Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin, 25.09.2003

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   BVerwG, 25.03.2003 - 6 B 8.03   

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BVerwG, 25.03.2003 - 6 B 8.03 (https://dejure.org/2003,3801)
BVerwG, Entscheidung vom 25.03.2003 - 6 B 8.03 (https://dejure.org/2003,3801)
BVerwG, Entscheidung vom 25. März 2003 - 6 B 8.03 (https://dejure.org/2003,3801)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VwGO § 42 Abs. 1
    Diplomvorprüfung; Einzelnote; Teilprüfung; Verwaltungsakt.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 42 Abs. 1
    Abschichtung; Anfechtbarkeit; Diplom; Diplom-Vorprüfung; Diplomprüfung; Diplomvorprüfung; Diplomvorprüfung; Einzelnote; Einzelnote; Fachprüfung; Gesamtnote; Klausurbewertung; Klausurnote; Mitteilung; Prüfungsfach; Prüfungsteil; Regelung; Regelungscharakter; ...

  • Wolters Kluwer

    Fortsetzung eines Prüfungsverfahrens; Bescheid über Bestehen und (Teil-) Ergebnis einer Diplom-Prüfung; Positive Bewertung der Teilprüfungsleistung als Verwaltungsakt; Ausgestaltung der Prüfung als "abgeschichtete Fachprüfung"

  • Judicialis

    VwGO § 42 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 42 Abs. 1
    Diplomvorprüfung; Einzelnote; Teilprüfung; Verwaltungsakt

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfungsverfahren (Teilprüfung) - Kein Verwaltungsakt bei bestandener Teilprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 871
  • DÖV 2003, 727
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung -

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2003 - 6 B 8.03
    Der beschließende Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass Mitteilungen der Prüfungsbehörde an den Prüfling über die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung im Allgemeinen nicht die Merkmale eines mit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angreifbaren Verwaltungsakts aufweisen (vgl. Urteile vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329, und vom 22. Juni 1994 - BVerwG 6 C 37.92 - BVerwGE 96, 126, 128).

    Allein der Umstand, dass die Einzelnote rechnerisch in eine Gesamtnote eingeht, die ihrerseits die Entscheidung der Prüfungsbehörde über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung trägt, genügt dafür nicht (vgl. Urteil vom 16. März 1994, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.04.1996 - 7 B 48.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Klageabweisung durch das BVerwG im Beschlußwege

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2003 - 6 B 8.03
    Von einer abschließenden Entscheidung über den Klageantrag (vgl. Beschluss vom 2. April 1996 - BVerwG 7 B 48.96 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 22) sieht der Senat bereits im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 21. Juni 2002 gestellten Hilfsanträge des Klägers ab.
  • BVerwG, 22.06.1994 - 6 C 37.92

    Prüfungsrecht - Prüfling - Obliegenheiten - Ausschlußfrist - Geltendmachung von

    Auszug aus BVerwG, 25.03.2003 - 6 B 8.03
    Der beschließende Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass Mitteilungen der Prüfungsbehörde an den Prüfling über die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung im Allgemeinen nicht die Merkmale eines mit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angreifbaren Verwaltungsakts aufweisen (vgl. Urteile vom 16. März 1994 - BVerwG 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329, und vom 22. Juni 1994 - BVerwG 6 C 37.92 - BVerwGE 96, 126, 128).
  • BVerwG, 23.05.2012 - 6 C 8.11

    Prüfungsrecht; Regelungsqualität der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen;

    aa) Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die Benotungen einzelner Prüfungsleistungen regelmäßig keine selbständige rechtliche Bedeutung haben, sondern lediglich eine Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung bilden, die ihrerseits eine rechtliche Regelung enthält und daher den Verwaltungsakt darstellt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann (vgl. Beschluss vom 25. März 2003 - BVerwG 6 B 8.03 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 404 S. 60; Urteil vom 16. März 1994 a.a.O. S. 8 f.).

    Ferner hat der Senat hervorgehoben, dass der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung in der jeweiligen Prüfungsordnung aufgrund einer besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbständige rechtliche Bedeutung zuerkannt sein kann (Beschluss vom 25. März 2003 a.a.O. S. 60 f.).

