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   BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 1.09   

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https://dejure.org/2010,2637
BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 1.09 (https://dejure.org/2010,2637)
BVerwG, Entscheidung vom 21.07.2010 - 6 C 1.09 (https://dejure.org/2010,2637)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juli 2010 - 6 C 1.09 (https://dejure.org/2010,2637)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    USG §§ 13, 13a, 13c, 23
    Unterhaltssicherung; Wehrübung; Leistungen für Selbständige; niedergelassener Arzt; Praxisgemeinschaft; selbständige Tätigkeit; Fortführung; Ruhen; nichtärztliches Praxispersonal; erwerbsbezogene Tätigkeit; entfallende Einkünfte; Betriebsausgaben; Härteausgleich

  • openjur.de

    Unterhaltssicherung; Wehrübung; Leistungen für Selbständige; niedergelassener Arzt; Praxisgemeinschaft; selbständige Tätigkeit; Fortführung; Ruhen; nichtärztliches Praxispersonal; erwerbsbezogene Tätigkeit; entfallende Einkünfte; Betriebsausgaben; Härteausgleich.

  • Bundesverwaltungsgericht

    USG §§ 13, 13a, 13c, 23
    Betriebsausgaben; Fortführung; Härteausgleich; Leistungen für Selbständige; Praxisgemeinschaft; Ruhen; Unterhaltssicherung; Wehrübung; entfallende Einkünfte; erwerbsbezogene Tätigkeit; nichtärztliches Praxispersonal; niedergelassener Arzt; selbständige Tätigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 USG, § 13a Abs 1 USG, § 13a Abs 2 USG, § 13a Abs 3 S 1 USG, § 13c USG
    Unterhaltssicherung; Wehrübung; Leistungen für Selbständige; niedergelassener Arzt; Praxisgemeinschaft

  • Wolters Kluwer

    Ruhen der selbstständigen Tätigkeit i.S.d. § 13a Abs. 3 S. 1 Unterhaltssicherungsgesetz (USG) eines zu einer Wehrübung einberufenen, niedergelassenen Arztes; Ausführung erwerbsbezogener Tätigkeiten durch nichtärztliche Praxispersonal während der Abwesenheit eines zu ...

  • rewis.io

    Unterhaltssicherung; Wehrübung; Leistungen für Selbständige; niedergelassener Arzt; Praxisgemeinschaft

  • ra.de
  • rewis.io

    Unterhaltssicherung; Wehrübung; Leistungen für Selbständige; niedergelassener Arzt; Praxisgemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhen der selbstständigen Tätigkeit i.S.d. § 13a Abs. 3 S. 1 Unterhaltssicherungsgesetz ( USG ) eines zu einer Wehrübung einberufenen, niedergelassenen Arztes; Ausführung erwerbsbezogener Tätigkeiten durch nichtärztliche Praxispersonal während der Abwesenheit eines zu ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Wehrübende Ärzte erhalten Betriebsausgabenerstattung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nur bei ruhender Praxis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wehrübende Ärzte

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Entschädigung für Wehrübung nur bei ruhender Praxis

  • rpmed.de PDF (Kurzinformation)

    Betriebsausgabenerstattung bei wehrübenden Ärzten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wehrübende Ärzte erhalten Betriebsausgabenerstattung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nur bei ruh

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 137, 265
  • DÖV 2010, 987
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 22.08.1979 - 8 C 20.78

    Abgrenzung der Begrifflichkeiten hinsichtlich der Fortführung eines Betriebes -

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 1.09
    Bereits für die Vorgängervorschriften des § 13a Abs. 3 Satz 1 USG war in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. September 1975 - BVerwG 8 B 49.75 -, in Eichler/Oestreicher/Decker, Unterhaltssicherungsgesetz, Stand Januar 2010, 713, S. 143 , Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 20.78 - BVerwGE 58, 247 = Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 8 S.10 f.) anerkannt, dass die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Betriebsinhabers oder sonstigen Selbständigen dann nicht gleichbedeutend mit dem Ruhen des Betriebs oder der Praxis sein muss, wenn dieser zwar seine Aufgaben nicht übertragen hat, während seiner Abwesenheit aber trotzdem in dem Betrieb oder der Praxis weiterhin gearbeitet wird.

