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   BVerwG, 10.07.1998 - 6 B 63.98   

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BVerwG, 10.07.1998 - 6 B 63.98 (https://dejure.org/1998,15047)
BVerwG, Entscheidung vom 10.07.1998 - 6 B 63.98 (https://dejure.org/1998,15047)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Juli 1998 - 6 B 63.98 (https://dejure.org/1998,15047)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Überprüfung von Prüfungsleistungen im juristischen Staatsexamen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 09.06.1993 - 6 B 35.92

    Richtergesetz - Prüfung - Gespaltetene Notenskala - Juristische Prüfung -

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1998 - 6 B 63.98
    Rechtskraft erlangte die Klageabweisung nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluß des Senats vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 -.

    Das Berufungsgericht ist im Rahmen der Prüfung eines etwaigen außergesetzlichen Grundes für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens davon ausgegangen, daß im vorausgegangenen Klageverfahren sämtlichen Einwänden, mit denen der Kläger Korrekturfehler geltend gemacht hatte, uneingeschränkt mit dem Ergebnis nachgegangen worden sei, daß sich derartige Fehler nicht ergeben hätten; ein Verfahren des Überdenkens wegen etwaiger - daneben noch denkbarer - Bewertungsfehler habe sich erübrigt, weil dies nach den Ausführungen im Beschluß des Senats vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - vom Kläger mangels Substantiierung nicht in der gebotenen Weise geltend gemacht worden sei.

    Die im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 -, d.h. nach Durchlaufen des Instanzenzuges und Eintritt der Rechtskraft, § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO, erhobene Verfassungsbeschwerde konnte auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft keinen Einfluß nehmen; die Verfassungsbeschwerde gegen Gerichtsurteile setzt die Erschöpfung des Rechtswegs voraus (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) und eröffnet nach allgemeiner Meinung keinen weiteren Rechtszug innerhalb des Rechtwegs.

    Wie sich aus den Darlegungen oben zu 1. a) ergibt, stimmen vielmehr die Ausführungen des Berufungsgerichts mit der unter B I. 1. der Beschwerdebegründung angesprochenen Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Urteile vom 24. Februar 1993 a.a.O. und vom 16. April 1997 - BVerwG 6 C 9.95 - NJW 1998, 323) überein.

  • BVerwG, 16.04.1997 - 6 C 9.95

    Befangenheitsrüge nach Zustellung des Berufungsurteils - Besetzung der

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1998 - 6 B 63.98
    Wie sich aus den Darlegungen oben zu 1. a) ergibt, stimmen vielmehr die Ausführungen des Berufungsgerichts mit der unter B I. 1. der Beschwerdebegründung angesprochenen Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Urteile vom 24. Februar 1993 a.a.O. und vom 16. April 1997 - BVerwG 6 C 9.95 - NJW 1998, 323) überein.

    Aus der angeblichen Befangenheit des Richters Moll am Verwaltungsgerichtshof läßt sich nach Abschluß der Instanz und nach Bescheidung eines Ablehnungsgesuchs des Klägers noch vor dem Abhilfebeschluß kein in der Revisionsinstanz beachtlicher Verfahrensverstoß herleiten (vgl. Urteil vom 16. April 1997 - BVerwG 6 C 9.95 - a.a.O.).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1998 - 6 B 63.98
    "(zum Anspruch des Prüflings auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zwecke des 'Überdenkens' der Bewertung seiner Prüfungsleistungen einschließlich der prüfungsspezifischen Wertungen unter maßgeblicher Beteiligung der Prüfer, den der Kläger jedoch nicht geltend gemacht hat, vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313)".

    Dies alles entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - a.a.O. und bedarf keiner zusätzlichen Klärung.

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92

    Prüfungsrecht - Ungewöhnliche persönliche Belastungen - Vorverfahren

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1998 - 6 B 63.98
    Ein Ermessensfehler lag hier eindeutig nicht vor, weil einerseits rechtskräftig feststand und noch feststeht, daß der Prüfungsbescheid über die Wiederholungsprüfung des Klägers rechtmäßig ist und die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung durch die Bezugnahme des Klägers auf die von ihm im früheren Verfahrensdurchgang erhobenen und dort nach uneingeschränkter Überprüfung verworfenen Einwände unter keinem neuen Gesichtspunkt in Frage gestellt war und nach der Rechtsprechung des Senats allein durch das einzig neu geltend gemachte Unterbleiben eines Überdenkens der Prüfungsentscheidung grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 312), und zwar dies erst recht dann nicht, wenn ein entsprechender Anspruch schon im ersten Verfahrensdurchgang ohne weiteres hätte geltend gemacht werden können, tatsächlich aber nicht geltend gemacht worden ist.