  • VGH Hessen, 29.04.2010 - 8 A 3247/09

    Rüge der Bewertung einzelner Prüfungsteile; Abgrenzung von Mängeln im

    Der Zulassungsantrag sei ferner begründet, soweit er sich auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO stütze und eine relevante Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2003 - 6 B 8/03 - rüge.

    Allein der Bescheid des Justizprüfungsamtes, der dem Prüfling das Gesamtergebnis mitteilt, enthält jene rechtliche Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 HVwVfG, die mit Rechtsmitteln angreifbar und auf diese hin aufhebbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. März 1994, a.a.O., S. 582; BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, a.a.O., S. 128; auch BVerwG, Beschl. v. 25. März 2003 - 6 B 8.03 -, DVBl. 2003, S. 871 [872]).

  • OLG Bamberg, 08.06.2015 - 2 OLG 8 Ss 15/15

    Strafbarkeit eigenmächtiger Anhebung von Abiturnoten durch Schulleiter

    Sind nach den Bestimmungen der Prüfungsordnung aber zuvor erzielte Prüfungsnoten oder Ergebnisse von Teilen der Prüfung bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigen, begründet dies regelmäßig keine eigene Rechtswirkung der Teilbewertung (Niehues/Fischer-Fischer S. 334 Rn. 816; Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens VwVfG 8. Aufl. § 35 Rn. 204 f. m.w.N.; vgl. auch Schindler, BayGSO S. 151 f. Rn. 1; BVerwG DVBl. 2003, 871; BayVGH BayVBl. 2009, 603; BVerwG NJW 2012, 2901).
  • VG Bayreuth, 19.03.2012 - B 3 S 12.205

    Sofortvollzug von Einzelnoten bei Unterschleif; Vollzugsinteresse (verneint)

    Das Gericht hat sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.03.2003, Az. 6 B 8.03 RdNr. 3) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (s. etwa Beschluss vom 25.01.2010, Az. 7 ZB 08.1476 RdNr. 11 f.) angeschlossen, wonach die Einzelnoten, die dem Prüfling im Verlauf des Prüfungsverfahrens erteilt werden, regelmäßig keine selbständige rechtliche Bedeutung haben, sondern lediglich als Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung dienen; es fehlt ihnen an dem für einen Verwaltungsakt wesentlichen und unverzichtbaren Merkmal der Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.

    Schließlich liegt - ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25.03.2003, a.a.O., RdNr. 3) - auch keine Ausnahmefallgestaltung derart vor, dass die einschlägige Prüfungsordnung der Notengebung aufgrund von Unterschleif "aufgrund einer besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbständige rechtliche Bedeutung zuerkannt" hätte, "der die Behörde mit einem entsprechenden Rechtsfolgenausspruch, also mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes Rechnung zu tragen" hätte (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 APO: der Entscheidung über einen Prüfungsausschluss käme ohne weiteres eine selbständige rechtliche Bedeutung zu).

    Allein der Umstand, dass die Einzelnote rechnerisch in eine Gesamtnote eingeht, die ihrerseits die Entscheidung der Prüfungsbehörde über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung trägt, genügt dafür nicht", BVerwG vom 25.03.2003, a.a.O., RdNr. 3).

  • VG Gera, 10.04.2013 - 2 K 1766/11

    Prüfungsrechts

    Ein Prüfungsergebnis sei ein Verwaltungsakt, der daher nach der Prüfungsordnung schriftlich bekanntzugeben sei (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. März 2003 - 6 B 8.03 - zitiert nach juris).

    Es handele sich rechtlich vielmehr um ein unselbständiges Bewertungselement (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. März 2003 - 6 B 8.03 - zitiert nach juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage 2010, Nr. 817).

    Zutreffend hat der Kläger allerdings darauf hingewiesen, dass die Beklagte nichts aus der ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend Urteil vom 16. März 1994, - 6 C 5.93 - zitiert nach juris; BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, 6 C 37.92 - zitiert nach juris; Urt. v. 25. März 2003 - 6 B 8.03 - zitiert nach juris) herleiten kann, dass Mitteilungen der Prüfungsbehörde an den Prüfling über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen im allgemeinen keine angreifbaren Verwaltungsakte sind, da die Einzelnoten, die dem.

