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   BVerwG, 23.03.1994 - 6 B 84.93   

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BVerwG, 23.03.1994 - 6 B 84.93 (https://dejure.org/1994,8629)
BVerwG, Entscheidung vom 23.03.1994 - 6 B 84.93 (https://dejure.org/1994,8629)
BVerwG, Entscheidung vom 23. März 1994 - 6 B 84.93 (https://dejure.org/1994,8629)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Revisionsrechtliche Überprüfbarkeit des Anspruchs auf erneute Zulassung zur ersten Wiederholung der Fahrlehrerprüfung für Fahrzeuge der Klasse 1 - Überprüfbarkeit der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1994 - 6 B 84.93
    Dem zuständigen Prüfungsorgan ist insoweit eine fachliche Richtigkeitskontrolle der Prüfungsleistung aufgegeben, deren Ergebnis seinerseits aufgrund substantiierter Einwendungen des Prüflings der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung anhand des fachlichen Erkenntnisstandes unterliegt (BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 46 = NJW 1991, 2005; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320).

    Art. 12 Abs. 1 GG gebietet demnach eine Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens, z.B. eines Widerspruchsverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO, unter maßgeblicher Beteiligung des zuständigen Prüfungsorgans (BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132, 137 = Buchholz 421.0 Nr. 313).

    Der Klägerin ist nicht darin zuzustimmen, daß das Berufungsurteil von einem tragenden Rechtssatz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991, a.a.O., abweicht.

    Eine Divergenz sieht die Klägerin zum einen darin, daß das Berufungsgericht bei seiner Nachprüfung der beanstandeten Bewertungsentscheidung nicht den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 17. April 1991, a.a.O., vorgegebenen, oben dargestellten allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz zugrunde gelegt hat.

    Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991, a.a.O., auch nicht darin zu sehen, daß das Berufungsgericht die Zuständigkeit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Erlaß des Widerspruchsbescheids nicht beanstandet hat.

  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1994 - 6 B 84.93
    Dem zuständigen Prüfungsorgan ist insoweit eine fachliche Richtigkeitskontrolle der Prüfungsleistung aufgegeben, deren Ergebnis seinerseits aufgrund substantiierter Einwendungen des Prüflings der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung anhand des fachlichen Erkenntnisstandes unterliegt (BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 46 = NJW 1991, 2005; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320).

    Insoweit kann nichts anderes gelten als für die Feststellung des juristischen Erkenntnisstandes zum Zwecke der Nachprüfung von Bewertungsentscheidungen in juristischen Staatsprüfungen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 -, Buchholz 421.0 Nr. 314 = NVwZ 1993, 686; Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 -).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1994 - 6 B 84.93
    Art. 12 Abs. 1 GG gebietet demnach eine Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens, z.B. eines Widerspruchsverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO, unter maßgeblicher Beteiligung des zuständigen Prüfungsorgans (BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132, 137 = Buchholz 421.0 Nr. 313).
  • BVerwG, 04.01.1991 - 6 B 20.90

    Kriegsdienstverweigerung - Antragsbegründung

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1994 - 6 B 84.93
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche Frage des (gemäß § 137 Abs. 1 VwGO revisiblen) materiellen oder formellen Rechts von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite aufwirft, so daß zu erwarten ist, daß die Klärung dieser Rechtsfrage im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen wird, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Fortentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. nur BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 1991 - BVerwG 6 B 20.90 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 4).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus BVerwG, 23.03.1994 - 6 B 84.93
    Insoweit kann nichts anderes gelten als für die Feststellung des juristischen Erkenntnisstandes zum Zwecke der Nachprüfung von Bewertungsentscheidungen in juristischen Staatsprüfungen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 -, Buchholz 421.0 Nr. 314 = NVwZ 1993, 686; Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 -).
  • VG Saarlouis, 27.03.2019 - 5 K 950/17

    Bestehen der mündlichen Fachkundeprüfung; Verwertbarkeit eines heimlich

    Dem zuständigen Prüfungsorgan ist insoweit eine fachliche Richtigkeitskontrolle der Prüfungsleistung aufzugeben, deren Ergebnis seinerseits aufgrund substantiierter Einwendungen des Prüflings der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung anhand des fachlichen Erkenntnisstands unterliegt.(BVerwG, Beschluss vom 23.03.1994 - 6 B 84.93 -, juris Rn. 5 auch unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a.a.O.).
  • BVerwG, 28.04.2000 - 6 B 6.00

    Nachträgliche Kontrolle der Bewertung einer Prüfungsarbeit - Wechsel des

    Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Beschluß vom Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1994 - BVerwG 6 B 84.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 331 ab.
  • VG Düsseldorf, 01.04.2014 - 26 K 5876/12

    Beamte; Aufstiegsbeamte; Studium; Prüfung; Bachelor; Verfahrensfehler;

    Schließlich ist auch das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132, 137 und Beschluss vom 23.03.1994 - 6 B 84/93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 331, unmittelbar nach Art. 12 Abs. 1 GG gebotene verwaltungsinterne Kontrollverfahren bei substantiierten Einwendungen gegen die Prüfungsentscheidung durchgeführt worden.
  • VG Düsseldorf, 05.03.2010 - 26 K 1841/09

    Feuerwehr Brandmeisteranwärter Prüfung Ausbildung Ausschlusskriterium Zeugen

    Schließlich ist auch das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 BVerwG 6 C 35.92 BVerwGE 92, 132, 137 = Buchholz 421.0 Nr. 313; BVerwG, Beschluss vom 23.03.1994 6 B 84/93 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 331, unmittelbar nach Art. 12 Abs. 1 GG gebotene verwaltungsinterne Kontrollverfahren bei substantiierten Einwendungen gegen die Prüfungsentscheidung durchgeführt worden.
  • VG München, 07.08.2001 - M 6b K 00.3352

    Fahrerlaubnis/Führerschein - Führerscheinthemen - MPU-Themen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. unter vielen BVerfGE 84, 34, 36) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 23.03.1994, Az. 6 B 84/93) wird der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum des für die Leistungsbewertung zuständigen Prüfungsorgans auch durch den allgemeingültigen Bewertungsgrundsatz begrenzt, dass die Lösung einer Fachfrage bzw. ein konkretes Verhalten durch den Prüfling nicht als falsch bewertet und nachteilig in die Bewertungsentscheidung einfließen darf, wenn sie oder es fachlich richtig oder doch vertretbar ist, d.h. wenn sie oder es sich im Rahmen des fachlichen Erkenntnisstandes hält.
  • VG München, 20.01.2015 - M 16 K 13.4875

    Fahrlehrerprüfung; Fachkundeprüfung; gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer

    Dem zuständigen Prüfungsorgan ist insoweit eine fachliche Richtigkeitskontrolle der Prüfungsleistung aufgegeben, deren Ergebnis seinerseits aufgrund substantiierter Einwendungen des Prüflings der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung anhand des fachlichen Erkenntnisstands unterliegt (BVerwG, B.v. 23.3.1994 - 6 B 84/93 - juris Rn. 5 - auch unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 - juris).
  • VG Düsseldorf, 05.03.2010 - 26 K 1726/09

    Feuerwehr Prüfung Ausbildung Brandmeisteranwärter Ausschlusskriterium Zeugen

    Schließlich ist auch das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132, 137 = Buchholz 421.0 Nr. 313; BVerwG, Beschluss vom 23.03.1994 - 6 B 84/93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 331, unmittelbar nach Art. 12 Abs. 1 GG gebotene verwaltungsinterne Kontrollverfahren bei substantiierten Einwendungen gegen die Prüfungsentscheidung durchgeführt worden.
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