Rechtsprechung
   BVerwG, 21.03.2014 - 6 B 55.13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,7783
BVerwG, 21.03.2014 - 6 B 55.13 (https://dejure.org/2014,7783)
BVerwG, Entscheidung vom 21.03.2014 - 6 B 55.13 (https://dejure.org/2014,7783)
BVerwG, Entscheidung vom 21. März 2014 - 6 B 55.13 (https://dejure.org/2014,7783)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,7783) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 AEG 1994, § 13 Abs 1 AEG 1994, § 14 Abs 1 AEG 1994, § 23 AEG 1994, § 38 BauGB
    Verhältnis der Stilllegungsgenehmigung nach § 11 AEG 1994 zur Freistellungsentscheidung nach § 23 AEG 1994

  • Wolters Kluwer

    Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit Funktionen einer Stilllegungsgenehmigung gemäß § 11 AEG und Freistellungsentscheidung gemäß § 23 AEG

  • rewis.io

    Verhältnis der Stilllegungsgenehmigung nach § 11 AEG 1994 zur Freistellungsentscheidung nach § 23 AEG 1994

  • ra.de
  • Eisenbahnrechts-Datenbank Universität Passau

    § 6 Abs. 3 AEG; § 11 AEG; § 13 Abs. 1 AEG; § 13 AEG; § 23 AEG; § 38 BauGB; § 3 Abs. 1 EIBV; § 21 EIBV; § 132 Abs. 2 VwGO; § 133 Abs. 3 VwGO; Art. 5 RL 2001/14/EG; RL 2007/58/EG
    Revision; ehemalige Eisenbahnbetriebsanlagen; Genehmigung; Betrieb von Eisenbahninfrastruktur; Freistellung; Stilllegungsgenehmigung; Freistellungsentscheidung; Fachplanungsvorbehalt; allgemeines (Bau-) Planungsrecht; "Entwidmung" von Bahnanlagen; Z

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit Funktionen einer Stilllegungsgenehmigung gemäß § 11 AEG und Freistellungsentscheidung gemäß § 23 AEG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.09.2011 - 6 C 17.10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen; Anreizsystem; Ausschlussgrund; Bereitstellungs-

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2014 - 6 B 55.13
    Die Betreiber der Schienenwege müssen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG, § 3 Abs. 1 Satz 2 EIBV zusätzlich - der zuvor genannten Verpflichtung und dem in ihr enthaltenen Diskriminierungsverbot quasi vorgelagert - die von ihnen betriebenen Schienenwege sowie die zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme und Anlagen zur streckenbezogenen Fahrstromversorgung zur Nutzung bereitstellen, Zugtrassen zuweisen und die in Nr. 1 der Anlage 1 zu §§ 3, 21 EIBV beschriebenen Pflichtleistungen erbringen (Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 6 C 17.10 - BVerwGE 140, 359 = Buchholz 442.09 § 14e AEG Nr. 1 Rn. 23).

    Dieses setzt wiederum die unionsrechtlichen Vorgaben um (Urteil vom 29. September 2011 a.a.O. Rn. 22).

  • BVerwG, 25.10.2007 - 3 C 51.06

    Eisenbahn; Eisenbahninfrastruktur; Eisenbahninfrastruktureinrichtung;

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2014 - 6 B 55.13
    Hiernach hebt die Stilllegungsgenehmigung nach § 11 AEG für die in der Vorschrift genannte Schieneninfrastruktur die Betriebspflicht auf (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30 Rn. 193, vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 3 C 51.06 - BVerwGE 129, 381 = Buchholz 442.09 § 11 AEG Nr. 1 Rn. 23 ff.).
  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2014 - 6 B 55.13
    Hiernach hebt die Stilllegungsgenehmigung nach § 11 AEG für die in der Vorschrift genannte Schieneninfrastruktur die Betriebspflicht auf (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 = Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30 Rn. 193, vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 3 C 51.06 - BVerwGE 129, 381 = Buchholz 442.09 § 11 AEG Nr. 1 Rn. 23 ff.).
  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2014 - 6 B 55.13
    Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere in Gestalt des Urteils vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - (BVerwGE 81, 111 ff. = Buchholz 406.11 § 38 BBauG/BauGB Nr. 4) - zur "Entwidmung" von Bahnanlagen aufgegriffen.
  • BVerwG, 21.04.2010 - 7 B 39.09