  • VG Lüneburg, 24.11.2016 - 6 A 182/15

    Rechtscharakter einer Bewertung eines Moduls; Bekanntgabe in einem

    Solches kommt insbesondere dann in Betracht, wenn mit der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung zugleich über das Ergebnis der Prüfung insgesamt entschieden wird oder wenn die Prüfung in mehrere selbständige Teile untergliedert ist, die je für sich zu bestehen sind und im Nichtbestehensfall wiederholt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.03.2003 - 6 B 8/03 -, Rn. 3, juris).
  • VG Hamburg, 04.04.2012 - 2 K 2059/11

    Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeit "Ökonomische Analyse des Rechts

    Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2003 (6 B 8/03) sei die Bekanntgabe der Einzelnote hier lediglich Grundlage für die Entscheidung der Beklagten über das Bestehen der Prüfung gewesen.

    Nach den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Beschluss vom 25. März 2003 (6 B 8/03) habe die Aufsichtsarbeit nach der SPO eine eigenständige rechtliche Bedeutung, da "bei Nichtbestehen, also einer Bewertung von weniger als 3 Punkten", eine Wiederholung erforderlich sei, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.

    Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu mit Beschluss vom 25. März 2003 (6 B 8/03, juris, Rn. 3) aus:.

  • VG München, 29.01.2019 - M 4 K 18.266

    Anspruch auf Neubewertung einer Klausur der Ersten Juristischen Staatsprüfung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Mitteilungen der Prüfungsbehörde an den Prüfling über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen im Allgemeinen keine angreifbaren Verwaltungsakte, da die Einzelnoten, die dem Prüfling im Verlauf des Prüfungsverfahrens erteilt werden, regelmäßig keine selbstständige rechtliche Bedeutung haben, sondern lediglich als Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung sowie über die erzielte Gesamtnote dienen (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.1994 - 6 C 37/92 - juris Rn. 16; B.v. 25.3.2003 - 6 B 8/03 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 25.4.2008 - 7 ZB 07.2331 - juris Rn. 11).

    Rechtswirkungen ergeben sich erst mit dem Bescheid der Prüfungsbehörde, in dem dem Prüfling mitgeteilt wird, er habe die Prüfung in bestimmter Weise bestanden oder nicht bestanden (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2003 - 6 B 8/03 - juris Rn. 3).

  • VG Regensburg, 30.03.2022 - RO 3 K 20.577

    Nichtbestehen, Endgültiges Nichtbestehen, Bachelor, Hinweispflicht,

    "Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass die Benotungen einzelner Prüfungsleistungen regelmäßig keine selbstständige rechtliche Bedeutung haben, sondern lediglich eine Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung bilden, die ihrerseits eine rechtliche Regelung enthält und daher den Verwaltungsakt darstellt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann (vgl. BVerwG, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 404 S. 60 = BeckRS 2003, 30313098; Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 8 f. = NVwZ-RR 1994, 582).

    Ferner hat der Senat hervorgehoben, dass der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung in der jeweiligen Prüfungsordnung auf Grund einer besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbstständige rechtliche Bedeutung zuerkannt sein kann (BVerwG, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 404 S. 60 f. = BeckRS 2003, 30313098).

  • VGH Bayern, 25.01.2010 - 7 ZB 08.1476

    Mitteilung der Prüfungsbehörde über die Einzelnote der juristischen Studienarbeit

    a) Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 25. März 2003 (DVBl 2003, 871/872) zur Verwaltungsaktqualität und Anfechtbarkeit der Bewertung einer Teilprüfungsleistung ausgeführt, Mitteilungen der Prüfungsbehörde an den Prüfling über die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung würden im Allgemeinen nicht die Merkmale eines mit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angreifbaren Verwaltungsakts aufweisen.
  • VG Düsseldorf, 21.03.2016 - 6 K 5447/15

