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   BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16   

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BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16 (https://dejure.org/2017,8075)
BVerwG, Entscheidung vom 29.03.2017 - 6 C 1.16 (https://dejure.org/2017,8075)
BVerwG, Entscheidung vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 (https://dejure.org/2017,8075)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 100 Abs. 1
    Acte-clair-Doktrin; Anbieterinteresse des regulierten Unternehmens; Bescheidungsklage; Beurteilungsspielraum betreffend die Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen; Effektivitätsgrundsatz; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 2 Abs 2 TKG 2004, § 12 Abs 1 TKG 2004
    Rechtsschutz des regulierten Unternehmens gegen zu niedrig festgesetzte Entgelte im Rahmen von § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG 2004

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutz eines regulierten Unternehmens gegen zu niedrig festgesetzte Entgelte im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes (TKG); Vereinbarkeit einer durch das Bundesverfassungsgericht angeordneten befristeten Fortgeltung einer verfassungswidrig gewordenen Regelung mit ...

  • rewis.io

    Rechtsschutz des regulierten Unternehmens gegen zu niedrig festgesetzte Entgelte im Rahmen von § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG 2004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Acte-clair-Doktrin; Anbieterinteresse des regulierten Unternehmens; Beurteilungsspielraum betreffend die Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen; Bescheidungsklage; ...

  • rechtsportal.de

    TKG § 31 ; TKG § 35 Abs. 5 S. 2
    Rechtsschutz eines regulierten Unternehmens gegen zu niedrig festgesetzte Entgelte im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes ( TKG ); Vereinbarkeit einer durch das Bundesverfassungsgericht angeordneten befristeten Fortgeltung einer verfassungswidrig gewordenen Regelung ...

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsschutz des regulierten Unternehmens gegen zu niedrig festgesetzte Entgelte im Rahmen von § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG 2004

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 Telekommunikationsgesetz mit Unionsrecht vereinbar

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 Telekommunikationsgesetz mit Unionsrecht vereinbar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 S. 2 und 3 TKG mit Unionsrecht vereinbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung in § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 Telekommunikationsgesetz mit Unionsrecht vereinbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung im TKG mit Unionsrecht vereinbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung im TKG mit Unionsrecht vereinbar

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zeitlich begrenzte Fortgeltung der Rechtsschutzbeschränkung im TKG mit Unionsrecht vereinbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 158, 301
  • NVwZ 2017, 1466
  • MMR 2017, 852
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 25.09.2013 - 6 C 13.12

    Telekommunikation; Zusammenschaltung von Telefonnetzen; Entgeltgenehmigung;

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16
    Dieser Spielraum knüpft an die Merkmale der Kosten und des eingesetzten Kapitals in der in § 32 Abs. 1 Satz 1 TKG enthaltenen Definition der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung an und hat seine Wurzeln im Unionsrecht (vgl. dazu ausführlich unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 24. April 2008 - C-55/06, Arcor - Rn. 70 ff.: BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 18 ff. und zuletzt: Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - N&R 2017, 44 Rn. 22 f.).

    Da maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle des regulierungsrechtlichen Beurteilungsspielraums allein die Begründung der Behördenentscheidung ist, prüft das Gericht, ob die Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Kriterien, die in den relevanten Rechtsnormen ausdrücklich hervorgehoben oder doch angelegt sind, plausibel und erschöpfend argumentiert hat (BVerwG, Urteile vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 33 ff. und vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - N&R 2017, 44).

    (1) Die Beschlusskammer hat im Ausgangspunkt erkannt, dass das Anbieterinteresse des regulierten Unternehmens stets mit den übrigen zu berücksichtigenden Zielen und Grundsätzen der Regulierung - wie insbesondere den Nutzerinteressen, dem Ziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und dem Ziel, effiziente Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sicherzustellen (vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 36 und vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - N&R 2017, 44 Rn. 27) - abgewogen werden muss.

    Dies folgt mit Blick auf das nationale Recht daraus, dass die Entgeltgenehmigungspflicht in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des regulierten Unternehmens eingreift, die das Recht umfasst, das Entgelt für berufliche Leistungen mit den jeweiligen Interessenten frei auszuhandeln (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 [ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111208.1bvr193208] - NVwZ 2012, 694 ; BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 39, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 52).

    Diesem Gesichtspunkt könne ein erhebliches Gewicht in der Abwägungsentscheidung zukommen (BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 55 f.).

  • BVerfG, 22.11.2016 - 1 BvL 6/14

    Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Fortgeltung der beanstandeten Normen bis zu einer Neuregelung angeordnet, um zu verhindern, dass in der Zwischenzeit der Wettbewerb, soweit er noch des Schutzes durch § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG bedarf, Schaden erleidet (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2016 - 1 BvL 6/14 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2016:ls20161122.1bvl000614] - NVwZ 2017, 305 Rn. 18 ff., 72).

    Dass die befristete Fortgeltung der Regelung in § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG dem regulierten Unternehmen die Erlangung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RRL nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, ergibt sich vor allem aus den Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Wege der verfassungsrechtlich durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen Auslegung mit dem Ziel aufgestellt hat, die mit der Regelung verbundenen Rechtsschutzeinschränkungen möglichst gering zu halten (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2016 - 1 BvL 6/14 u.a. - NVwZ 2017, 305 Rn. 43 ff., 54).

