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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2018 - 6 B 7.18   

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https://dejure.org/2018,39480
OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2018 - 6 B 7.18 (https://dejure.org/2018,39480)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.11.2018 - 6 B 7.18 (https://dejure.org/2018,39480)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. November 2018 - 6 B 7.18 (https://dejure.org/2018,39480)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 57 AEUV, § 6 Abs 3 AufenthG 2004, § 7 Abs 1 AufenthG 2004, § 18 AufenthG 2004, § 21 BeschV 2013
    Erteilung eines Vander Elst-Visums

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 57 AEUV, § 6 Abs 3 AufenthG, § 7 Abs 1 AufenthG, § 18 AufenthG, § 21 BeschV
    Vander Elst-Visum; Dienstleistungsfreiheit; vorübergehende Entsendung; Arbeitnehmer; Drittstaatler; Werkvertrag; verfestigte Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat; Kontrollbefugnis des Aufnahmemitgliedstaates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 432
  • NZA-RR 2019, 188
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.01.2006 - C-244/04

    DIE ARBEITSVISUMREGELUNG, DIE DEUTSCHLAND AUF ANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2018 - 6 B 7.18
    Aus der Dienstleistungsfreiheit der Beigeladenen folgt ein abgeleitetes Recht der Arbeitnehmer zu Einreise und Aufenthalt (Höller, ZESAR 2006, 460, 466).

    Hinsichtlich der Überprüfung der Voraussetzungen für einen erleichterten Zugang zur Erbringung einer Dienstleistung hat der EuGH entschieden, dass jede nationale Regelung, die die Erbringung einer Dienstleistung durch ein in einem anderem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von einer vorherigen behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist, die gerechtfertigt und erforderlich sein muss (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2006 Rs. C-244/04 - Kommission ./. Deutschland Rn. 34, 37).

    Hierzu hat der EuGH ausgeführt (Urteil vom 19. Januar 2006 Rs. C-244/04 - Kommission ./. Deutschland Rn. 41):.

    Aus dieser Rechtsprechung des EuGH kann indes nicht gefolgert werden, dass dem Aufnahmemitgliedstaat jedwede vorgelagerte Prüfung, ob überhaupt ein Sachverhalt vorliegt, der eine erleichterte Einreise nach den Kriterien der Vander Elst-Rechtsprechung ermöglicht, als unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit untersagt ist (vgl. zu den Konsequenzen der Entscheidung des EuGH Offer/Mävers, BeschV, 1. Aufl. 2016 § 21 Rn. 9; Thym, NZA 2006, 713; Höller ZESAR 2006, 460).

  • EuGH, 27.03.1990 - C-113/89

    Rush Portuguesa / Office national d'immigration

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2018 - 6 B 7.18
    Zwar darf ein Mitgliedstaat kontrollieren, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Leistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2004 - Rs. C-445/03 - Kommission ./. Luxemburg Rn. 39; Urteil vom 27. März 1990 Rs. C-113/89 - Rush Portuguesa, Rn. 17).

    Diese Kontrollen müssen die vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen beachten und dürfen die Dienstleistungsfreiheit nicht illusorisch machen (Urteils vom 27. März 1990 a.a.O.).

  • EuGH, 09.08.1994 - C-43/93

    Vander Elst / Office des migrations internationales

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2018 - 6 B 7.18
    Der EuGH hat entschieden, dass es der Dienstleistungsfreiheit zuwiderläuft, dass ein Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die zur Erbringung von Dienstleistungen auf seinem Gebiet tätig werden und die Angehörige von Drittstaaten ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigen, unter Androhung einer Geldbuße dazu verpflichtet, für diese Arbeitnehmer bei einer nationalen Einwanderungsbehörde eine Arbeitserlaubnis einzuholen und die damit verbundenen Kosten zu tragen (Urteil vom 9. August 1994 - Rs. C-43/93 - Vander Elst).

    Die erleichterten Zugangsmöglichkeiten für Arbeitnehmer zur Erbringung von Dienstleistungen durch ein Unternehmen im Entsendemitgliedstaat, insbesondere das Verbot, insoweit eine Arbeitserlaubnis durch den Aufnahmemitgliedstaat zu verlangen, beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass die Entsendung nur vorübergehend ist und deshalb kein Zugang zu dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates erfolgt (EuGH, Urteil vom 9. August 1994 Rs. C-43/93 Vander Elst Rn. 21).