    Fahrlehrerprüfung; Fahrpraktische Prüfung

  • VG Augsburg, 17.12.2013 - Au 3 K 13.1248

    Abiturprüfung; Kolloquium

  • VGH Bayern, 22.03.2012 - 7 ZB 11.2859

    Nichtteilnahme an einer Prüfung; unverzügliche Anzeige und Glaubhaftmachung des

  • VG Düsseldorf, 15.12.2014 - 15 K 9290/13

    Anspruch eines Studenten auf erneute Bewertung seiner Leistungen im Teilgebiet

  • VG Hamburg, 05.11.2015 - 2 K 950/14

    Unwirksamkeit einer Prüfungsordnung bei Verweisung auf Studienordnung

  • VG Augsburg, 19.05.2015 - Au 3 K 15.162

    Meisterprüfung; Täuschung; Verhältnismäßigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2012 - 19 B 494/12

    Eine in der Qualifikationsphase erteilte und in Punkte übertragene

  • VG München, 29.01.2019 - M 4 K 17.3273

    Note "ungenügend" in der Ersten Juristischen Staatsprüfung wegen Verwendung nicht

  • VGH Bayern, 04.01.2017 - 22 C 16.2279

    Anfechtung einer Prüfungsbewertung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2011 - 14 B 174/11

    Anordnungsanspruch auf einen weiteren Prüfungsversuch für die Teilprüfung

  • VG Köln, 15.11.2022 - 6 K 4326/18
  • VGH Bayern, 25.04.2008 - 7 ZB 07.2331

    Mündliche Bekanntgabe des Gesamt-Prüfungsergebnisses der 2. Juristischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2007 - 6 B 1575/07

    Beurteilung des Vorliegens einer selbstständig angreifbaren Prüfungsleistung nach

  • VG Würzburg, 23.11.2022 - W 2 K 22.1674

    Prüfungsrecht, Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien,

  • VG Augsburg, 15.10.2013 - Au 3 K 13.1262

    Abiturprüfung; mündliche Zusatzprüfung; Verunsicherung; Bestellung der Prüfer;

  • VG Cottbus, 17.12.2021 - 1 K 2600/17
  • VG Köln, 24.05.2022 - 6 K 5600/20
  • VG Augsburg, 22.05.2020 - Au 3 E 20.689

    Nichtbestehen der Abiturprüfung

  • VG Schleswig, 06.05.2020 - 9 B 7/20

    Eilrechtsschutz auf erneute Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung;

  • VG Bayreuth, 28.03.2014 - B 1 K 10.309

    Mündliche Prüfung für Anerkennung als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie

  • VGH Bayern, 21.05.2008 - 7 ZB 08.395

    Neubewertung einer Magisterarbeit; Aufhebung einer Teilbewertung;

  • VG Berlin, 13.11.2009 - 12 K 200.09

    Anfechtung einer einzelnen Prüfungsleistung

  • VG Augsburg, 17.04.2012 - Au 3 K 10.1860

    Mündliche Prüfung; Bewertung; Begründung; Verfahren; Befangenheit

  • VG Berlin, 13.08.2021 - 12 K 308.19
  • VG Braunschweig, 17.06.2004 - 6 A 48/01

    Akteneinsicht; Anhörung; Bearbeitungsfrist; Begründung; Bewertungsspielraum;

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Rechtsprechung
   OVG Berlin, 25.09.2003 - 6 B 8.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,15740
OVG Berlin, 25.09.2003 - 6 B 8.03 (https://dejure.org/2003,15740)
OVG Berlin, Entscheidung vom 25.09.2003 - 6 B 8.03 (https://dejure.org/2003,15740)
OVG Berlin, Entscheidung vom 25. September 2003 - 6 B 8.03 (https://dejure.org/2003,15740)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 16 a; AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53
    Türkei, Kurden, Familienangehörige, Vater, KDP, Mitglieder, Hausdurchsuchung, Misshandlungen, Glaubwürdigkeit, Gruppenverfolgung, Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Exilpolitische Betätigung, Überwachung im Aufnahmeland, Demonstrationen, Besetzungsaktion, ...

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Wird zitiert von ... (14)

  • OVG Berlin, 14.10.2003 - 6 B 7.03

    Türkei, Kurden, Dorfschützer, Weigerung, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen,

    a) Eine Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung bei einer Rückkehr in die Türkei kommt, wie der Senat in seinem Urteil vom 25. September 2003 - OVG 6 B 8.03 - grundsätzlich entschieden hat, nur bei politisch exponierten Personen in Betracht.

    Nur derjenige, der politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus hinwirkt und damit Einfluss insbesondere auf seine hier lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der Sicht des türkischen Staates ein ernstzunehmender politischer Gegner, den es zu beobachten und gegebenenfalls zu bekämpfen gilt (Urteil vom 25. September 2003, a.a.O., UA S. 14).

    Soweit demgegenüber im zeitlichen Zusammenhang mit der Verhaftung Öcalans teilweise davon ausgegangen wurde, eine besondere Gefährdungslage bestehe bereits dann, wenn die betreffende Person in irgendeiner Weise mit Aktivitäten zu Gunsten der Selbstbestimmung des kurdischen Volkes in Verbindung gebracht werde, kommt diesen Berichten angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung in der Türkei, die von erheblichen Anstrengungen der türkischen Regierung gekennzeichnet ist, den Anforderungen der EU für einen Beitritt der Türkei gerecht zu werden, keine hinreichende Aussagekraft mehr zu (vgl. im Einzelnen Urteil vom 25. September 2003, a.a.O. UA S.15).

    Das Interesse des türkischen Staates gilt daher nicht der Masse der Teilnehmer und Mitläufer, sondern dem Personenkreis, der als Auslöser solcher Aktivitäten und als Organisator von derartigen Veranstaltungen, als Anstifter oder Aufwiegler angesehen wird (vgl. zu Einzelheiten: Urteil vom 25. September 2003, a.a.O.).

    Für zurückkehrende kurdische Asylbewerber stellt die Gefahr, an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein, eine bloße theoretische Gefahr dar, sofern in ihrer Person keine Besonderheiten vorliegen (vgl. bereits: Urteil des Senats vom 25. September 2003, a.a.O. UA S. 18 ff.).

    Soweit demgegenüber teilweise davon ausgegangen wird, die Asylantragstellung und ein längerer Aufenthalt führten zu eingehenderen Befragungen mit der Gefahr der Misshandlung (amnesty international, Gutachten vom 3. Februar 1999 an VG Sigmaringen, A VIII 63 a und Dokumentation "Gefährdung von Kurden im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei" vom 3. Februar 1999, Anhang zum Gutachten vom 24. Februar 1999 an VG Berlin, ähnlich: Rumpf, Gutachten vom 4. März 1999 an VG Sigmaringen, A VIII 63 f, A IX, Kaya, Gutachten vom 15. Januar 1999 an VG Sigmaringen, A VIII 63 e) vermag dies an der Einschätzung einer grundsätzlich fehlenden Gefährdung abgelehnter Asylantragsteller bei einer Rückkehr nichts zu ändern (vgl. Urteil des Senats vom 25. September 2003 - OVG 6 B 8.03 - UA S. 20).Die Berichte beziehen sich überwiegend auf abgeschobene Asylbewerber und differenzieren nur unzureichend danach, ob es sich um "vorbelastete" Personen oder um aus der Sicht des türkischen Staates grundsätzlich unverdächtige "Wirtschaftsflüchtlinge" handelt, die lediglich zur Untermauerung ihres Asylantrags Kontakte zu kurdischen und sonstigen oppositionellen Gruppen aufgenommen und unterhalten haben.

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 25. September 2003 - OVG 6 B 8.03 - im Einzelnen ausgeführt (UA S. 20 ).

  • OVG Berlin, 20.11.2003 - 6 B 11.03

    Definition und Voraussetzungen der politischen Verfolgung; Begriff der

    Für zurückkehrende kurdische Asylbewerber stellt die Möglichkeit, an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu sein, eine bloße theoretische Gefahr dar, sofern in ihrer Person keine Besonderheiten vorliegen (vgl. bereits: Urteil des Senats vom 25. September 2003, a.a.O. UA S. 18 ff.): .

