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   BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 6.09   

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BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 6.09 (https://dejure.org/2009,15906)
BVerwG, Entscheidung vom 24.09.2009 - 6 B 6.09 (https://dejure.org/2009,15906)
BVerwG, Entscheidung vom 24. September 2009 - 6 B 6.09 (https://dejure.org/2009,15906)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Verteilung von Frequenzen; Unveränderter Fortbestand der Nutzungsbedingungen in dem für die Beurteilung des Verlängerungsanspruchs maßgeblichen Zeitpunkt durch die erstmalige Frequenzerteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG § 54; TKG § 55 Abs. 5 S. 1 Nr. 1
    Verteilung von Frequenzen; Unveränderter Fortbestand der Nutzungsbedingungen in dem für die Beurteilung des Verlängerungsanspruchs maßgeblichen Zeitpunkt durch die erstmalige Frequenzerteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 03.02.1993 - 11 B 12.92

    Recht auf eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht - Recht auf eine

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 6.09
    Unter solchen Umständen kann der Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren wegen des Verfahrensmangels zurückverwiesen werden, wenn dieser Mangel selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung und bei Zulassung der Revision voraussichtlich zur Zurückverweisung führen würde (Beschluss vom 3. Februar 1993 BVerwG 11 B 12.92 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 10 S. 11 f.; s. auch Beschluss vom 4. September 2007 BVerwG 9 B 10.07 Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 42 Rn. 3).

    Er verletzt zugleich den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs und stellt damit einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO dar, der die Berufungsentscheidung in ihrer Gesamtheit und nicht etwa nur im Hinblick auf eine übergangene Rechtsfrage oder eine einzelne für die Entscheidung unerhebliche Tatsachenfeststellung erfasst (s. dazu: Beschluss vom 3. Februar 1993 a.a.O. S.12; Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 221 bzw. S. 57 f.).

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 6.09
    8 Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung für ein vereinfachtes Berufungsverfahren nach § 130a Satz 1 VwGO jedenfalls dann als fehlerhaft zu beanstanden, wenn die Rechtssache - über "besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch hinausgehend -einen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufweist (Urteil vom 30. Juni 2004 BVerwG 6 C 28.03 BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64 S. 56).

    Er verletzt zugleich den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs und stellt damit einen absoluten Revisionsgrund im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO dar, der die Berufungsentscheidung in ihrer Gesamtheit und nicht etwa nur im Hinblick auf eine übergangene Rechtsfrage oder eine einzelne für die Entscheidung unerhebliche Tatsachenfeststellung erfasst (s. dazu: Beschluss vom 3. Februar 1993 a.a.O. S.12; Urteil vom 30. Juni 2004 a.a.O. S. 221 bzw. S. 57 f.).

  • BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 6.09
    Entscheidend für die Vorgreiflichkeit (§ 94 VwGO) der Anfechtungsklage gegen die Vergabeanordnung ist demgegenüber aber, dass deren Wirksamkeit durch ein der Klage stattgebendes rechtskräftiges Urteil rückwirkend entfiele (in diesem Sinne auch Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 148 Rn. 44 f.; vgl. ferner BAG, Urteile vom 26. September 1991 2 AZR 132/91 NZA 1992, 1073 und vom 20. Januar 2000 2 AZR 378/99 NJW 2001, 912 ; differenzierend Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2001, § 94 Rn. 22).
  • BAG, 26.09.1991 - 2 AZR 132/91

    Kündigung wegen krankheitsbedingter Leistungsminderung

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 6.09
    Entscheidend für die Vorgreiflichkeit (§ 94 VwGO) der Anfechtungsklage gegen die Vergabeanordnung ist demgegenüber aber, dass deren Wirksamkeit durch ein der Klage stattgebendes rechtskräftiges Urteil rückwirkend entfiele (in diesem Sinne auch Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 148 Rn. 44 f.; vgl. ferner BAG, Urteile vom 26. September 1991 2 AZR 132/91 NZA 1992, 1073 und vom 20. Januar 2000 2 AZR 378/99 NJW 2001, 912 ; differenzierend Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2001, § 94 Rn. 22).
  • BVerwG, 04.09.2007 - 9 B 10.07

    Bemessung der Vergnügungssteuer nach den konkreten Aufwendungen des Spielers am

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 6.09
    Unter solchen Umständen kann der Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren wegen des Verfahrensmangels zurückverwiesen werden, wenn dieser Mangel selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung und bei Zulassung der Revision voraussichtlich zur Zurückverweisung führen würde (Beschluss vom 3. Februar 1993 BVerwG 11 B 12.92 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 10 S. 11 f.; s. auch Beschluss vom 4. September 2007 BVerwG 9 B 10.07 Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 42 Rn. 3).
  • BVerwG, 26.06.2000 - 7 B 26.00

    Gartenbaubetrieb, privater; Veräußerung, ausreisebedingte; Anscheinsbeweis;

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 6.09
    Ein Verfahrensverstoß liegt aber vor, wenn das Gericht Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen und deshalb seine Überzeugungsbildung nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens stützt (s. nur Beschlüsse vom 26. Juni 2000 BVerwG 7 B 26.00 VIZ 2000, 654 und vom 9. November 2006 BVerwG 1 B 134.06 Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 48 S. 8, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 09.11.2006 - 1 B 134.06

