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ArbG Dortmund, 27.03.2014 - 6 BV 136/13 |
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Verfahrensgang
- ArbG Dortmund, 27.03.2014 - 6 BV 136/13
- LAG Hamm, 06.01.2015 - 7 TaBV 61/14
Wird zitiert von ...
- LAG Hamm, 06.01.2015 - 7 TaBV 61/14
Zuständigkeit der Einigungsstelle
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.03.2014 - 6 BV 136/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag des Betriebsrats abgewiesen wird.6 BV 136/13, abzuändern und festzustellen, dass die durch Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund (AZ.: 8 BV 84/12) vom 10.07.2013 bestellte Einigungsstelle zuständig ist, über die Beschwerde der Beschäftigten S und M zu entscheiden.