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   VG Osnabrück, 24.11.2011 - 6 B 61/11   

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https://dejure.org/2011,6351
VG Osnabrück, 24.11.2011 - 6 B 61/11 (https://dejure.org/2011,6351)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 24.11.2011 - 6 B 61/11 (https://dejure.org/2011,6351)
VG Osnabrück, Entscheidung vom 24. November 2011 - 6 B 61/11 (https://dejure.org/2011,6351)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Teilschließung eines Schlachthofes bestätigt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entzug einer Schlachtzulassung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schlachtzulassung eines Schlachthofes kann bei baulichen und hygienischen Mängeln entzogen werden - Mängel nur durch Neubau oder grundlegende bauliche Umstrukturierungen der vorhandenen Bausubstanz behebbar

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 30.09.2005 - 6 B 51.05

    Streichung aus der Architektenliste

    Auszug aus VG Osnabrück, 24.11.2011 - 6 B 61/11
    Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts stets der (spätere) Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, gibt es nicht; vielmehr bestimmt sich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt allein danach, auf welche Sach- und Rechtslage es nach dem konkreten Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht für die Entscheidung ankommt (vgl. BVerwG, B. v. 30.09.2005 - 6 B 51.05 -, juris = GewArch 2006, 77; U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.07 -, juris = NVwZ 2008, 437, jew. m.w.N.).

    Unter der vorgenannten Prämisse entspricht es gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass bei Anfechtungsklagen - und dementsprechend auch bei damit im Zusammenhang stehenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - in der Regel auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung abzustellen ist; dies gilt insbesondere dann, wenn es - wie hier - um die Anfechtung von rechtsgestaltenden Verwaltungsakten wie etwa dem Widerruf bzw. Entzug einer Berufs- oder Betriebserlaubnis geht (vgl. BVerwG, B. v. 30.09.2005, aaO; VGH Mannheim, B. v. 17.05.2006 - 9 S 2538/05 -, juris = DÖV 2006, 748, jew. m.w.N.).

    Dies könnte eine "Verschiebung" des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts im Sinne der Antragstellerin jedoch - wenn überhaupt - allenfalls dann rechtfertigen, wenn bereits im Zeitpunkt der im vorliegenden Anfechtungsverfahren zu treffenden gerichtlichen Entscheidung zweifelsfrei feststünde, dass die materiellen Voraussetzungen für eine erneute Zulassung vorliegen (vgl. BVerwG, B. v. 30.09.2005, aaO).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus VG Osnabrück, 24.11.2011 - 6 B 61/11
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem anzuwendenden materiellen Recht Abweichendes ergibt, wie dies beispielsweise bei sog. Dauerverwaltungsakten angenommen wird, bei denen regelmäßig der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, U. v. 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, juris = NVwZ 1982, 503).

    Von daher hilft auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG zur Gewerbeuntersagung (vgl. U. v. 02.02.1982, aaO) nicht weiter, weil eine Gewerbeuntersagung - anders als der hier in Rede stehende Entzug der Schlachtzulassung - gerade als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren ist; insoweit hat das BVerwG im Übrigen angesichts der Sonderregelung in § 35 Abs. 6 GewO (gleichwohl) nicht auf den Zeitpunkt der gerichtlichen, sondern auf den der behördlichen Entscheidung abgestellt.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2006 - 9 S 2538/05

    Löschung eines freien Architekten aus der Architektenliste wegen Vermögenverfalls

    Auszug aus VG Osnabrück, 24.11.2011 - 6 B 61/11
    Unter der vorgenannten Prämisse entspricht es gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass bei Anfechtungsklagen - und dementsprechend auch bei damit im Zusammenhang stehenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - in der Regel auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung abzustellen ist; dies gilt insbesondere dann, wenn es - wie hier - um die Anfechtung von rechtsgestaltenden Verwaltungsakten wie etwa dem Widerruf bzw. Entzug einer Berufs- oder Betriebserlaubnis geht (vgl. BVerwG, B. v. 30.09.2005, aaO; VGH Mannheim, B. v. 17.05.2006 - 9 S 2538/05 -, juris = DÖV 2006, 748, jew. m.w.N.).
  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.07

    Widerspruchsbehörde; Gemeinde als untere Bauaufsichtsbehörde;

    Auszug aus VG Osnabrück, 24.11.2011 - 6 B 61/11
    Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsakts stets der (spätere) Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, gibt es nicht; vielmehr bestimmt sich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt allein danach, auf welche Sach- und Rechtslage es nach dem konkreten Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht für die Entscheidung ankommt (vgl. BVerwG, B. v. 30.09.2005 - 6 B 51.05 -, juris = GewArch 2006, 77; U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.07 -, juris = NVwZ 2008, 437, jew. m.w.N.).
  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

    Auszug aus VG Osnabrück, 24.11.2011 - 6 B 61/11
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des BVerwG vom 03.11.1994 (- 3 C 17.92 -, NJW 1995, 3067); denn dieses verhält sich lediglich zu der Frage, welche Rechtsvorschriften das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beachten hat.
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