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   VG Braunschweig, 15.12.2000 - 6 B 526/00   

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VG Braunschweig, 15.12.2000 - 6 B 526/00 (https://dejure.org/2000,16976)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 15.12.2000 - 6 B 526/00 (https://dejure.org/2000,16976)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 15. Dezember 2000 - 6 B 526/00 (https://dejure.org/2000,16976)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 12 FeV; § 24 FeV; § 23 FeV; § 76 Nr 9 FeV; § 74 FeV; § 3 StVG; § 13 Abs 1 GKG
    Augenarzt; Ausnahmegenehmigung; Mindestanforderungen; Schielstellung; Sehvermögen; Stereosehen; Streitwert; Umschreibung; Verkehrssicherheit; Verlängerung Fahrerlaubnis

  • verkehrslexikon.de

    Keine Verlängerung der Fahrerlaubnis Kl. C/CE bei Unterschreitung der Mindestanforderungen an das Sehvermögen

  • archive.org

    Anlage 4 - Überprüfung Sehvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.10.1992 - 11 C 29.92

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Sehmängel - Ungeeignetheit

    Auszug aus VG Braunschweig, 15.12.2000 - 6 B 526/00
    Die Ausführungsbestimmungen konkretisieren in zulässiger Weise den in der gesetzlichen Ermächtigung - dem Straßenverkehrsgesetz - normierten Eignungsbegriff (§§ 2, 3 StVG); die darin enthaltenen Festsetzungen beruhen auf dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes "Sehvermögen und Kraftverkehr" (Heft 38 der Schriftenreihe des Bundesministers für Verkehr) sowie auf den "Richtlinien der deutschen ophthalmologischen Gesellschaft für die Beurteilung der Fahreignung durch den Augenarzt" (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. vom 28.12.1992, BVerwGE 91, 117 m.w.N.) und entsprechen den in der EU-Richtlinie 91/439/EWG festgelegten Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeuges (Amtsbl. EG Nr. 237/20 vom 24.08.1991; vgl. dazu: Beschl. der Kammer vom 30.08.1999 - 6 B 201/99 -).

    Überdies ist eine zur Gefahrenabwehr im Straßenverkehr festgesetzte abstrakt-generelle Eignungsanforderung nicht schon deshalb sachwidrig oder unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig, weil Einzelfälle denkbar sein können, in denen die Verkehrssicherheit aus besonderen Gründen - etwa wegen außergewöhnlicher Vorsicht des Kraftfahrers - auch ohne diese Anforderungen hinreichend gewahrt wäre (BVerwG, Urt. vom 28.12.1992, aaO.; Beschl. der Kammer vom 30.08.1999, aaO.).

  • VG Braunschweig, 30.08.1999 - 6 B 201/99

    Fahreignung und Sehvermögen (Einäugigkeit); Fahrerlaubnis; Fahreignung;

    Auszug aus VG Braunschweig, 15.12.2000 - 6 B 526/00
    Die Ausführungsbestimmungen konkretisieren in zulässiger Weise den in der gesetzlichen Ermächtigung - dem Straßenverkehrsgesetz - normierten Eignungsbegriff (§§ 2, 3 StVG); die darin enthaltenen Festsetzungen beruhen auf dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes "Sehvermögen und Kraftverkehr" (Heft 38 der Schriftenreihe des Bundesministers für Verkehr) sowie auf den "Richtlinien der deutschen ophthalmologischen Gesellschaft für die Beurteilung der Fahreignung durch den Augenarzt" (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. vom 28.12.1992, BVerwGE 91, 117 m.w.N.) und entsprechen den in der EU-Richtlinie 91/439/EWG festgelegten Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeuges (Amtsbl. EG Nr. 237/20 vom 24.08.1991; vgl. dazu: Beschl. der Kammer vom 30.08.1999 - 6 B 201/99 -).
  • VG Braunschweig, 23.02.2007 - 6 B 413/06

    Ablehnung; Amtsarzt; Antrag; Deutsches Reich; Entziehung; Fahreignung;

    Weil damit alle Berechtigungen erlöschen, die mit einer Fahrerlaubnis der Klasse 2 verbunden sind, wird diese Fahrerlaubnis ungültig (so im Ergebnis schon VG Braunschweig, Beschl. vom 15.12.2000 - 6 B 526/00 - ebenso Weibrecht, NZV 2000, 270 f.).
  • VG Braunschweig, 14.12.2001 - 6 A 177/01

    DOG; Fahreignung; Fahrerlaubnis; Fahrgastbeförderung; Innenschielen;

    Die Ausführungsbestimmungen konkretisieren in zulässiger Weise den in der gesetzlichen Ermächtigung - dem Straßenverkehrsgesetz - normierten Eignungsbegriff (§§ 2, 3 StVG); die darin enthaltenen Festsetzungen beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes "Sehvermögen und Kraftverkehr" (Heft 38 der Schriftenreihe des Bundesministers für Verkehr) sowie auf den "Richtlinien der Deutschen Opthalmologischen Gesellschaft für die Beurteilung der Fahreignung durch den Augenarzt" (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. vom 28.12.1992, BVerwGE 91, 117 m.w.N. und Nds. OVG, Urt. vom 11.12.1995 - 12 L 609/95) bzw. der insoweit aktualisierten Fassung "Empfehlung der DOG zur Fahreignungsbegutachtung für den Straßenverkehr (2. Auflage, 1999)" und entsprechen den in der EU-Richtlinie 91/437/EWG festgelegten Mindestanforderungen hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Kraftfahrzeugs (Amtsblatt EG Nr. 237/20 vom 24.08.1991; vgl. dazu: Beschl. der Kammer vom 30.08.1999 - 6 B 201/99 - vom 15.12.2000 - 6 B 526/00 - und vom 27.07.2001 - 6 B 127/01 -).
  • VG Braunschweig, 27.07.2001 - 6 B 127/01

    Doppelbilder; Fahrgastbeförderung; Schielen; Sehvermögen; Stereosehen

    201/99 - vom 15.12.2000 - 6 B 526/00 -).
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