  • EuGH, 11.12.2003 - C-215/01

    DIE VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE HANDWERKSROLLE VERSTÖSST GEGEN DIE

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2018 - 6 B 7.18
    Für die Abgrenzung der Dienstleistungsfreiheit von der Niederlassungsfreiheit hat der EuGH entschieden, dass der vorübergehende Charakter einer Tätigkeit nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen ist (EuGH, Urteile vom 30. November 1995 - C-55/94 - juris Rdn. 26 f. und vom 11. Dezember 2003 - C-215/01 - juris Rdn. 28).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2018 - 6 B 7.18
    Für die Abgrenzung der Dienstleistungsfreiheit von der Niederlassungsfreiheit hat der EuGH entschieden, dass der vorübergehende Charakter einer Tätigkeit nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen ist (EuGH, Urteile vom 30. November 1995 - C-55/94 - juris Rdn. 26 f. und vom 11. Dezember 2003 - C-215/01 - juris Rdn. 28).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-445/03

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2018 - 6 B 7.18
    Zwar darf ein Mitgliedstaat kontrollieren, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Leistung nutzt, beispielsweise dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2004 - Rs. C-445/03 - Kommission ./. Luxemburg Rn. 39; Urteil vom 27. März 1990 Rs. C-113/89 - Rush Portuguesa, Rn. 17).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-515/08

    dos Santos Palhota u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2018 - 6 B 7.18
    Hintergrund der Forderung des EuGH einer erst nachträglichen Kontrolle der ordnungsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers im Entsendestaat ist der Umstand, dass bestimmte Dienstleistungen im Rahmen kurzfristiger projektbezogener Verträge erfolgen und bürokratische Hürden den Dienstleister aus einem anderen Mitgliedstaat insbesondere dann behindern können, wenn eine zügige Erbringung der Dienstleistung geboten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Oktober 2010 Rs. C-515/08 Santos Palhota Ls. 1).
  • VG Potsdam, 02.11.2020 - 8 L 660/20
    Deutsche Behörden und Gerichte sind bei der Erteilung eines Vander Elst-Visums unionsrechtlich nicht daran gehindert, zu kontrollieren, ob der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit eröffnet ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2019 - 1 B 12.19 -, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2018 - OVG 6 B 7.18 -, juris, Rn. 29, 34).

    Eine abstrakte Bestimmung der Dauer oder Häufigkeit, ab der die Erbringung einer Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr als eine Dienstleistung im Sinne vom Art. 56, 57 AEUV angesehen werden kann, kennt das Unionsrecht nicht (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - C-215/01 -, Schnitzer, juris, Rn. 28, 31; Urteil vom 30. November 1995 - C-55/94 -, Gebhard, juris Rn. 26 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2019, a.a.O., Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2018, a.a.O., Rn. 40).

  • VGH Hessen, 22.04.2021 - 7 B 312/21

    Rechtsnatur des Vander Elst-Visums

    Diesen europarechtlichen Vorgaben entspricht die Erteilung eines Vander Elst-Visums gemäß §§ 6, 7 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (so auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2018 - OVG 6 B 7.18 -, juris, Rdnr. 26).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.07.2023 - 4 MB 18/23

    Notwendigkeit eines Vander Elst-Visums zur Einreise für in einem anderen

    Bei entsprechender Berücksichtigung des Visumshandbuchs ist das Verfahren zur Erteilung eines "Vander Elst-Visums" eher einem reinen Anzeige-, denn einem Erlaubnisverfahren zuzuordnen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 22.04.2021 - 7 B 312/21 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.11.2018 - OVG 6 B 7.18 -, juris Rn. 26; OVG Bautzen, Beschl. v. 28.10.2021 - 3 B 299/21 -, juris Rn. 20).
  • VG Berlin, 13.03.2019 - 4 K 73.18

    Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas; Visum zum Zwecke der

    Es kommt schließlich keine Visumserteilung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG und § 21 BeschV nach den Grundsätzen der Vander Elst-Rechtsprechung des EuGH in Betracht (vgl. zu dieser Anspruchsgrundlage OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. November 2018 - OVG 6 B 7.18 -, juris Rn. 23 ff.).
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