    Eisenbahn; Betriebsanlage; Freistellung von Bahnbetriebszwecken; privates

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2014 - 6 B 55.13
    Die Freistellungsentscheidung ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der die Rechtswirkungen der Planfeststellung (und der Widmung) beseitigt und den rechtlichen Zustand wiederaufleben lässt, in dem sich das Grundstück vor der Belastung mit dem Fachplanungsvorbehalt befunden hat (Beschluss vom 21. April 2010 - BVerwG 7 B 39.09 - Buchholz 442.09 § 23 AEG Nr. 2 Rn. 18).
  • BVerwG, 04.10.2013 - 6 B 11.13

    Antrag auf Zulassung zum Studiengang der Tiermedizin ohne Wartezeit

    Auszug aus BVerwG, 21.03.2014 - 6 B 55.13
    Sie kann deshalb mangels Klärungsfähigkeit nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen (vgl. hierzu allgemein mit Nachweisen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Beschluss vom 4. Oktober 2013 - BVerwG 6 B 11.13 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025

    Fehlende Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht

    Allerdings handelt es sich nach wie vor um einen Bahnbetriebszwecken gewidmeten Teil der Eisenbahninfrastruktur im Sinne von § 2 Abs. 3 AEG, da die Bahnstrecke nicht nach § 23 Abs. 1 und Abs. 3 AEG von Bahnbetriebszwecken freigestellt worden ist (zur "Entwidmungsfunktion" einer Freistellung BVerwG, B. v. 21.3.2014 - 6 B 55.13 - juris Rn. 13; Hermes in: ders./Sellner, AEG, 2. Auflage 2014, § 23 Rn. 9).

    Die bloße Betriebsstillegung nach § 11 AEG hat nicht dazu geführt, dass die Bahnstrecke ihre rechtliche Eigenschaft als Teil der Eisenbahninfrastruktur verloren hätte oder sonst einer Wiederaufnahme des Betriebs rechtliche Hindernisse entgegenstünden, denn eine Betriebsstillegung beseitigt nur die Betriebspflicht (BVerwG, B. v. 21.3.2014 - 6 B 55.13 - Rn. 12 f.; NdsOVG, U. v. 24.6.2015 - 1 KN 79/14 - juris Rn. 25), lässt aber die Wiederinbetriebnahme einschließlich dazu erforderlicher nachzuholender Unterhaltungsmaßnahmen ohne erneute Planfeststellung zu (vgl. Hermes in: ders./Sellner, AEG, 2. Auflage 2014, § 23 Rn. 11 m. w. N.; Vallendar, ebenda, § 18 Rn. 77).

  • OVG Hamburg, 15.08.2018 - 1 Es 1/18

    Eilantrag gegen die Verlegung des Fernbahnhofs Hamburg-Altona erfolgreich

    Hierfür wird nach einem Verfahren nach § 23 AEG (Freistellung von Bahnbetriebszwecken; vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.3.2014, 6 B 55.13, Buchholz 442.09 § 23 AEG Nr. 3, juris Rn. 12 f.) eine bauordnungsrechtliche Baugenehmigung erforderlich, aber auch ausreichend sein (vgl. Hermes in: Hermes/Sellner, AEG, 2. Aufl. 2014, § 11 Rn. 97; Vallendar im selben Werk, § 18 Rn. 79).
  • OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 3/16

    Verpflichtung zur Durchführung einer UVP (Umweltrechtsbehelf) vor Benutzung eines

