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   BVerwG, 02.06.1998 - 6 B 78.97   

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https://dejure.org/1998,14645
BVerwG, 02.06.1998 - 6 B 78.97 (https://dejure.org/1998,14645)
BVerwG, Entscheidung vom 02.06.1998 - 6 B 78.97 (https://dejure.org/1998,14645)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juni 1998 - 6 B 78.97 (https://dejure.org/1998,14645)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bewertung einer Klausur in einer juristischen Staatsprüfung als "ungenügend" bei gleichzeitigen Anmerkungen des Prüfers zu einem maßgeblichen Problem der Arbeit als "gut" - Bewertungsspielraum des Prüfers bei komplexen prüfungsspezifischen Bewertungen - Gerichtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1998 - 6 B 78.97
    Danach steht dem Prüfer bei komplexen prüfungsspezifischen Bewertungen wie etwa der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des Bewertungsspielraums verletzt worden sind (BVerfGE 84, 34 ; BVerwG, Beschluß vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 m.w.N.).

    Daß diese Ausführungen so nicht zu verstehen sind, ergibt sich aber bereits daraus, daß das Berufungsgericht für seine beanstandeten Ausführungen auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 sowie 1 BvR 1529/84 und 138/87 - (BVerfGE 84, 34 ff. und 59 ff.) verweist, die betonen, daß auch prüfungsspezifische Wertungen, die der Letztentscheidung der Prüfungsbehörde überlassen bleiben, nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen sind.

  • BVerwG, 10.10.1994 - 6 B 73.94

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung einer Sperre für die Zulassung zur mündlichen

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1998 - 6 B 78.97
    Danach steht dem Prüfer bei komplexen prüfungsspezifischen Bewertungen wie etwa der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des Bewertungsspielraums verletzt worden sind (BVerfGE 84, 34 ; BVerwG, Beschluß vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 m.w.N.).

    Die Beschwerde macht weiter eine Abweichung der berufungsgerichtlichen Entscheidung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 -.

  • BVerwG, 24.11.1977 - 6 B 16.77

    Umfang der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts -

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1998 - 6 B 78.97
    Ein Gericht verletzt nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die durch einen anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht beantragt war (vgl. etwa Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 1529/84

    Mulitple-Choice-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 02.06.1998 - 6 B 78.97
    Daß diese Ausführungen so nicht zu verstehen sind, ergibt sich aber bereits daraus, daß das Berufungsgericht für seine beanstandeten Ausführungen auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 sowie 1 BvR 1529/84 und 138/87 - (BVerfGE 84, 34 ff. und 59 ff.) verweist, die betonen, daß auch prüfungsspezifische Wertungen, die der Letztentscheidung der Prüfungsbehörde überlassen bleiben, nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen sind.
  • BVerwG, 08.03.2012 - 6 B 36.11

    Prüfungsrecht; Begründung von Prüfungsbewertungen; Notenstufe "ungenügend" im

    Dieser Maßstab lag der Sache nach bereits einem Beschluss des Senats vom 2. Juni 1998 (BVerwG 6 B 78.97 - juris Rn. 2) zugrunde und entspricht einer auch in der Instanzrechtsprechung verbreiteten Auffassung (vgl. die Nachweise bei Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, S. 411 f. Rn. 819).
  • BVerwG, 28.06.2018 - 2 B 57.17

    Anforderungen an Darlegung und Beweis konkreter inhaltlicher Bewertungsfehler der

    Hierzu zählen - wie bereits ausgeführt - insbesondere die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 1998 - 6 B 78.97 - juris Rn. 3 f., vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16 und vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 411 Rn. 6 ff.).
  • VG München, 26.07.2022 - M 3 K 18.5567

    Erfolglose Rüge gegen Bewertung juristischer Klausur

    Zu diesen nur eingeschränkt überprüfbaren Fragen zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (BVerwG, B.v. 2.6.1998 - 6 B 78/97 - juris Rn. 3 f.; B.v. 16.8.2011 - 6 B 18/11 - juris Rn. 16; B.v. 8.3.2012 - 6 B 36/11 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 7 ZB 13.2221 - juris Rn. 8).

    Die Beurteilungsermächtigung der Prüfer umfasst auch die Frage, welches Gewicht einzelnen (fachlich richtigen) Ausführungen in der Gesamtbewertung zukommt (BVerwG, B.v. 2.6.1998 - 6 B 78/97 - juris Rn. 2, 4) und wie Folgefehler, d.h. in sich folgerichtige Weiterführungen eines unrichtigen Ansatzes (BVerwG, B.v. 14.11.1986 - 2 CB 37.86 - BeckRS 1986, 31272740), zu beurteilen sind.

    Wie oben ausgeführt, umfasst der Beurteilungsspielraum der Prüfer auch die Frage, wie einzelne Ausführungen in der Gesamtbewertung zu gewichten sind (BVerwG, B.v. 2.6.1998 - 6 B 78/97 - juris Rn. 4).

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