    Soweit demgegenüber teilweise davon ausgegangen wird, die Asylantragstellung und ein längerer Aufenthalt führten zu eingehenderen Befragungen mit der Gefahr der Misshandlung (amnesty international, Gutachten vom 3. Februar 1999 an VG Sigmaringen, A VIII 63 a und Dokumentation "Gefährdung von Kurden im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei" vom 3. Februar 1999, Anhang zum Gutachten vom 24. Februar 1999 an VG Berlin, ähnlich: Rumpf, Gutachten vom 4. März 1999 an VG Sigmaringen, A VIII 63 f, A IX, Kaya, Gutachten vom 15. Januar 1999 an VG Sigmaringen, A VIII 63 e) vermag dies an der Einschätzung einer grundsätzlich fehlenden Gefährdung abgelehnter Asylantragsteller bei einer Rückkehr nichts zu ändern (vgl. Urteil des Senats vom 25. September 2003 - OVG 6 B 8.03 - UA S. 20).Die Berichte beziehen sich überwiegend auf abgeschobene Asylbewerber und differenzieren nur unzureichend danach, ob es sich um "vorbelastete" Personen oder um aus der Sicht des türkischen Staates grundsätzlich unverdächtige "Wirtschaftsflüchtlinge" handelt, die lediglich zur Untermauerung ihres Asylantrags Kontakte zu kurdischen und sonstigen oppositionellen Gruppen aufgenommen und unterhalten haben.

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 25. September 2003 - OVG 6 B 8.03 - im Einzelnen ausgeführt (UA S. 20 ).

    a) Eine Gefährdung wegen exilpolitischen Engagements kommt, wie der Senat in seinem Urteil vom 25. September 2003 - OVG 6 B 8.03 - grundsätzlich entschieden hat, nur bei politisch exponierten Personen in Betracht.

    Nur derjenige, der politische Ideen und Strategien entwickelt oder auf deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus hinwirkt und damit Einfluss insbesondere auf seine hier lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der Sicht des türkischen Staates ein ernstzunehmender politischer Gegner, den es zu beobachten und gegebenenfalls zu bekämpfen gilt (Urteil vom 25. September 2003, a.a.O., UA S. 14).

    Soweit demgegenüber im zeitlichen Zusammenhang mit der Verhaftung Öcalans teilweise davon ausgegangen wurde, eine besondere Gefährdungslage bestehe bereits dann, wenn die betreffende Person in irgendeiner Weise mit Aktivitäten zu Gunsten der Selbstbestimmung des kurdischen Volkes in Verbindung gebracht werde, kommt diesen Berichten angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung in der Türkei, die von erheblichen Anstrengungen der türkischen Regierung gekennzeichnet ist, den Anforderungen der EU für einen Beitritt der Türkei gerecht zu werden, keine hinreichende Aussagekraft mehr zu (vgl. im Einzelnen Urteil vom 25. September 2003, a.a.O, UA S.15).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2006 - 10 B 5.05

    Strafnachrichtenaustausch (Asylrecht Türkei)

    Vor allem aber ist für die Prognose einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aufgrund von Auslandsaktivitäten zu beachten, dass das Interesse des türkischen Staats nicht der Masse der Teilnehmer und Mitläufer exilpolitischer Aktivitäten gilt, sondern dem Personenkreis, der als Auslöser solcher Aktivitäten und als Organisator von derartigen Veranstaltungen und als Anstifter und Aufwiegler angesehen wird (OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003 - OVG 6 B 8.03 -, UA S. 16).

    Dabei ist weiterhin davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte die exilpolitischen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland und im übrigen Europa mit großer Aufmerksamkeit verfolgen (OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003 - OVG 6 B 8.03 -, UA S. 16; OVG Münster, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, UA S. 81f).

    Die Behauptung angeblicher politischer Verfolgung ist ebenfalls bekannt und grenzt den Betroffenen noch nicht als illoyal aus (OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003 - OVG 6 B 8.03 -, UA S. 19).

    Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es einem türkischen Asylbewerber nach unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags zumutbar ist, sich einen türkischen Nationalpass ausstellen oder verlängern zu lassen und damit freiwillig auszureisen (OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003 - OVG 6 B 8.03 -, UA S. 21; OVG Münster, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, UA S. 107; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2006 - 10 B 3.05

    Strafnachrichtenaustausch (Asylrecht Türkei)

    Vor allem aber ist für die Prognose einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aufgrund von Auslandsaktivitäten zu beachten, dass das Interesse des türkischen Staats nicht der Masse der Teilnehmer und Mitläufer exilpolitischer Aktivitäten gilt, sondern dem Personenkreis, der als Auslöser solcher Aktivitäten und als Organisator von derartigen Veranstaltungen und als Anstifter und Aufwiegler angesehen wird (OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003 - OVG 6 B 8.03 -, UA S. 16).