    Auch die Jahre währende Stilllegung einer Bahnstrecke, auf der dann tatsächlich kein Bahnbetrieb mehr stattgefunden hat, führt nicht zum Wegfall der Widmung, sofern die konkrete Bahnstrecke nicht nach § 23 Abs. 1 und Abs. 3 AEG durch einen eindeutigen Hoheitsakt(vgl. BVerwG, Urteil vom 12.4.2000 - 11 A 18.98 -, NVwZ 2001, 82) von Bahnbetriebszwecken freigestellt worden ist.(vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 21.3.2014 - 6 B 55.13 -, NuR 2014, 245, wonach Stilllegungsgenehmigung nach § 11 AEG 1994 für die in der Vorschrift genannte Schieneninfrastruktur lediglich die Betriebspflicht aufhebt, sich indes nicht auf das Bauwerk auswirkt und allein der der § 23 AEG regelt, wann und unter welchen Voraussetzungen für Bahngrundstücke die Wirkungen der Planfeststellung enden, wann also insbesondere der Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB durch das allgemeine (Bau-) Planungsrecht abgelöst wird; OVG Bautzen, Urteils vom 5.3.2014 - 1 C 28/11 -, DVBl. 2014, 1416 ) Eine Änderung im Sinne des § 18 AEG ist in diesen Fällen selbst dann nicht anzunehmen, wenn die notwendigen Ausbesserungsarbeiten im Ergebnis faktisch einem Neubau gleichzusetzen sind.(vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.6.2015 - 1 KN 79/14 -, BRS 83 Nr. 46).
  • BVerwG, 28.12.2017 - 3 B 15.16

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Erschütterungsschutz; Instandsetzungs- und

    Um ihn aufzuheben, bedürfte es einer Freistellung von Bahnbetriebszwecken gemäß § 23 AEG (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 193; Beschluss vom 21. März 2014 - 6 B 55.13 - Buchholz 442.09 § 23 AEG Nr. 3 Rn. 12 f.; zur "Entwidmung" von Bahnanlagen vor Einführung des § 23 AEG: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.06.2016 - 8 A 10912/15

    Betriebsstörungen am Stellwerk Mainz im August 2013: Eisenbahnbundesamt

    Zu den damit einschlägigen Rechtsvorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur gehört insbesondere auch § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG, wonach die Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit sie - wie hier die Klägerin - auch "Betreiber der Schienenwege' im Sinne von § 2 Abs. 3 a AEG sind (vgl. dazu Fehling, a.a.O., § 2, Rn. 90), neben dem Gebot der diskriminierungsfreien Zugangsgewährung auch - dieser Verpflichtung "quasi vorgelagert', vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2014 - 6 B 55/13 -, juris, Rn. 14 - die Verpflichtung haben, "einen Mindestumfang an Leistungen zu erbringen und die von ihnen betriebenen Schienenwege sowie die Steuerungs- und Sicherungssysteme zur Nutzung bereitzustellen' (sog. Bereitstellungs- und Leistungsverpflichtung, vgl. dazu näher Gerstner, in: Hermes/Sellner, a.a.O., § 14, Rn. 60 ff).

    Da die hier (alternativ) in Rede stehende Bereitstellungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG - als der Pflicht zur Gewährung diskriminierungsfreien Netzzugangs "quasi vorgelagerte' Pflicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2014, a.a.O., Rn. 14) - zu den netzzugangsrechtlichen Vorschriften zählt, spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber auch insoweit eine eindeutige, von der allgemeinen Eisenbahnaufsicht durch das Eisenbahnbundesamt abgegrenzte Zuständigkeit der Regulierungsbehörde im Sinn hatte.

    Die netzzugangsrechtliche Bedeutung dieser Bereitstellungspflicht hat das Bundesverwaltungsgericht dahin umschrieben, dass sie der zuvor in § 14 Abs. 1 Satz 1 AEG genannten Verpflichtung und dem in ihr enthaltenen Diskriminierungsverbot "quasi vorgelagert' sei (BVerwG, Beschluss vom 21. März 2014, a.a.O., Rn. 14).

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.03.2021 - 1 LB 28/20

    Baueinstellung am Schleswiger Bahnhof bestätigt

    Gemäß § 23 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) stellt die zuständige Planfeststellungsbehörde für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf dem sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks oder der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist (vgl. zum Regelungsgehalt von § 23 AEG BVerwG, Beschluss vom 21.03.2014 - 6 B 55.13 -, Rn. 13 bei juris).
  • VG Stuttgart, 09.08.2016 - 13 K 2947/12