    Zulässiger Gegenstand einer Verfahrensrüge

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 6.09
    Ein Verfahrensverstoß liegt aber vor, wenn das Gericht Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen und deshalb seine Überzeugungsbildung nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens stützt (s. nur Beschlüsse vom 26. Juni 2000 BVerwG 7 B 26.00 VIZ 2000, 654 und vom 9. November 2006 BVerwG 1 B 134.06 Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 48 S. 8, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 4.09

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Zuteilungsanspruch; Vergabe; Vergabeanordnung;

    Auszug aus BVerwG, 24.09.2009 - 6 B 6.09
    10 4. Sollte das Oberverwaltungsgericht im weiteren Verfahren erwägen, die Abweisung der Verpflichtungsklage darauf zu stützen, dass die Vergabeanordnung der Bundesnetzagentur vom 19. Juni 2007 (ABl. BNetzA S. 3115) in der Fassung vom 7. April 2008 (ABl. BNetzA S. 581) als rechtlich wirksamer Verwaltungsakt dem Begehren der Klägerin auf Verlängerung der umstrittenen Frequenznutzungsrechte derzeit entgegensteht, weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Wie in dem zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits ergangenen Urteil vom 1. September 2009 BVerwG 6 C 4.09 näher ausgeführt, wandelt eine Vergabeanordnung (§ 55 Abs. 9 Satz 1 TKG), die der selbstständigen Anfechtung unterliegt, einen etwa bestehenden Anspruch auf Einzelzuteilung von Frequenzen (§ 55 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 TKG) in einen Anspruch auf chancengleiche Teilnahme am Vergabeverfahren um.
  • BVerwG, 07.02.2017 - 6 B 31.16

    Verlängerung der Zuteilung von Frequenzen (Frequenznutzungsrechte) aus dem

    Diese Entscheidung hat der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 6.09 - (juris) wegen Verfahrensfehlerhaftigkeit nach § 133 Abs. 6 VwGO aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Zudem habe sich das Oberverwaltungsgericht für sein Verständnis der Befristungsklausel auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. September 2014 (Az.: 21 K 4413/11) und das Urteil des Senats vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 - (Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 6) bezogen, die, was die Auslegung der besagten Klausel anbelange, ihrerseits auf dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2008 beruhten, den der Senat mit Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 6.09 - (juris) insgesamt wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin aufgehoben habe.

    Insbesondere bezieht sich die Passage in dem Beschluss des Senats vom 24. September 2009 - 6 B 6.09 - (juris Rn. 8), in der die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für ein vereinfachtes Berufungsverfahren nach § 130a Satz 1 VwGO unter anderem wegen der "äußerst komplexen tatsächlichen Bewertungen im Zusammenhang mit dem Inhalt der Frequenzzuteilungen, deren Verlängerung die Klägerin begehrt" als fehlerhaft bewertet wird, nach dem Darstellungsgang der Entscheidung nicht auf die Frage der Auslegung der Befristungsklausel, sondern auf die Nutzungsparameter der Frequenzzuteilungen, deren Verlängerung die Klägerin begehrt.

  • VG Köln, 17.03.2010 - 21 K 6772/09

    Klagen gegen Frequenzversteigerung abgewiesen

    Diese Entscheidungen hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 24. September 2009 - BVerwG 6 B 5.09 und 6 B 6.09 - auf und verwies die Rechtsstreite zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück, das derzeit noch nicht erneut entschieden hat.

    Die Vergabeanordnung bewirkt damit gegenüber einem etwa bestehenden Anspruch auf Einzelzuteilung von Frequenzen eine "Sperrwirkung", vgl. BVerwG, Urteil vom 01. September 2009 - 6 C 4.09 -, a.a.O., Rn. 16 und 28; Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 6.09 -, Rn. 10, und nicht umgekehrt.

    So hat auch die Klägerin in den Berufungsverfahren über ihren angeblichen Anspruch auf Verlängerung ihrer Frequenzzuteilungen vorgetragen, dass die von ihr mit Zustimmung der Beklagten mittlerweile verwendete Technologie ("IP Wireless") alle technischen Nutzungsparameter eines Mobilfunkdienstes erfülle, siehe BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 6.09 -, Rdn. 5.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2016 - 13 A 2395/07

    Verlängerungsbegehren von befristet zugeteilten Frequenzzuteilungen im 2,6

    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz sowie des Verfahrens 6 B 6.09 vor dem Bundesverwaltungsgericht.

    Diesen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 24. September 2009 - 6 B 6.09 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

  • VG Köln, 03.09.2014 - 21 K 4413/11

    Vergabe und Zuteilung von Funkfrequenzen im Vergabeverfahren

    Das ergibt sich daraus, dass sie mit Schreiben vom 12. März 2009 ausdrücklich einen Zuteilungsantrag für ungepaarte Frequenzen im Bereich von 2, 6 GHz und im Umfang von 50 MHz gestellt hat und einen Rechtsstreit vor dem OVG NRW über die nach ihrer Auffassung zu verlängernden Frequenznutzungsrechte führt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. November 2008 - 13 A 2394/09 und 2395/09 -, aufgehoben und zurückverwiesen durch BVerwG, Beschlüsse vom 24. September 2009 - 6 B 5.09 und 6 B 6.09 -).
  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 4.09
    Dagegen richten sich Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin - BVerwG 6 B 5.09 und 6 B 6.09 -, über die noch nicht entschieden ist.
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