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   BVerwG, 08.12.2021 - 6 B 6.21   

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BVerwG, 08.12.2021 - 6 B 6.21 (https://dejure.org/2021,53028)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.2021 - 6 B 6.21 (https://dejure.org/2021,53028)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 2021 - 6 B 6.21 (https://dejure.org/2021,53028)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2022, 292
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2021 - 6 B 6.21
    Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 ; Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 25).
  • BVerwG, 05.11.1965 - VII C 119.64

    Anspruch auf Zahlung von Rundfunkgebührenanteilen - Verteilung der Einnahmen aus

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2021 - 6 B 6.21
    Ob für öffentlich-rechtliche Geldforderungen derjenigen Rundfunkanstalten, die - wie im Fall des beigeladenen Norddeutschen Rundfunks (NDR) - von mehreren Ländern betrieben werden, etwas anderes gilt, hängt von den zugrunde liegenden staatsvertraglichen Regelungen ab (vgl. zur grundsätzlichen Kompetenz der Länder zum Abschluss von Verträgen und zur Errichtung gemeinsamer Einrichtungen: BVerwG, Urteile vom 5. November 1965 - 7 C 119.64 - BVerwGE 22, 299 und vom 15. Juli 2020 - 6 C 6.19 - BVerwGE 169, 177 Rn. 34).
  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2021 - 6 B 6.21
    Denn die Art. 70 ff. GG verteilen die Gesetzgebungsbefugnisse auf Bund und Länder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 - BVerfGE 103, 332 ).
  • BVerwG, 15.07.2020 - 6 C 6.19

    Klagen von Landesmedienanstalten gegen die Erteilung der Zulassung für ein

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2021 - 6 B 6.21
    Ob für öffentlich-rechtliche Geldforderungen derjenigen Rundfunkanstalten, die - wie im Fall des beigeladenen Norddeutschen Rundfunks (NDR) - von mehreren Ländern betrieben werden, etwas anderes gilt, hängt von den zugrunde liegenden staatsvertraglichen Regelungen ab (vgl. zur grundsätzlichen Kompetenz der Länder zum Abschluss von Verträgen und zur Errichtung gemeinsamer Einrichtungen: BVerwG, Urteile vom 5. November 1965 - 7 C 119.64 - BVerwGE 22, 299 und vom 15. Juli 2020 - 6 C 6.19 - BVerwGE 169, 177 Rn. 34).
  • BVerwG, 20.04.2021 - 6 C 6.20

    Keine Organzuständigkeit der KJM für Zwangsgeldandrohungen bei Aufsichtsmaßnahmen

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2021 - 6 B 6.21
    Damit haben die vertragschließenden Länder in Kauf genommen, dass für das Vollstreckungsverfahren in jedem Land unterschiedliche Regelungen gelten können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. April 2021 - 6 C 6.20 - NVwZ-RR 2021, 705 Rn. 19 zur Vollstreckung von Aufsichtsmaßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2021 - 6 B 6.21
    Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 ; Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 25).
  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2021 - 6 B 6.21
    Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 ; Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 25).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2021 - 6 B 6.21
    Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), bei dem es sich nach § 13 RBStV i.V.m. Art. 99 GG um ausnahmsweise revisibles Landesrecht handelt (vgl. zur Gesetzgebungskompetenz der Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG für die Erhebung des Rundfunkbeitrags: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - BVerfGE 149, 222 Rn. 50 ff.), belässt es bei der Regelung, dass Festsetzungsbescheide im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden (§ 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV), verweist also auf das jeweilige Landesrecht.
  • BVerwG, 18.12.2023 - 3 BN 11.22
    Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Entscheidungsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 ; BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 2020 - 8 B 2.20 - juris Rn. 7, vom 8. Dezember 2021 - 6 B 6.21 - juris Rn. 7 m. w. N. und vom 28. Juli 2022 - 7 B 15.21 - NVwZ 2022, 1634 Rn. 33 m. w. N.).
  • BVerwG, 11.02.2022 - 7 B 9.21

    Verlängerung einer Straßenbahnstrecke; Zurückweisung der

    Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, das Vorbringen jedes Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 6 B 6.21 - juris Rn. 7 m.w.N.).

    Der Umstand, dass ein Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, rechtfertigt nur dann den Schluss, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 6 B 6.21 - juris Rn. 7 m.w.N.).

  • BVerwG, 02.11.2023 - 8 A 3.23
    Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Vortrag, der nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft und zum Kern des danach erheblichen Beteiligtenvorbringens gehört, nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen wurde (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. September 2023 - 2 BvR 107/21 - juris Rn. 33 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 2. September 2019 - 8 B 19.19 - juris Rn. 2 und vom 8. Dezember 2021 - 6 B 6.21 - K&R 2022, 292 Rn. 7, jeweils m. w. N.).
  • OVG Bremen, 28.12.2023 - 1 LA 272/23

    Darlegung der Zulassungsgründe; Entscheidungserheblichkeit der Grundsatzfrage;

    Zum anderen besteht ein Anspruch, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6/21, juris Rn. 7).
  • OVG Bremen, 29.11.2023 - 1 LA 187/23

    Anspruch auf rechtliches Gehör; Übersetzungsfehler; Antrag auf Zulassung der

    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6/21, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 11.05.2023 - 6 B 35.22

    Antrag eines Trägers einer staatlich anerkannten Ersatzschule auf Gewährung von

    Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht einen Aspekt des Vorbringens eines Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen, wenn er nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 6 B 6.21 - juris Rn. 7 m. w. N.).
  • OVG Bremen, 16.05.2023 - 1 LA 177/21

    Widerruf der einem iranischen Staatsangehörigen zuerkannten

    Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO ) hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6.21, juris Rn. 7).
  • OVG Bremen, 10.10.2023 - 1 LA 79/23

    Gehörsverletzung; Nigeria; Verfahrensfehler; weibliche Genitalverstümmelung;

    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6/21, juris Rn. 7).
  • OVG Bremen, 30.05.2023 - 1 LA 63/23

    Darlegen des Zulassungsgrundes eines Verfahrensfehlers in Gestalt der Verletzung

    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6/21, juris Rn. 7).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.04.2023 - 3 LZ 189/20

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Bauvorbescheidsverfahren

    Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 6 B 6.21 -, juris Rn. 11).
  • OVG Bremen, 30.06.2023 - 1 LA 125/23

    Rechtliches Gehör; Verfahrensfehler; Antrag auf Zulassung der Berufung

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Rechtsprechung
   VG Lüneburg, 18.02.2021 - 6 B 6/21   

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VG Lüneburg, 18.02.2021 - 6 B 6/21 (https://dejure.org/2021,2512)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 18.02.2021 - 6 B 6/21 (https://dejure.org/2021,2512)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 18. Februar 2021 - 6 B 6/21 (https://dejure.org/2021,2512)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag eines Zahnarztes auf Einordnung in die Gruppe mit höchster Priorität bei dem Anspruch auf Corona-Schutzimpfung abgelehnt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag eines Zahnarztes auf Einordnung in die Gruppe mit höchster Priorität ... - Corona-Virus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zur Problematik, die Impfreihenfolge über eine Verordnung zu regeln

Corona: Rechtsprechungsübersichten

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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2022 - 6 B 6.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2022 - 6 B 6.21 (https://dejure.org/2022,9557)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.03.2022 - 6 B 6.21 (https://dejure.org/2022,9557)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. März 2022 - 6 B 6.21 (https://dejure.org/2022,9557)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2017 - 6 B 1.16

    Nichtigkeit einer Gebührensatzung bei Verstoß gegen Staffelungsgebot

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2022 - 6 B 6.21
    Demgemäß hat der Senat entschieden, dass eine Beitragssatzung, die lediglich zwischen einem und mehreren Kindern unterscheidet, gegen § 17 Abs. 2 KitaG Bbg verstößt (Urteil des Senats vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 B 1.16 - juris Rn. 17).

    Zwar steht dem Satzungsgeber an dieser Stelle keine vergleichbare Vergröberung und Typisierung wie bei der Ausfüllung des Einkommensbegriffs zu (vgl. dazu Urteil des Senats vom 6. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 20).

    Soweit die Regelung des § 17 Abs. 2 KitaG nach ihrem Sinn und Zweck verlangt, grundsätzlich jedes einzelne Kind zu berücksichtigen, da die Staffelung nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder erkennbar die finanziellen Belastungen berücksichtigen will, die die Unterhaltspflicht für weitere Kinder mit sich bringt (vgl. Urteil des Senats vom 6. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 17), werden § 5 Abs. 4 und 5 der Kita-Satzung dieser Vorgabe gerecht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 - 6 A 6.17

    Normenkontrolle einer Kita-Gebührensatzung; Kalkulation der Elternbeiträge;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2022 - 6 B 6.21
    Das gilt für die Höhe der Reduzierung wie für die Frage, ob die Reduzierung mit der Zahl der Kinder linear fortgeschrieben wird oder sich verändert, also ansteigt oder abnimmt (Urteil des Senats vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 - juris Rn. 39).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2018 - 12 A 847/17