    Wie sich aus den Darlegungen oben zu 1. a) ergibt, stimmen vielmehr die Ausführungen des Berufungsgerichts mit der unter B I. 1. der Beschwerdebegründung angesprochenen Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 9. Juni 1993 - BVerwG 6 B 35.92 - Urteile vom 24. Februar 1993 a.a.O. und vom 16. April 1997 - BVerwG 6 C 9.95 - NJW 1998, 323) überein.

  • BVerwG, 11.04.1996 - 6 B 13.96

    Prüfungsrecht: Kein Anspruch auf Neubewertung einer fehlerhaften mündlichen

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1998 - 6 B 63.98
    Auch die behauptete Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 11. April 1996 - BVerwG 6 B 13.96 - NVwZ 1997, 502 [BVerwG 11.04.1996 - 6 B 13/96] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 363, liegt nicht vor.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1998 - 6 B 63.98
    Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 107.82

    Wehrpflicht - Kriegsdienstverweigerung - Wiederholter Antrag - Erneute

    Auszug aus BVerwG, 10.07.1998 - 6 B 63.98
    Bei dieser unveränderten Sach- und Rechtslage durfte das Landesjustizprüfungsamt mangels Veranlassung davon absehen, über die Prüfung des Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG hinausgehend in Erwägungen über ein Wiederaufgreifen des Prüfungsverfahrens von Amts wegen einzutreten (vgl. Urteil des Senats vom 14. März 1984 - BVerwG 6 C 107.82 - NVwZ 1984, 727 f. [BVerwG 14.03.1984 - 6 C 107/82]).
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 10.07.1998 - 6 B 63.98
    Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 09.08.2012 - 6 B 19.12

    Prüfungsrecht; Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines

    Die vom Kläger vertretene Ansicht, wonach diese Fehlerkontrolle ihrerseits einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre (eigene) Fehlerfreiheit zugänglich sein müsste, verkennt diese Funktion und überhöht das "Überdenken" zu einem verselbständigten Rechtsschutzziel, das es seiner grundrechtsdogmatischen Konzeption nach gerade nicht darstellt (vgl. bereits Beschluss vom 10. Juli 1998 - BVerwG 6 B 63.98 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 18.01.2022 - 6 B 21.21

    Keine selbständige Anfechtbarkeit des Austausches eines Prüfers im

    Daher ist das Nachprüfungsverfahren in Bayern auch dann noch durchzuführen, wenn der Prüfling den Prüfungsbescheid hat bestandskräftig werden lassen; die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens erledigt sich nicht mit der Bestandskraft des Prüfungsbescheids (siehe zur Erledigung des Anspruchs auf Überdenken der Bewertungen mit Eintritt der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, dass der Prüfungsbescheid rechtmäßig ist: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1998 - 6 B 63.98 ).
  • BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99

    Steuerberaterprüfung; Überdenkungsverfahren

    Es bedarf keiner abschließenden Erörterung, unter welchen Voraussetzungen der verfahrensrechtliche Anspruch des Prüflings auf Rechtsschutz durch eine verwaltungsinterne Kontrolle im Wege des Überdenkens seiner gegen die Prüfungsentscheidung erhobenen Einwendungen (zur Selbständigkeit dieses Anspruchs vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 10. Juli 1998 6 B 63.98, nicht veröffentlicht) in einen Anspruch auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung und auf erneute Bescheidung gleichsam umschlagen kann.
  • VG Augsburg, 05.10.2016 - Au 3 K 15.1425

    Überdenkungsverfahren bei Prüfungsanfechtung

    Ein anhängiges verwaltungsgerichtliches Verfahren ist daher bei fehlender bzw. nicht ordnungsgemäßer Durchführung des Überdenkungsverfahrens auf Antrag des Prüflings - wie hier - gemäß § 94 VwGO auszusetzen, damit unabhängig von der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung vorrangig in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren die Prüfer selbst überdenken können, ob die substantiierten Einwände des Prüflings gegen ihre Bewertungen berechtigt sind (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 9.8.2012 - 6 B 19/12 - juris Rn. 6; B. v. 5.10.2009 - 6 PKH 6/09 - juris Rn. 5; B. v. 10.7.1998 - 6 B 63/98 - juris Rn. 8; B. v. 2.5.1996 - 6 B 75/96 - juris Rn. 8; U. v. 1.6.1995 - 2 C 16/94 - juris Rn. 23; B. v. 6.3.1995 - 6 B 3 /95 - juris Rn. 13; B. v. 15.9.1994 - 6 B 42/94 - juris Rn. 3 f.; U. v. 24.2.1993 - 6 C 32/92 - juris Rn. 24).
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