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   BVerwG, 08.11.1993 - 6 B 48.93   

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BVerwG, 08.11.1993 - 6 B 48.93 (https://dejure.org/1993,3193)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.1993 - 6 B 48.93 (https://dejure.org/1993,3193)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 1993 - 6 B 48.93 (https://dejure.org/1993,3193)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Auslandseinsatz - Geweissensgründe - Waffeneinsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 4 Abs. 3; KDVG § 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 603
  • NVwZ 1994, 493 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1993 - 6 B 48.93
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem in der Beschwerdeschrift erwähnten Beschluß vom 20. Dezember 1960 (BVerfGE 12, 45, 56 f.) ausgeführt, daß vom Schutz des Art. 4 Abs. 3 GG nur eine solche Entscheidung erfaßt wird, die sich "ihrem Inhalt nach gegen den Waffendienst schlechthin" richtet; nicht geschützt ist dagegen eine Gewissensentscheidung lediglich gegen "die Teilnahme an bestimmten Kriegen, etwa am Kriege gegen bestimmte Gegner, unter bestimmten Bedingungen, in bestimmten historischen Situationen, mit bestimmten Waffen".
  • BVerwG, 13.02.1987 - 6 C 29.86

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensprüfung - Unwahrscheinliche Konfliktsituation

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1993 - 6 B 48.93
    Die damals nicht erwartete Änderung der politischen Situation ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht damit zu vergleichen, daß einem Antragsteller bei der Befragung zu den Gründen der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung keine Stellungnahme zu seinem Verhalten in einer völlig irrealen und nicht vorstellbaren Situation abverlangt werden kann (vgl. dazu Urteil vom 13. Februar 1987 - BVerwG 6 C 29.86 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 13).
  • BVerwG, 15.12.1978 - 6 C 14.77

    Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1993 - 6 B 48.93
    Nach dieser Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 110; Beschluß vom 13. November 1987 - BVerwG 6 B 42.87 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 21) schließt die Bereitschaft zur Beteiligung an der militärischen Landesverteidigung eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus, weil eine Ablehnung des Kriegsdienstes, die auf den Gebrauch bestimmter Waffen oder auf die Teilnahme an bestimmten Kampfhandlungen beschränkt ist, nicht den Charakter einer unbedingten Gewissensentscheidung hat.
  • OVG Hamburg, 12.04.2018 - 5 Bf 51/16

    Befriedung einer zum Jagdgebiet gehörenden Grundfläche auf Betreiben des

    Dennoch ist ausgehend vom Wortlaut des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG vorauszusetzen, dass "die Jagd" schlechthin und nicht nur die Jagd in einer bestimmten Situation abgelehnt wird (vgl. zu der hinsichtlich der Kriegsdienstverweigerung umstrittenen Frage der Situatonsbedingtheit einerseits BVerfG, Urt. v. 24.4.1985, 2 BvF 2/83, BVerfGE 69, 1, juris Rn. 45; Beschl. v. 20.12.1960, 1 BvL 21/60, BVerfGE 12, 45, juris Rn. 35; BVerwG, Beschl. v. 8.11.1993, 6 B 48/93, NJW 1994, 603, juris Rn. 2; Urt. v. 31.7.1996, 2 WD 21/96, BVerwGE 103, 361, juris Rn. 15; andererseits Sondervotum zu BVerfG, Urt. v. 24.4.1985, a. a. O., Rn. 188 ff.; Herzog, in Maunz/Dürig, GG, Kommentar, Stand: November 1988, Art. 4 Rn. 198; Morlok, in Dreier, GG, Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 4 Rn. 169; Mückl, in Bonner Kommentar, GG, Stand: August 2008, Art. 4 Rn. 197).
  • VG Augsburg, 10.07.2014 - Au 2 K 13.1301

    Kriegsdienstverweigerungsantrag eines Soldaten auf Zeit

    Denn nicht geschützt ist eine Gewissensentscheidung lediglich gegen die Teilnahme an bestimmten Einsätzen und Kriegen oder unter bestimmten Bedingungen (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1993 - 6 B 48.93 - NJW 1994, 603).

    Dass der Kläger seine Tätigkeit in der Bundeswehr nunmehr anders einordnet, nämlich auch als Waffen- und Soldatendienst und nicht (nur) in der Erfüllung eine Ausbildungsauftrags durch erfolgreiches Absolvieren eines Studiums, und dass er sich insoweit in seinen Motiven, die ihn zu dieser Berufswahl bewogen haben, getäuscht sieht, weil er sich über die tatsächliche Tätigkeit eines Soldaten bei seiner Bewerbung keine ernsthaften Gedanken gemacht hat, begründet selbst keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1993 - 6 B 48.93 - NJW 1994, 603).

    Nachdem aber - wie oben ausgeführt - der Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit in der Bundeswehr nunmehr anders einordnet, nämlich auch als Waffen- und Soldatendienst und nicht nur in Erfüllung seines Ausbildungsauftrags, selbst keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe begründet (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1993 - 6 B 48.93 - NJW 1994, 603), vermag dies keinen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu begründen.

