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   BVerwG, 24.08.2017 - 6 B 55.17   

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https://dejure.org/2017,33708
BVerwG, 24.08.2017 - 6 B 55.17 (https://dejure.org/2017,33708)
BVerwG, Entscheidung vom 24.08.2017 - 6 B 55.17 (https://dejure.org/2017,33708)
BVerwG, Entscheidung vom 24. August 2017 - 6 B 55.17 (https://dejure.org/2017,33708)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, Art 105 Abs 2 GG
    Gesetzgebungskompetenz für Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

  • Wolters Kluwer

    Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht; Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht; Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe

  • rewis.io

    Gesetzgebungskompetenz für Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht; Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht; Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe

  • rechtsportal.de

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht; Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht; Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe

  • datenbank.nwb.de

    Gesetzgebungskompetenz für Rundfunkbeitrag im privaten Bereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.06.2016 - 6 C 35.15

    Rundfunkbeitrag - Klageabweisung: Anknüpfung an Wohnung als Kriterium zulässig

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2017 - 6 B 55.17
    Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275) und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] - (juris) geklärt.

    Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 12 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 13 ff.).

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2017 - 6 B 55.17
    Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275) und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] - (juris) geklärt.

    Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 12 ff. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 13 ff.).

  • BVerwG, 25.11.1992 - 6 B 27.92

    Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis im Fach Latein - Abschluss mit der Note

    Auszug aus BVerwG, 24.08.2017 - 6 B 55.17
    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224).
  • BVerwG, 09.07.2019 - 6 B 2.18

    Divergenzzulassung; Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Verwaltungsrechtsweg;

    Ist eine Rechtsfrage bereits bundesgerichtlich beantwortet, kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. August 2017 - 6 B 55.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:240817B6B55.17.0] - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.06.2019 - 6 B 150.18

    Erkennbarkeitsgebot; Programm; Trennungsgebot; Werbung; Wirtschaftswerbung;

    Ist eine Rechtsfrage bereits bundesgerichtlich beantwortet, kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. August 2017 - 6 B 55.17 [ECLI:DE:BVerwG:2017:240817B6B55.17.0] - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Soweit die Klägerin dieser Auffassung ihre eigene abweichende Rechtsmeinung entgegensetzt, rechtfertigt dies nicht die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2017 - 6 B 55.17 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 18.07.2019 - 6 B 18.19

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der von Polizeibeamten angewendeten Fesselung

    Ist eine Rechtsfrage bereits bundesgerichtlich beantwortet, kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. August 2017 - 6 B 55.17 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.09.2022 - 6 B 10.22

    Rechtmäßigkeit einer Personenkontrolle nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG

    Ist eine Rechtsfrage bereits bundesgerichtlich beantwortet, kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. August 2017 - 6 B 55.17 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BVerwG, 27.09.2022 - 6 B 20.22

    Rücktritt von einer berufsbezogenen Prüfung wegen krankheitsbedingter

    Ist eine Rechtsfrage bereits bundesgerichtlich beantwortet, kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. August 2017 - 6 B 55.17 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BVerfG, 10.04.2019 - 1 BvR 2597/17

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

    Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2017 - BVerwG 6 B 55.17 - ist dadurch gegenstandslos.
  • BVerwG, 16.09.2022 - 6 B 31.22

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen des Bezugs von Pflegegeld; Prüfen

    Ist eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet, kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. August 2017 - 6 B 55.17 - juris Rn. 4 m. w. N.).
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