    Dabei ist weiterhin davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte die exilpolitischen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland und im übrigen Europa mit großer Aufmerksamkeit verfolgen (OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003 - OVG 6 B 8.03 -, UA S. 15f; OVG Münster, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, UA S. 81f; vgl. auch Urteil des Senats vom heutigen Tag - OVG 10 B 5.05 - m.w.N.).

    Die Behauptung angeblicher politischer Verfolgung ist ebenfalls bekannt und grenzt den Betroffenen noch nicht als illoyal aus (OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003 - OVG 6 B 8.03 -, UA S. 19).

    Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es einem türkischen Asylbewerber nach unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags zumutbar ist, sich einen türkischen Nationalpass ausstellen oder verlängern zu lassen und damit freiwillig auszureisen (OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003 - OVG 6 B 8.03 -, UA S. 21; OVG Münster, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, UA S. 107; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2005 - 8 A 273/04

    asylrechtsrelevante Lage in der Türkei

    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2001 - A 12 S 169/99 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. Juni 1997 - 11 BA 96.33483 - OVG Berlin, Urteile vom 14. Oktober 2003 - 6 B 7.03 - und vom 25. September 2003 - 6 B 8.03 - OVG Bremen, Urteil vom 13. Juni 2001 - 2 A 17/95.A - OVG Hamburg, Urteil vom 1. September 1999 - 5 Bf 2/92.A -, S. 68 ff; Hessischer VGH, Urteil vom 27. März 2000 - 12 UE 583/99.A - Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 6 UE 3681/98.A - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. November 2001 - 3 L 9/95 - OVG Niedersachsen, Urteil vom 11. Oktober 2000 - 2 L 4591/94 - OVG Thüringen, Urteil vom 25. November 1999 - 3 KO 165/96 (2) - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2000 - 10 A 11821/98.OVG - OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 - A 1 S 155/97 -, S. 19 ff. (21); Beschluss vom 8. November 2000 - A 3 S 657/98 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. März 2002 - 4 L 356/94 - OVG Saarland, Beschluss vom 18. September 2000 - 9 Q 107/98 -.
  • VG Berlin, 18.11.2004 - 36 X 609.95

    Türkei, Kurden, Gruppenverfolgung, Nachfluchtgründe, subjektive Nachfluchtgründe,

    (vgl. dazu OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003 - OVG 6 B 8.03 -, S. 14 f.; OVG Münster, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 62 f.).

    Die Behauptung angeblicher politischer Verfolgung ist ebenfalls bekannt und grenzt die Betroffene noch nicht als illoyal aus (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 1. März 2001 an VG Sigmaringen, A X 5 c; OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003, a. a. O., S. 19).

    Die entsprechenden Berichte aus den zurückliegenden Jahren betreffen ganz überwiegend abgeschobene Personen, denen von den türkischen Behörden Zusammenarbeit mit separatistischen Organisationen oder herausgehobene exilpolitische Tätigkeiten vorgeworfen wurden (vgl. die ausführliche Darstellung in der Entscheidung des OVG Berlin vom 25. September 2003 - OVG 6 B 8.03 -, S. 20 f. zu den Angaben von Proasyl /Niedersächsischer Flüchtlingsrat aus dem Jahre 1999).

  • VG Berlin, 15.07.2008 - 36 X 31.08

    Türkei, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Sänger, Kurden, exilpolitische

    Eine Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung bei einer Rückkehr in die Türkei kommt im gegenwärtigen Zeitpunkt allein bei politisch exponierten Personen in Betracht (OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003 - OVG 6 B 8.03).

    Nur derjenige, der politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus hinwirkt und damit Einfluss insbesondere auf seine hier lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der Sicht des türkischen Staates ein ernstzunehmender politischer Gegner, den es zu beobachten und gegebenenfalls zu bekämpfen gilt (Urteil vom 25. September 2003, a.a.O., amtlicher Abdruck, S. 14).