    Nur in den Fallgestaltungen, in denen diese Art der Unterhaltssicherung nicht funktionieren kann, weil die betriebliche oder selbständige Tätigkeit wehrdienstbedingt ruht, sollen die Betriebsausgabenerstattung nach § 13a Abs. 3 Satz 4 USG zur Erhaltung des Betriebs oder der Praxis beitragen und die Entschädigung nach § 13a Abs. 3 Satz 1 USG an die Stelle der entfallenden Einkünfte treten (Urteile vom 28. November 1974 a.a.O. S. 241 f. bzw. S. 13 und vom 22. August 1979 a.a.O. S. 250 bzw. S. 11; OVG Saarlouis, Urteil vom 5. März 1992 - 1 R 61/89 - juris Rn. 27 ; Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., § 13a, Anm. 18).

    Die Frage, ob dann, wenn in dem Betrieb oder der Praxis des Wehrpflichtigen während der fraglichen Zeit nur in sehr eingeschränktem Umfang erwerbsbezogen gearbeitet wird, ausnahmsweise von einem Ruhen im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, muss unter Berücksichtigung von Art und Gegenstand des Betriebs oder der selbständigen Tätigkeit und der Dauer der wehrdienstbezogenen Abwesenheit beantwortet werden (Urteil vom 22. August 1979 a.a.O. S. 250 f. bzw. S. 11 f.).

  • BVerwG, 28.11.1974 - VIII C 90.73

    Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) bei Fortführung des

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 1.09
    Zugleich wurde die Erstattung der Kosten einer Ersatzkraft als regelmäßig in Anspruch zu nehmende Form der Unterhaltssicherung ausgestaltet und dadurch die Möglichkeit des Wehrpflichtigen beseitigt, zwischen der Fortführung des Betriebs mit Hilfe einer Ersatzkraft und dem Ruhen des Betriebs mit Erstattung des Verdienstausfalls frei zu wählen (vgl. dazu: Urteile vom 3. September 1970 a.a.O. S. 85 bzw. S. 4 und vom 28. November 1974 - BVerwG 8 C 90.73 - BVerwGE 47, 238 = Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 4 S. 13 f.).

    Nur in dem Ausnahmefall des Ruhens des Betriebs oder der Praxis sollen ersatzweise Zahlungen nach § 13a Abs. 3 USG eingreifen (Urteil vom 28. November 1974 a.a.O. S. 241 f. bzw. S. 13 ; Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., § 13a, Anm. 18).

    Nur in den Fallgestaltungen, in denen diese Art der Unterhaltssicherung nicht funktionieren kann, weil die betriebliche oder selbständige Tätigkeit wehrdienstbedingt ruht, sollen die Betriebsausgabenerstattung nach § 13a Abs. 3 Satz 4 USG zur Erhaltung des Betriebs oder der Praxis beitragen und die Entschädigung nach § 13a Abs. 3 Satz 1 USG an die Stelle der entfallenden Einkünfte treten (Urteile vom 28. November 1974 a.a.O. S. 241 f. bzw. S. 13 und vom 22. August 1979 a.a.O. S. 250 bzw. S. 11; OVG Saarlouis, Urteil vom 5. März 1992 - 1 R 61/89 - juris Rn. 27 ; Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., § 13a, Anm. 18).

  • BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 39.79

    Anspruch eines Arztes auf Ausgleich der durch die Praxisvertretung während der

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 1.09
    Als Härteausgleich kommt eine Erstattung der Betriebsausgaben hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil deren Versagung gegenüber dem Kläger die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs der besonderen Härte (Urteile vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 39.79 - BVerwGE 60, 355 = Buchholz 448.3 § 23 USG Nr. 6 S. 10 und vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 117.86 - Buchholz 448.3 § 7 USG Nr. 11 S. 5) nicht erfüllt.

    Erforderlich ist vielmehr, dass die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes im Einzelfall ein Ergebnis zur Folge hat, das dem Gesetzeszweck, zwar nicht Einkommensverluste als solche auszugleichen, aber während des Wehrdienstes den Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner Familienangehörigen zu sichern, zu deren Nachteil nicht mehr entspricht (Urteil vom 3. September 1980 a.a.O. S. 357 bzw. S. 10).

  • OVG Saarland, 05.03.1992 - 1 R 61/89

    Wehrübung; Abwesenheit; Zahnarzt; Praxisfortführung; Betriebsausgabenersatz

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 1.09
    Nur in den Fallgestaltungen, in denen diese Art der Unterhaltssicherung nicht funktionieren kann, weil die betriebliche oder selbständige Tätigkeit wehrdienstbedingt ruht, sollen die Betriebsausgabenerstattung nach § 13a Abs. 3 Satz 4 USG zur Erhaltung des Betriebs oder der Praxis beitragen und die Entschädigung nach § 13a Abs. 3 Satz 1 USG an die Stelle der entfallenden Einkünfte treten (Urteile vom 28. November 1974 a.a.O. S. 241 f. bzw. S. 13 und vom 22. August 1979 a.a.O. S. 250 bzw. S. 11; OVG Saarlouis, Urteil vom 5. März 1992 - 1 R 61/89 - juris Rn. 27 ; Eichler/Oestreicher/Decker, a.a.O., § 13a, Anm. 18).