    Zum Anspruch auf Erlass einer Anordnung im Wege einer vorbeugenden

    Die Freistellungsentscheidung ist demnach ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, mit dem die Gestaltungswirkungen der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung einschließlich der damit festgestellten eisenbahnspezifischen Zweckbindung (Widmung) der Betriebsanlagen und Grundstücke beseitigt und der durch die Planfeststellung verdrängte (vgl. § 38 BauGB) frühere bauplanungsrechtliche Status dieser "Bahnanlage" wiederherstellt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.2014 - 6 B 55.13 - Sächs. OVG, Urt. v. 05.03.3014 - 1 C 28/11 - beide in juris).
  • OVG Saarland, 10.01.2017 - 2 A 142/15

    Freistellung von Bahnbetriebszwecken

    Das Freistellungsverfahren stellt sicher, dass eine bahnfremde Nutzung erst dann möglich ist, wenn die öffentlichen Belange, die für eine Nutzung gemäß der ursprünglichen Zweckbestimmung sprechen, mit Zeitablauf ihr Gewicht nahezu vollständig eingebüßt haben.(Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.3.2014 - 6 B 55/13 - und vom 21.4.2010 - 7 B 39/09 -, jeweils bei juris) Die Freistellung ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der die Rechtswirkungen der Planfeststellung (und der Widmung) beseitigt und den rechtlichen Zustand wiederaufleben lässt, in dem sich das Grundstück vor der Belastung mit dem Fachplanungsvorbehalt befunden hat.
  • BVerwG, 21.05.2014 - 6 B 24.14

    Vereinsverbot; aktiv kämpferisches Untergraben der verfassungsmäßigen Ordnung;

    Der Frage fehlt es unabhängig hiervon an der Klärungsfähigkeit auch deshalb, weil sie sich mit dem umschriebenen Inhalt dem Oberverwaltungsgericht nicht gestellt hat und dementsprechend nicht Grundlage der angefochtenen Entscheidung geworden ist (vgl. hierzu allgemein zuletzt: Beschlüsse vom 19. November 2013 - BVerwG 6 B 25.13 - juris Rn. 6 und vom 21. März 2014 - BVerwG 6 B 55.13 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 14.03.2018 - 6 BN 3.17

    Normenkontrollantrag gegen die Regelungen der internetbasierten Online-Wahl

    Rechtsfragen, die sich der Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, können aber nicht zur Zulassung der Revision führen, weil ihre Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 1992 - 3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17 S. 6, vom 5. Oktober 2009 - 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 und vom 21. März 2014 - 6 B 55.13 - Buchholz 442.09 § 23 AEG Nr. 3 Rn. 7).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2016 - 2 K 37/14

    Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung als Voraussetzung für den Erlass

  • OVG Niedersachsen, 28.05.2014 - 7 LC 16/13

    Klagebefugnis eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens für die Anfechtung einer

  • OVG Sachsen, 05.03.2014 - 1 C 28/11

    Widmung einer Bahnstrecke als sog. Waldbahn für den Bahnverkehr (hier: Vorhaben

  • BVerwG, 08.01.2015 - 6 B 36.14

    Pflicht zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen für die

  • BVerwG, 08.01.2015 - 6 B 35.14

    Nutzungsbedingungen für die Fahrzeugübergangseinrichtungen zum Sylt Shuttle

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.09.2019 - 1 L 66/17

    Bejahung der Klagebefugnis

  • VGH Bayern, 18.11.2022 - 22 ZB 22.290

    Freistellung eines Grundstücks von Bahnbetriebszwecken - Ringbahn Nürnberg

  • OVG Niedersachsen, 24.06.2015 - 1 KN 79/14

    Abwägungserheblichkeit; Bahnlärm; Bebauungsplan; Vorbelastung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.12.2022 - 1 L 27/21

    Zuständige Behörde für die Freistellung von Grundstücken von Bahnbetriebszwecken

  • VG Mainz, 19.08.2015 - 3 K 604/14

    Vorübergehende Einschränkungen des Betriebs einer Eisenbahninfrastruktur;

  • VGH Bayern, 09.05.2018 - 22 ZB 18.105

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag

  • VGH Bayern, 27.08.2015 - 22 AS 15.40024

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung

  • VG Würzburg, 24.10.2017 - W 4 K 16.616

    Fehlender Drittschutz einer Freistellung von Bahnbetriebszwecken

  • VG Ansbach, 12.11.2021 - AN 10 K 20.00108

    Freistellung von Grundstücken von Bahnbetriebszwecken - Ringbahn Nürnberg

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht