1 K 14.199

    Kein Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

    vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) zur befristeten Wahrnehmung von hoheitlichen Aufgaben begründet werden darf (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 5).

    Diese sollen für eine begrenzte Zeit Lehr- und Forschungsaufgaben unter der Verantwortung eines Professors wahrnehmen, um entweder ihre eigene Habilitation (Akademischer Rat auf Zeit) oder aber die Berufung auf eine Professur (Akademischer Oberrat auf Zeit) voranzutreiben (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 5).

    Mit dieser Frage hatte sich in den entschiedenen Fällen weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bayerische Verfassungsgerichtshof zu befassen (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 5).

    Denn diese - zwischenzeitlich durch Zeitablauf beendete - wirksame Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ist bestandskräftig geworden (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 10 ff.).

    Zu einem Anspruch auf eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit führt auch weder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, noch ein Folgenbeseitigungsanspruch oder ein Schadensersatzanspruch, selbst wenn die Verbeamtung auf Zeit rechtswidrig erfolgt wäre (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 13).

    a) Die Fürsorgepflicht besteht nur in den Grenzen des bereits bekleideten Statusamtes (BVerwG, B. v. 24.9.2008 - 2 B 117/07 - juris m. w. N.; OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 14).

    Dieser Anspruch richtet sich ausschließlich auf die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch hoheitlichen Eingriff veränderten Zustandes (BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 2 C 71/08 - juris Rn. 37; OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 19).

    Die Wiederherstellung hätte zur Folge, dass der Kläger nicht einmal mehr auf die zeitlich befristete Stelle eines Akademischen Oberrats auf Zeit ernannt worden wäre (OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 21; VG Aachen, B. v. 27.3.2015 - 1 L 208/15 - juris Rn. 54 ff.).

    Der Kläger hat sich gegen seine Ernennung als Akademischer Oberrat auf Zeit im Jahr 2009 nicht mit einem Rechtsmittel gewandt (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 22).

  • BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

    Die Aufgabe, die Innovationsfähigkeit der Hochschulen sicherzustellen und den wissenschaftlichen Nachwuchs sachgerecht zu fördern, folgt aus Art. 5 Abs. 3 GG; die zeitliche Befristung der Beschäftigung ist hierfür angemessen (vgl. zu Arbeitsverhältnissen BVerfGE 94, 268 ; umfassender: BayVerfGH, Entscheidung vom 28. September 2016 - Vf. 20-VII-15 -, juris, Rn. 52; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 6 B 462/15 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 25. November 2016 - 3 ZB 15.1921 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2017 - 6 A 691/15

    Übernahmebegehren in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Begründung eines

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 6 B 462/15 -, juris, Rn. 10 ff.

    - 2 B 117/07 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 6 B 462/15 -, a.a.O., Rn. 14 ff.

    Da die Klägerin gegebenenfalls rechtswidrig, aber nichts desto trotz wirksam unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Hochschuldozentin ernannt worden ist, vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 2 C 71.08 -, BVerwGE 136, 1 = juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 6 B 462/15 -, a.a.O., Rn. 16 f., besteht die Fürsorgepflicht der Beklagten auch nur in diesem Rahmen.

  • VGH Bayern, 25.09.2015 - 3 ZB 14.455

    Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

    Im Übrigen ließe sich ein solcher Anspruch weder aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG, § 45 BeamtStG) noch aus einer Verletzung des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) oder aus einem Folgenbeseitigungsanspruch herleiten (vgl. OVG NRW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 13).

    Wenn das Verwaltungsgericht insoweit ausführt, ein solcher Schadensersatzanspruch scheitere an der fehlenden Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz entsprechend § 839 Abs. 3 BGB, so ist dies jedenfalls nicht zu beanstanden (vgl. OVG NRW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 25.11.2016 - 3 ZB 15.1921

    Kein Anspruch auf Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Diese sollen für eine begrenzte Zeit Lehr- und Forschungsaufgaben unter der Verantwortung eines Professors wahrnehmen, um entweder ihre eigene Habilitation (Akademischer Rat auf Zeit) oder aber die Berufung auf eine Professur (Akademischer Oberrat auf Zeit) voranzutreiben (vgl. OVG NW, B. v. 2.7.2015 - 6 B 462/15 - juris Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - 6 B 766/19

    Zulassung zur Ausbildung für die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes;

    - 2 B 34.98 -, ZBR 2001, 34 = juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 6 B 462/15 -, juris Rn. 19.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht