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   BVerwG, 06.01.2014 - 6 B 60.13   

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https://dejure.org/2014,241
BVerwG, 06.01.2014 - 6 B 60.13 (https://dejure.org/2014,241)
BVerwG, Entscheidung vom 06.01.2014 - 6 B 60.13 (https://dejure.org/2014,241)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Januar 2014 - 6 B 60.13 (https://dejure.org/2014,241)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgrenzung eines Vereins von Versammlungen oder ähnlich lockeren Zusammenschlüssen; Unterwerfung eines Einzelmitglieds der Gesamtwillensbildung einer Vereinigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser

    Eine Überprüfung des Vorliegens von Verbotsgründen nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG kann in einem solchen Verfahren nicht erreicht werden (vgl. Beschlüsse vom 2. März 2001 - BVerwG 6 VR 1.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 S. 34, vom 4. Juli 2008 - BVerwG 6 B 39.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45 Rn. 5, vom 19. Juli 2010 - BVerwG 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 Rn. 14 und vom 6. Januar 2014 - BVerwG 6 B 60.13 - juris Rn. 16).

    Ist die Vereinseigenschaft einer Personengruppierung unstreitig und wird die materielle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung im Übrigen angegriffen, insbesondere die Verwirklichung von Verbotsgründen in Frage gestellt, ist zur Anfechtung der Verfügung nur die verbotene Vereinigung selbst befugt, nicht hingegen ein Mitglied (Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 A 26.83 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 7 S. 2, Beschluss vom 2. März 2001 a.a.O., Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 - BVerwG 6 A 5.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 39 S. 67, Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 - BVerwG 6 VR 5.05 - NVwZ 2006, 214 , vom 4. Juli 2008 a.a.O., vom 19. Juli 2010 a.a.O. und vom 6. Januar 2014 a.a.O.).

    Dies ist in der Instanzrechtsprechung (VGH Mannheim, Urteil vom 16. Januar 1992 - 1 S 3626/88 - NVwZ-RR 1993, 25 f., OVG Lüneburg, Urteil vom 3. September 2013 - 11 KS 288/12 - DVBl 2013, 1406 und dazu: BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2014 - BVerwG 6 B 60.13 - juris Rn. 11 f.) und im Schrifttum (Groh, in: Das Deutsche Bundesrecht, Vereinsgesetz, Loseblattsammlung, Stand: März 2014, I F 10, § 2 Rn. 2 ff.; Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Vereinsgesetz, Loseblattsammlung, Bd. 4, Stand: November 2013, V 52, § 2 Rn. 2 ff.) zu Recht nicht umstritten.

  • BVerwG, 18.03.2016 - 1 A 1.16

    Statthaftigkeit der Anhörungsrüge als Rechtsbehelf zur Überprüfung der

    Ob die innere Organisation einer Vereinigung so beschaffen ist, richtet sich angesichts der vielfältigen Möglichkeiten, in denen Vereine eine organisierte Willensbildung organisieren und zur Grundlage ihrer Aktivitäten machen können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2014 - 6 B 60.13 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 20.10.2015 - 4 A 14.1787

    Wird die behördliche Feststellung, dass eine bestimmte Gruppierung eine verbotene

    Ob darüber hinaus die sonstigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen und insbesondere die materiellen Verbotsgründe vorliegen, bleibt in einem solchen Verfahren außer Betracht (BVerwG, B.v. 4.7.2008 a.a.O. Rn. 5, B.v. 6.1.2014 - 6 B 60/13 Rn. 16; U.v. 14.5.2014 a.a.O.; HambOVG a.a.O. Rn. 18; NdsOVG, U.v. 3.9.2013 - 11 KS 288/12 - DVBl 2013, 1406 juris Rn. 36).
  • VG Potsdam, 07.06.2023 - 3 L 66/23
    Die Vereinigung muss aufgrund ihrer inneren Organisation imstande sein, einen Gesamtwillen zu bilden, der losgelöst ist vom Willen jeden einzelnen Mitglieds und dem das einzelne Mitglied kraft der Verbandsdisziplin unterworfen ist (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2014 - 6 B 60.13 -, juris, Rn. 11).
  • OVG Sachsen, 14.09.2015 - 3 C 12/13

    Prozesskostenhilfe; mangelnde Erfolgsaussichten; Vereinsverbot

    Sie dient andererseits dem Schutz der Vereinigungsfreiheit, da die Existenz einer Vereinigung, die die Voraussetzungen eines Vereins im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt, nur gemäß § 3 Abs. 1 VereinsG und nach Feststellung des Vorliegens eines Verbotsgrunds nach Art. 9 Abs. 2 GG beendet werden darf (BVerwG, Beschl. v. 14. Mai 2014 a. a. O. Rn. 24 f. Beschl. v. 6. Januar 2014 - 6 B 60.13 -, juris).
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