Rechtsprechung
ArbG Braunschweig, 15.05.2018 - 6 BV 16/17 |
Verfahrensgang
- ArbG Braunschweig, 15.05.2018 - 6 BV 16/17
- LAG Niedersachsen, 29.04.2019 - 12 TaBV 51/18
- BAG, 29.09.2020 - 1 ABR 21/19
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 29.09.2020 - 1 ABR 21/19
Betriebsverfassungsrecht - Versetzung
Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 15. Mai 2018 - 6 BV 16/17 - wird insgesamt zurückgewiesen. - LAG Niedersachsen, 29.04.2019 - 12 TaBV 51/18
Kurzzeitige Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs in einem Möbelmarkt als …
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 15. Mai 2018 - 6 BV 16/17 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass der Betriebsrat vor folgenden Zuweisungen eines anderen Arbeitsbereichs auch dann nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist, wenn diese Zuweisung voraussichtlich die Dauer von einem Monat nicht überschreitet:.den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 15. Mai 2018 - 6 BV 16/17 - abzuändern und der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zukünftig zu unterlassen, Mitarbeiter wie nachfolgend aufgelistet zu versetzen, ohne den Beteiligten zu 1) gem. § 99 BetrVG zu der Versetzung angehört zu haben.
Den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 15. Mai 2018 - 6 BV 16/17 abzuändern und der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zukünftig zu unterlassen, die Versetzung von Mitarbeitern wie unter I aufgelistet als vorläufige personelle Maßnahme durchzuführen, ohne den Beteiligten zu 1) darüber zu unterrichten.
Den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 15. Mai 2018 - 6 BV 16/17 - abzuändern und der Beteiligten zu 2) aufzugeben, es zukünftig zu unterlassen, Mitarbeiter wie nachfolgend gelistet mit anderen Aufgaben zu betrauen, ohne den Beteiligten zu 1) gem. § 99 BetrVG zur Umgruppierung angehört zu haben.
Den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 15. Mai 2018 - 6 BV 16/17 abzuändern und den Beteiligten zu 2) aufzugeben, hilfsweise für den Fall das den Anträgen Ziffer 1 bis 3 nicht stattgegeben wird, den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 15. Mai 2018 - 6 BV 16/17 - abzuändern und festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) vor der in Ziffer (1a bis 1q) bezeichneten Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auch dann nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist, wenn diese Zuweisung voraussichtlich die Dauer von einem Monat nicht überschreitet.