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   VGH Bayern, 29.03.2001 - 6 C 00.1441   

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VGH Bayern, 29.03.2001 - 6 C 00.1441 (https://dejure.org/2001,23555)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.03.2001 - 6 C 00.1441 (https://dejure.org/2001,23555)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. März 2001 - 6 C 00.1441 (https://dejure.org/2001,23555)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Niedersachsen, 22.01.2010 - 1 OA 246/09

    Verbindung mehrerer Sachen nach ihrem Aufruf durch ein Verwaltungsgericht zur

    Daher falle die Terminsgebühr nur einmal an, und zwar zu errechnen auf der Grundlage eines Streitwerts, der sich aus der Addition der Gegenstandswerte aller verbundenen Verfahren bemesse (so z.B. VG Hamburg, Beschl. v. 9.5.2008 - 8 K 2094/07 -, NVwZ-RR 2008, 741; BW VGH, Beschl. v. 17.8.2006 - 3 S 1425/06 -, NVwZ-RR 2006, 855 = DÖV 2006, 967 = BauR 2006, 2032 = RdL 2006, 308; VG Dresden, Beschl. v. 15.8.2005 - 2 K 1334/05 -, Langtext Juris; Bay. VGH, Beschl. v. 29.3.2001 - 6 C 00.1441 -, JurBüro 2002, S. 583 ).

    Anders als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschl. v. 29.3.2001 - 6 C 00.1441 -, JurBüro 2002, S. 584) das getan hat, lässt sich das nicht dergestalt herabwürdigen, dann sei die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts eben ungenau gewesen.

  • VGH Bayern, 17.04.2007 - 4 C 07.659

    Kostenfestsetzung, Terminsgebühr, Verbindung von Verfahren zur gemeinsamen

    Diese durch Auslegung zu beantwortende Frage stellt sich umso mehr, als in der Literatur mit gewichtigen Argumenten die bislang herrschende Auffassung in Frage gestellt wird, § 93 Satz 1 VwGO lasse eine auf die gemeinsame Verhandlung beschränkte Verbindung zu (vgl. einerseits etwa BayVGH, B.v. 29.3.2001 - 6 C 00.1441, BayVBl. 2001, 541 m.w.N.; andererseits Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 17 zu § 93, Schmid in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, RdNr. 4 zu § 93 unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht in der Vorauflage).
  • VGH Bayern, 15.02.2023 - 10 CS 23.65

    Erfolglose Anhörungsrüge unter Bezugnahme auf nachträglich eingetretene Umstände

    Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren M 22 K 21.6204 und M 22 S 21.6264 lediglich aus Gründen der Prozessökonomie in jeweils separaten Ladungen vom 6. April 2022 auf denselben Termin terminiert und diese dann im Termin zu gemeinsamer Verhandlung verbunden (vgl. VG München, Gerichtakte M 22 K 21.6204 u. M 22 S 21.6264, Sitzungsprotokolle, jeweils S. 2; vgl. bezüglich der Verbindung zu gemeinsamer Verhandlung: BayVGH, B.v. 29.3.2001 - 6 C 00.1441 - juris Rn. 8 f.).
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