    Je kürzer die Zeit der Abwesenheit ist, desto geringer kann der Umfang der erwerbsbezogenen Tätigkeiten sein, der geeignet ist, die Funktionsfähigkeit des Betriebs oder der Praxis noch zu wahren, deren Funktion als Erwerbsquelle also nicht gänzlich wegfallen zu lassen (vgl. zu dieser Relation: OVG Saarlouis, Urteil vom 5. März 1992 a.a.O. Rn. 27).

  • BVerwG, 10.09.1975 - 8 B 49.75

    Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter im Falle eines zur Ableistung einer

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 1.09
    Bereits für die Vorgängervorschriften des § 13a Abs. 3 Satz 1 USG war in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. September 1975 - BVerwG 8 B 49.75 -, in Eichler/Oestreicher/Decker, Unterhaltssicherungsgesetz, Stand Januar 2010, 713, S. 143 , Urteil vom 22. August 1979 - BVerwG 8 C 20.78 - BVerwGE 58, 247 = Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 8 S.10 f.) anerkannt, dass die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Betriebsinhabers oder sonstigen Selbständigen dann nicht gleichbedeutend mit dem Ruhen des Betriebs oder der Praxis sein muss, wenn dieser zwar seine Aufgaben nicht übertragen hat, während seiner Abwesenheit aber trotzdem in dem Betrieb oder der Praxis weiterhin gearbeitet wird.

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 10. September 1975 a.a.O. S. 144) gerade auch im Fall eines in einer Einzelpraxis tätigen (Zahn-)Arztes entschieden.

  • BVerwG, 03.09.1970 - VIII C 5.69

    Erstattungsfähigkeit eines etwaigen Verdienstausfalls neben den Vertretungskosten

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 1.09
    Insbesondere hatte die Verdienstausfallentschädigung keinen vollständigen Ausgleich zur Folge (BTDrucks 3/1898 S. 11 und 3/2423 S. 2; Urteil vom 3. September 1970 - BVerwG 8 C 5.69 - BVerwGE 36, 81 = Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 1 S. 3).

    Zugleich wurde die Erstattung der Kosten einer Ersatzkraft als regelmäßig in Anspruch zu nehmende Form der Unterhaltssicherung ausgestaltet und dadurch die Möglichkeit des Wehrpflichtigen beseitigt, zwischen der Fortführung des Betriebs mit Hilfe einer Ersatzkraft und dem Ruhen des Betriebs mit Erstattung des Verdienstausfalls frei zu wählen (vgl. dazu: Urteile vom 3. September 1970 a.a.O. S. 85 bzw. S. 4 und vom 28. November 1974 - BVerwG 8 C 90.73 - BVerwGE 47, 238 = Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 4 S. 13 f.).

  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 117.86

    Eigentumswohnung - Eigennutzung - Unterhaltssicherung - Nutzung als Zweitwohnung

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 1.09
    Als Härteausgleich kommt eine Erstattung der Betriebsausgaben hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil deren Versagung gegenüber dem Kläger die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs der besonderen Härte (Urteile vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 39.79 - BVerwGE 60, 355 = Buchholz 448.3 § 23 USG Nr. 6 S. 10 und vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 117.86 - Buchholz 448.3 § 7 USG Nr. 11 S. 5) nicht erfüllt.
  • BVerwG, 30.10.1974 - VIII C 122.72

    Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs für Wehrpflichtige und ihre

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 1.09
    Eine besondere Härte liegt nicht bereits dann vor, wenn die Wehrdienstleistung zu - auch spürbaren - Einkommensverlusten führt (Urteile vom 30. Oktober 1974 - BVerwG 8 C 122.72 - Buchholz 448.3 § 10 USG Nr. 2 S. 14 f. und - BVerwG 8 C 158.72 - Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 3 S. 10).
  • BVerwG, 30.10.1974 - VIII C 158.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 1.09
    Eine besondere Härte liegt nicht bereits dann vor, wenn die Wehrdienstleistung zu - auch spürbaren - Einkommensverlusten führt (Urteile vom 30. Oktober 1974 - BVerwG 8 C 122.72 - Buchholz 448.3 § 10 USG Nr. 2 S. 14 f. und - BVerwG 8 C 158.72 - Buchholz 448.3 § 13 USG Nr. 3 S. 10).
  • BVerfG, 11.12.1973 - 2 BvL 47/71