    Satzungen der Stadt Hagen über Elternbeiträge für Kinderbetreuung sind rechtmäßig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2022 - 6 B 6.21
    Indes ist diese Ungleichbehandlung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geboten (vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 847/17 - juris Rn. 91 ff.).
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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 07.07.2021 - 6 B 6/21   

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https://dejure.org/2021,68569
VG Schleswig, 07.07.2021 - 6 B 6/21 (https://dejure.org/2021,68569)
VG Schleswig, Entscheidung vom 07.07.2021 - 6 B 6/21 (https://dejure.org/2021,68569)
VG Schleswig, Entscheidung vom 07. Juli 2021 - 6 B 6/21 (https://dejure.org/2021,68569)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfGH Bayern, 22.02.1996 - 39-VI-95
    Auszug aus VG Schleswig, 07.07.2021 - 6 B 6/21
    Das Petitionsrecht gewährleistet lediglich, dass der Adressat der Petition sich mit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sache befasst und ihm eine Antwort gibt, aus der sich die Tatsache der Behandlung und die Art der Erledigung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - juris; BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Februar 1996 - Vf. 39-VI-95 - juris).

    Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Februar 1996 - Vf. 39-VI-95 - juris; BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 1993 - 5 C 08.1993 - juris; VG München, Urteil vom 29. September 2016 - M 10 K 15.3610 - juris).

  • VGH Bayern, 30.07.2008 - 5 C 08.1993

    Prozesskostenhilfe; Petition

    Auszug aus VG Schleswig, 07.07.2021 - 6 B 6/21
    Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Februar 1996 - Vf. 39-VI-95 - juris; BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 1993 - 5 C 08.1993 - juris; VG München, Urteil vom 29. September 2016 - M 10 K 15.3610 - juris).

    Es ist nicht Sinn des Petitionsrechtes, dem Petenten neben dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweg zu den Gerichten ein Verfahren zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfanges der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 5 C 08.1993 - juris; VG München, Urteil vom 5. Dezember 2010 - M 18 K 10.4850 - juris).

  • BVerfG, 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bescheidung einer Petition

    Auszug aus VG Schleswig, 07.07.2021 - 6 B 6/21
    Dem Antragsteller steht danach nur ein Anspruch auf Befassung und Entscheidung seiner Petition zu, weshalb im Petitionsbescheid für den Petenten erkennbar sein muss, dass über sein Anliegen entschieden wurde und in welcher Weise seine Petition behandelt worden ist (BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - juris).

    Das Petitionsrecht gewährleistet lediglich, dass der Adressat der Petition sich mit der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sache befasst und ihm eine Antwort gibt, aus der sich die Tatsache der Behandlung und die Art der Erledigung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1992 - 1 BvR 1553/90 - juris; BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Februar 1996 - Vf. 39-VI-95 - juris).

  • VG München, 15.12.2010 - M 18 K 10.4850

    Dienstaufsichtsbeschwerde

    Auszug aus VG Schleswig, 07.07.2021 - 6 B 6/21
    Es ist nicht Sinn des Petitionsrechtes, dem Petenten neben dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweg zu den Gerichten ein Verfahren zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfanges der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 5 C 08.1993 - juris; VG München, Urteil vom 5. Dezember 2010 - M 18 K 10.4850 - juris).
  • VG München, 20.05.2021 - M 30 K 20.195

    Petition, Untätigkeit

    Auszug aus VG Schleswig, 07.07.2021 - 6 B 6/21
    Daher genügt es dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Antragstellers, wenn die angerufene öffentliche Stelle sich mit seinem Gesamtbegehren auseinandergesetzt hat und dies hinreichend deutlich wird (VG München, Urteil vom 20. Mai 2021 - M 30 K 20.195 -, juris).
  • VG München, 29.09.2016 - M 10 K 15.3610

    Petitionsrecht: unzulässige Klage

    Auszug aus VG Schleswig, 07.07.2021 - 6 B 6/21
    Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Februar 1996 - Vf. 39-VI-95 - juris; BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 1993 - 5 C 08.1993 - juris; VG München, Urteil vom 29. September 2016 - M 10 K 15.3610 - juris).
  • BVerwG, 13.11.1990 - 7 B 85.90

    Petitionsrecht: Kein Anspruch auf Begründung einer Entscheidung des

    Auszug aus VG Schleswig, 07.07.2021 - 6 B 6/21
    Der Befassungsanspruch umfasst eine Pflicht der Gemeinde zur sachlichen Prüfung und die Befassung mit der Angelegenheit (BVerwG, Beschluss vom 13. November 1990 - 7 B 85.90 -, beckonline).
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