    Das Interesse des türkischen Staates gilt daher nicht der Masse der Teilnehmer und Mitläufer, sondern dem Personenkreis, der als Auslöser solcher Aktivitäten und als Organisator von derartigen Veranstaltungen, als Anstifter oder Aufwiegler angesehen wird (OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003, a.a.O.).

  • VG Berlin, 06.06.2008 - 36 X 4.08

    Türkei, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Beweislast, exilpolitische Betätigung,

    Eine Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung bei einer Rückkehr in die Türkei, kommt nur bei politisch exponierten Personen in Betracht (OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003 - OVG 6 B 8.03), Nur derjenige, der politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus hinwirkt und damit Einfluss insbesondere auf seine hier lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der Sicht des türkischen Staates ein ernstzunehmender politischer Gegner, den es zu beobachten und gegebenenfalls zu bekämpfen gilt (Urteil vom 25. September 2003, a.a.O., amtlicher Abdruck, S. 14).

    Das Interesse des türkischen Staates gilt daher nicht der Masse der Teilnehmer und Mitläufer, sondern dem Personenkreis, der als Auslöser solcher Aktivitäten und als Organisator von derartigen Veranstaltungen, als Anstifter oder Aufwiegler angesehen wird (OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003, a.a.O.).

  • VG Berlin, 23.06.2006 - 36 X 393.97

    Türkei, Kurden, Wehrdienst, Wehrdienstentziehung, Strafverfahren, Politmalus,

    Eine Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung bei einer Rückkehr in die Türkei kommt nur bei politisch exponierten Personen in Betracht (OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003 - OVG 6 B 8.03).

    Nur derjenige, der politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus hinwirkt und damit Einfluss insbesondere auf seine hier lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der Sicht des türkischen Staates ein ernstzunehmender politischer Gegner, den es zu beobachten und gegebenenfalls zu bekämpfen gilt (Urteil vom 25. September 2003, a.a.O., amtlicher Abdruck, S. 14).

  • VG Ansbach, 12.03.2008 - AN 1 K 07.30561

    Türkei; Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51

    Trotz der in den letzten Jahren durchgeführten Reformen in der Türkei, im Zuge derer u. a. am 1. Juni 2005 ein neues Strafgesetzbuch in Kraft getreten ist (vgl. im einzelnen die Darstellung in den Lageberichten vom 11.11.2005 und vom 25.10.2007), istunverändertdavon auszugehen, dass für kurdische Volkszugehörige aus der Türkei, die sich - wie der Kläger - besondersexilpolitisch exponierthaben, und deshalb in der Türkei als Aktivist der PKK angesehen werden können, in der Türkei die Gefahr politischer Verfolgung besteht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18.7.2006 - 11 LB 75/06; Urteil vom 11.10.2000 - 2 L 4591/94; OVG Berlin, Urteil vom 25.9.2003 - 6 B 8.03; Hessischer VGH, Urteile vom 22.9.2003 - 12 UE 2351/02.A, vom 5.8.2002 - 12 UE 2172/99.A und vom 7.12.1998 - 12 UE 232/97; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.2.2004 - 15 A 4205/02.A; Urteile vom 27.6.2002 - 8 A 4782/99.A und vom 25.1.2000 - 8 A 1292/96.A; OVG Thüringen, Urteil vom 29.5.2002 - 3 KO 540/97; OVG Magdeburg, Beschluss vom 8.11.2000 - A 3 S 657/98; VHG Mannheim, Beschluss vom 14.9.2000 - A 12 S 1231/99).
  • VG Ansbach, 16.10.2008 - AN 1 K 08.30247

    Türkei; Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51

  • VG Ansbach, 10.03.2009 - AN 1 K 08.30457

    Türkei, Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51

  • VG Ansbach, 20.03.2007 - AN 1 K 06.30948

    Türkei, Glaubwürdigkeit, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen, abgelehnte

  • OVG Berlin, 23.10.2003 - 6 B 18.03

    Türkei, Kurden, Haft, Misshandlungen, Schikanen im Wehrdienst,

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