  • VG Augsburg, 19.03.2015 - Au 2 K 14.833

    Wehrrecht; Recht der Kriegsdienstverweigerung; Kriegsdienstverweigerungsantrag

    Dass die Klägerin ihre Tätigkeit in der Bundeswehr nunmehr anders einordnet, nämlich auch als Waffen- und Soldatendienst verbunden mit einem etwaigen Auslandseinsatz und nicht (nur) in der Erfüllung eines Ausbildungsauftrags durch erfolgreiches Absolvieren eines Studiums, und dass sie sich insoweit in ihren Motiven, die sie zu dieser Berufswahl bewogen haben, getäuscht sieht, weil sie sich über die tatsächliche Tätigkeit einer Soldatin im Sanitätsdienst bei ihrer Bewerbung andere Vorstellungen gemacht hat, begründet selbst keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1993 - 6 B 48.93 - NJW 1994, 603).

    Denn nicht geschützt ist eine Gewissensentscheidung lediglich gegen die Teilnahme an bestimmten Einsätzen und Kriegen oder unter bestimmten Bedingungen (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1993 - 6 B 48.93 - NJW 1994, 603).

    Nachdem aber - wie oben ausgeführt - der Umstand, dass die Klägerin ihre Tätigkeit in der Bundeswehr nunmehr anders einordnet, nämlich auch als (Sanitäts-)Dienst in der Truppe und nicht nur in Erfüllung ihres Ausbildungsauftrags, selbst keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe begründet (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1993 - 6 B 48.93 - NJW 1994, 603), vermag dies keinen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu rechtfertigen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2015 - 1 A 1242/12

    Härtegrenzen bei der Erstattung von Ausbildungskosten durch einen früheren

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1960 - 1 BvL 21/60 -, BVerfGE 12, 45 = juris, Rn. 34, 35 ff., 38 f.; BVerwG, Urteil vom 5. März 1986- 6 C 34.84 -, BVerwGE 74, 72 = juris, Rn. 14, und namentlich auch Beschluss vom 8. November 1993 - 6 B 48.93 -, NJW 1994, 603 = juris, Rn. 2; ferner z. B. Thüringer OVG, Urteil vom 17. Mai 2010 - 2 KO 63/10 -, juris, Rn. 30.
  • VG Schleswig, 12.08.2014 - 7 A 222/13

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

    Einer solchen Entscheidung fehlt der unbedingte Charakter einer Gewissensentscheidung gegen das Töten im Krieg als solches (vgl. BVerwG , Beschluss vom 08.11.1993 - 6 B 48/93 -, NJW 1994, 603).

    (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.1993 - 6 B 48/93, a.a.O.) Die Tatsache, dass er befürchtet, selbst einmal Ziel kriegerischer Auseinandersetzungen sein zu können, fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG.

  • LAG Düsseldorf, 19.09.1995 - 8 TaBV 53/95

    Berufsausbildungsvertrag; Weiterbeschäftigungsanspruch von Amtsinhabern

    Im Übrigen habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 02.11.1994 - 6 B 48.93 - (Bl. 11 ff. d. A.) - zutreffend die Auffassung vertreten, die Übernahme sei unzumutbar, wenn eine von der Unternehmensleitung verfügte, auf gesamtunternehmerischen Erwägungen beruhende Einstellungssperre verfügt sei und den nachgeordneten Stellen kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibe.
  • LAG Düsseldorf, 19.09.1995 - 8 TaBV 41/95

    Berufsausbildungsvertrag; Weiterbeschäftigungsanspruch von Amtsinhabern

    Im Übrigen habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 02.11.1994 - 6 B 48.93 - zutreffend die Auffassung vertreten, die Übernahme sei unzumutbar, wenn eine von der Unternehmensleitung verfügte, auf gesamtunternehmerischen Erwägungen beruhende Einstellungssperre verfügt sei und den nachgeordneten Stellen kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibe.
  • VG Trier, 10.11.2015 - 1 K 2618/15

    Kriegsdienstverweigerung; Beleg der Gewissensentscheidung; Parteivernehmung;

    Allein der Umstand, dass der Kläger eine Tätigkeit in der Bundeswehr nunmehr jedoch anders einordnet und sich nach eigenen Angaben über das Berufsbild getäuscht haben will, begründet jedoch selbst keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1993 - 6 B 48.93 -).
  • VG Aachen, 03.03.2016 - 1 K 523/15

    Berufssoldat; Sanitätsoffizier; Kriegsdienstverweigerung; Entlassung

    vgl. VG Minden, Urteil vom 27. November 2015 - 10 K 759/14 -, juris Rn. 60 f.; VG Augsburg, Urteil vom 19. März 2015 - Au 2 K 14.833 -, juris Rn. 38; BVerwG, Beschluss vom 08. November 1993 - 6 B 48/93 -, juris Rn. 2.
  • VG Würzburg, 21.02.2017 - W 1 K 16.589

    Anerkennung einer Zeitsoldatin als Kriegsdienstverweigerin

    Eine "situationsbezogene Gewissensentscheidung" ist nicht von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.1993 - 6 B 48/93 - juris).
  • VG Schleswig, 12.08.2014 - 7 A 247/13

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin

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