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   VGH Bayern, 01.02.1988 - 6 B 87.02003   

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VGH Bayern, 01.02.1988 - 6 B 87.02003 (https://dejure.org/1988,5633)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.02.1988 - 6 B 87.02003 (https://dejure.org/1988,5633)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. Februar 1988 - 6 B 87.02003 (https://dejure.org/1988,5633)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 100
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 14.06.2017 - I R 38/15

    Aussetzungszinsen bei übereinstimmender Erledigungserklärung - Unbeachtlichkeit

    Aussetzungszinsen sind nicht zu erheben, soweit der angefochtene Verwaltungsakt antragsgemäß geändert wird und der Rechtsstreit in der Folge übereinstimmend für erledigt erklärt wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 158; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 1. Februar 1988  6 B 87.02003, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report 1989, 100; vom 21. Februar 2006  6 B 01.2541, juris).
  • VG Freiburg, 11.11.2009 - 2 K 257/08

    Erhebung von Aussetzungszinsen nach § 237 Abs 1, 2 AO 1977 -

    Darüber hinaus kann auch dann, wenn nach Abänderung des angefochtenen Bescheids der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt wird und der Ausgangsbescheid - mit geändertem Inhalt - unanfechtbar wird, davon ausgegangen werden, der Rechtsbehelf habe endgültig (im entsprechenden Umfang) keinen Erfolg gehabt hat (VGH München, Urt. v. 1.2.1988 - 6 B 87.02003 -, NVwZ-RR 1989, 100; Urt. v. 21.2.2006 - 6 B 01.2541 -, in Juris).

    Allerdings kann aufgrund der Vielgestaltigkeit der Beweggründe, die zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs führen, aus der Tatsache des Vergleichsabschlusses nicht in jedem Fall auf die Erfolgsaussichten des jeweiligen Rechtsbehelfs geschlossen werden (vgl. VGH München, Urt. v. 1.2.1988 - 6 B 87.02003 -, NVwZ-RR 1989, 100 mit dem - zu weit gehenden - Ergebnis, ein Vergleich könne deshalb nie endgültige Erfolglosigkeit i.S.d § 237 AO begründen).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2007 - 3 A 5042/04

    Erhebung von Aussetzungszinsen nach Ermäßigung einer

    § 237 AO sei in einer solchen Konstellation nicht anwendbar, wie der Bayerische VGH mit Urteil vom 1. Februar 1988 - 6 B 87.02003 - , BayVBl. 1988, 500, entschieden habe, weil die Vorschrift an den endgültigen Misserfolg des eingelegten Rechtsbehelfs anknüpfe, der im Falle einer Prozessbeendigung durch Vergleich gerade nicht festgestellt werden könne.
  • VGH Hessen, 15.02.1994 - 5 TH 1921/92

    Keine aufschiebende Wirkung bei Widerspruch gegen Aussetzungszinsen;

    Der Senat teilt insbesondere die vom Verwaltungsgericht in Würdigung des Wortlauts sowie des Sinns und Zwecks der Norm und unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte gewonnene Auffassung, daß auch eine Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich das in § 237 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 geforderte Tatbestandsmerkmal der "endgültigen Erfolglosigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs" erfüllen kann (ausdrücklich bejahend u. a. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 3. Aufl. 1991, Rdnr. 865; a. A. Bay. VGH, 01.02.1988 - 6 B 87.02003 -, BayVBl. 1988, 500, der formale Kriterien in den Vordergrund rückt und entscheidend darauf abstellt, daß der Vergleich einen selbständigen Vollstreckungstitel darstelle und aus der Tatsache des Vergleichsabschlusses nicht ohne weiteres auf die Erfolgsaussichten des jeweiligen Rechtsbehelfs geschlossen werden könne).
  • VG Düsseldorf, 07.10.2004 - 12 K 3893/03

    Aussetzungszinsen

    vgl. hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. Februar 1994 -5 TH 1921/92- und Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 7. Auflage, 2004, § 24 Rdz. 50; a. A. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 1. Februar 1988 -6 B 87.02003-.
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