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   VG Braunschweig, 17.12.2002 - 6 B 830/02   

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VG Braunschweig, 17.12.2002 - 6 B 830/02 (https://dejure.org/2002,15822)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 17.12.2002 - 6 B 830/02 (https://dejure.org/2002,15822)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - 6 B 830/02 (https://dejure.org/2002,15822)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Überweisung an eine andere Schule; Fehlverhalten; Glaubhaftmachung; Androhung; Anhörung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 61 Abs. 2 NSchG,NI; § 61 Abs. 3 Nr. NSchG,NI
    Voraussetzungen einer einen Schüler an eine andere Schule derselben Schulform verweisenden Ordnungsmaßnahme; Überprüfbarkeit eines pädagogischen Bewertungsspielraumes bei Verhängung einer Ordnungsmaßnahme; Verhältnismäßigkeit einer Überweisung an eine andere Schule ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer einen Schüler an eine andere Schule derselben Schulform verweisenden Ordnungsmaßnahme; Überprüfbarkeit eines pädagogischen Bewertungsspielraumes bei Verhängung einer Ordnungsmaßnahme; Verhältnismäßigkeit einer Überweisung an eine andere Schule ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Braunschweig, 11.05.1999 - 6 B 98/99

    Schulische Ordnungsmaßnahme; Ordnungsmaßnahme; Überweisung; Schulform

    Auszug aus VG Braunschweig, 17.12.2002 - 6 B 830/02
    Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist vielmehr von den Umständen des konkreten Einzelfalles abhängig, sodass bei schweren Vergehen grundsätzlich auch dann weitreichende Ordnungsmaßnahmen möglich bleiben, wenn zuvor kein Anlass für Erziehungsmittel oder für weniger belastende Ordnungsmaßnahmen bestanden hat (vgl. VG Braunschweig, Beschl. vom 11.05.1999 - 6 B 98/99 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2000 - 19 B 2087/99

    Schulrecht: Schulentlassung wegen "Schutzgeld"-Erpressung

    Auszug aus VG Braunschweig, 17.12.2002 - 6 B 830/02
    Die Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform ist ohne die vorherige Androhung nur dann verhältnismäßig, wenn ein schwerwiegender Fall vorliegt (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 26.01.2000, NVwZ-RR 2001, 163; Böhm, a.a.O., Rn. 147; Littmann, a.a.O., Anm. 3.2 und 5).
  • VG Braunschweig, 21.03.2003 - 6 B 48/03

    Rechtmäßigkeit einer Ordnungsmaßnahme wegen häufiger Verspätung zum schulischen

    Das Gesetz verlangt insoweit, dass dem Schüler Gelegenheit zu geben ist, sich in der über die Ordnungsmaßnahme entscheidenden Klassenkonferenz zu äußern (§ 61 Abs. 6 Satz 1 NSchG); dazu ist jedenfalls in aller Regel erforderlich, dass die Schule ihn zuvor darüber unterrichtet, welches Fehlverhalten ihm konkret vorgeworfen wird (VG Braunschweig, Beschl. vom 17.12.2002 - 6 B 830/02 -).

    Diese Maßnahme ist mit einem schwerwiegenden Eingriff in den Bildungsweg des Schülers verbunden und darf von der Schule daher im Regelfall erst dann angeordnet werden, wenn sie die Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform zuvor angedroht hat (im Einzelnen dazu: VG Braunschweig, Beschl. vom 17.12.2002 - 6 B 830/02 -).

    Die Überweisung an eine andere Schule nach § 61 Abs. 3 Nr. 2 NSchG ist nämlich ausnahmsweise auch ohne vorangegangene förmliche Androhung verhältnismäßig, wenn ein schwerwiegender Fall vorliegt, in dem die bloße Androhung keine wirksame Antwort auf das Fehlverhalten des Schülers ist (VG Braunschweig, Beschl. vom 17.12.2002 - 6 B 830/02 - m.w.N. und Beispielen).

  • VG Braunschweig, 28.05.2009 - 6 B 93/09

    Androhung; Gewalt; Körperverletzung; Misshandlung, körperliche; Ordnungsmaßnahme;

    Die Klassenkonferenz darf auch die Überweisung in eine Parallelklasse ohne vorherige Androhung aussprechen, wenn ein schwerwiegender Fall vorliegt, in dem die bloße Androhung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles keine wirksame Antwort auf das Fehlverhalten der Schülerin oder des Schülers ist (Fortführung der Kammerrechtsprechung, Beschlüsse vom 17.12.2002 - 6 B 830/02 -, 21.03.2003 - 6 B 48/03 - und 17.06.2003 - 6 B 229/03 -).
  • VG Karlsruhe, 27.02.2008 - 5 K 112/08

    Schweres Fehlverhalten eines Schülers bei mehrfachem heimlichen Beobachten von

    Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Antragsgegner beweispflichtig (Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand 2007, § 90 SchulG Erl. 1.2.2; VG Braunschweig, Beschl. v. 17.12.2002 - 6 B 830/02 -, NdsVBl 2004, 52).
  • VG Braunschweig, 06.07.2005 - 6 B 398/05

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; aufschiebende Wirkung; Ausschluss vom

    Einen Unterrichtsausschluss darf die Schule - wie alle anderen Ordnungsmaßnahmen - nur als Reaktion auf ein individuelles Fehlverhalten des Schülers anordnen (VG Braunschweig, Beschl. vom 17.02.2002 - 6 B 830/02 -, teilw. abgedr. in SchulR 2003, 15 ff.).
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