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Unterhaltssicherung eines Wehrpflichtigen

    Auszug aus BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 1.09
    Auch mit dieser Neuregelung gab der Gesetzgeber dem Unterhaltsgesichtspunkt Vorrang vor dem Ausgleichsgedanken (BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 1973 - 2 BvL 47/71 - BVerfGE 36, 230 ).
  • VG Minden, 19.01.2016 - 10 K 558/14
    vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 1.09 -, juris Rn. 18 bis 32.
  • VG Karlsruhe, 13.02.2014 - 9 K 1949/12

    Zum Anspruch eines Arztes auf Leistungen für Selbständige nach dem

    Hingegen ruht die selbständige Tätigkeit eines zu einer Wehrübung einberufenen Arztes in der Regel nicht, wenn das nichtärztliche Praxispersonal während seiner Abwesenheit erwerbsbezogene Tätigkeiten für ihn ausführt (BVerwG, Urteil vom 21.07.2010 - 6 C 1.09 -, BVerwGE 137, 265).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.08.2011 - 1 A 172/09

    Gewährung von Mindestleistungen nach § 13c USG

    vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 1.09 -, BVerwGE 137, 265 = juris, insb.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2015 - 7 B 12.14

    Hauptfeldwebel der Reserve; Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz;

    Es muss sich um eine besondere Lage handeln, die eine Ablehnung der Leistung nach den Vorschriften des Gesetzes als offensichtlich unbillig erscheinen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 1.09 - juris Rn. 34 f.).
  • VG Düsseldorf, 02.05.2013 - 11 K 5292/12

    Anspruch eines Reservisten der Bundeswehr auf Leistungen für Selbständige nach

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteile vom 21. Juli 2010 - 6 C 1/09 -, BVerwGE 137, 265, und vom 22. August 1979 - 8 C 20/78 -, BVerwGE 58, 247, führt allein die Abwesenheit des Betriebsinhabers bzw. Selbständigen auch bei Fehlen einer Ersatzkraft oder eines Vertreters noch nicht zum Ruhen des Betriebs.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.03.2009 - 6 C 1.09   

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Volltextveröffentlichung

  • Bundesverwaltungsgericht

    Betriebsausgaben; Fortführung; Härteausgleich; Leistungen für Selbständige; Praxisgemeinschaft; Ruhen; Unterhaltssicherung; Wehrübung; entfallende Einkünfte; erwerbsbezogene Tätigkeit; nichtärztliches Praxispersonal; niedergelassener Arzt; selbständige Tätigkeit

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   BVerwG, 08.07.2010 - 6 C 1.09   

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BVerwG, Entscheidung vom 08.07.2010 - 6 C 1.09 (https://dejure.org/2010,73521)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 2010 - 6 C 1.09 (https://dejure.org/2010,73521)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht

    Betriebsausgaben; Fortführung; Härteausgleich; Leistungen für Selbständige; Praxisgemeinschaft; Ruhen; Unterhaltssicherung; Wehrübung; entfallende Einkünfte; erwerbsbezogene Tätigkeit; nichtärztliches Praxispersonal; niedergelassener Arzt; selbständige Tätigkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.03.2006 - 9 B 18.05

    Zulassung der Revision wegen Divergenz; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2010 - 6 C 1.09
    Rechte des Bundes, die im Wege der notwendigen Beiladung prozessual zur Geltung gebracht werden müssten, bestehen insoweit nicht (vgl. Beschlüsse vom 9. Januar 1999 - BVerwG 11 C 8.97 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 131 S. 2 und vom 21. März 2006 - BVerwG 9 B 18.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 190 Rn. 11).
  • BVerwG, 09.01.1999 - 11 C 8.97

    notwendige Beiladung; atomrechtliche Anlagenaufsicht; Auftragsverwaltung der

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2010 - 6 C 1.09
    Rechte des Bundes, die im Wege der notwendigen Beiladung prozessual zur Geltung gebracht werden müssten, bestehen insoweit nicht (vgl. Beschlüsse vom 9. Januar 1999 - BVerwG 11 C 8.97 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 131 S. 2 und vom 21. März 2006 - BVerwG 9 B 18.05 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 190 Rn. 11).
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