    Da diese Anordnung den Zweck verfolgt, eine Schädigung des Wettbewerbs durch einen sofortigen Wegfall des für die Wettbewerber des regulierten Unternehmens vorgesehenen Schutzes zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2016 - 1 BvL 6/14 u.a. - NVwZ 2017, 305 Rn. 72), trägt sie dem Umstand Rechnung, dass die Sicherung einer hinreichend verlässlichen Kalkulations- und Planungsgrundlage für die Investitionsentscheidungen der Marktteilnehmer dem Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG entspricht (vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 58 und vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:310117U6C2.16.0] - juris Rn. 33).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich allerdings ergänzend auf die Erwägung gestützt, dass dem regulierten Unternehmen im Hauptsacheverfahren zwar ein von einem vorhergehenden Eilverfahren unabhängiger Rechtsschutz in Gestalt einer Korrektur zu niedrig festgesetzter Entgelte durch eine Verpflichtung der Bundesnetzagentur zu einer rückwirkenden Genehmigung oder Bescheidung verwehrt bleibe, dass es aber auch dort jedenfalls stets eine die rechtlichen Anforderungen klärende feststellende Rechtskontrolle der streitigen Entgeltgenehmigung erreichen könne (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2016 - 1 BvL 6/14 u.a. - NVwZ 2017, 305 Rn. 28, 54).

    Vor diesem Hintergrund wird dem regulierten Unternehmen durch § 35 Abs. 3 Satz 1 TKG ein Anspruch auf Genehmigung eines angemessenen Entgelts eingeräumt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2016 - 1 BvL 6/14 u.a. - NVwZ 2017, 305 Rn. 23).

  • BVerwG, 17.08.2016 - 6 C 50.15

    Sachbescheidungsinteresse; formelle Begründung; Mietleitung;

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16
    In Bezug auf die Prüfung von Kostenpositionen auf Richtigkeit und Erforderlichkeit, die die Effizienzkontrolle weithin kennzeichnet, können gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidungsspielräume der Regulierungsbehörde nur dann angenommen werden, wenn diese in den gesetzlichen Maßstabsnormen für abgrenzbare Teilaspekte, die in besonderer Weise durch das Erfordernis einer Abwägung gegenläufiger Regulierungsziele bzw. durch ökonomische Wertungen und Prognosen geprägt werden, angelegt sind (vgl. dazu zuletzt: BVerwG, Urteile vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:251115U6C39.14.0] - BVerwGE 153, 265 Rn. 15 und vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:170816U6C50.15.0] - N&R 2017, 44 Rn. 12 f.).

    Dieser Spielraum knüpft an die Merkmale der Kosten und des eingesetzten Kapitals in der in § 32 Abs. 1 Satz 1 TKG enthaltenen Definition der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung an und hat seine Wurzeln im Unionsrecht (vgl. dazu ausführlich unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 24. April 2008 - C-55/06, Arcor - Rn. 70 ff.: BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 18 ff. und zuletzt: Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - N&R 2017, 44 Rn. 22 f.).

    Da maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle des regulierungsrechtlichen Beurteilungsspielraums allein die Begründung der Behördenentscheidung ist, prüft das Gericht, ob die Bundesnetzagentur im Hinblick auf die Kriterien, die in den relevanten Rechtsnormen ausdrücklich hervorgehoben oder doch angelegt sind, plausibel und erschöpfend argumentiert hat (BVerwG, Urteile vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 33 ff. und vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - N&R 2017, 44).

    (1) Die Beschlusskammer hat im Ausgangspunkt erkannt, dass das Anbieterinteresse des regulierten Unternehmens stets mit den übrigen zu berücksichtigenden Zielen und Grundsätzen der Regulierung - wie insbesondere den Nutzerinteressen, dem Ziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und dem Ziel, effiziente Infrastrukturinvestitionen und Innovationen sicherzustellen (vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 36 und vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - N&R 2017, 44 Rn. 27) - abgewogen werden muss.

  • BVerwG, 31.01.2017 - 6 C 2.16

    Analogie; Anordnungsgrund; Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten;

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16
    Da diese Anordnung den Zweck verfolgt, eine Schädigung des Wettbewerbs durch einen sofortigen Wegfall des für die Wettbewerber des regulierten Unternehmens vorgesehenen Schutzes zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2016 - 1 BvL 6/14 u.a. - NVwZ 2017, 305 Rn. 72), trägt sie dem Umstand Rechnung, dass die Sicherung einer hinreichend verlässlichen Kalkulations- und Planungsgrundlage für die Investitionsentscheidungen der Marktteilnehmer dem Regulierungsziel des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG entspricht (vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 58 und vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:310117U6C2.16.0] - juris Rn. 33).

    Ein nationales Konsultationsverfahren ist vor der Entscheidung über eine Entgeltgenehmigung gemäß § 15 Satz 1 TKG i.V.m. § 12 Abs. 1 TKG dann durchzuführen, wenn diese beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt hat (BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 - BVerwGE 150, 74 Rn. 26; Urteil vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 - juris Rn. 20).

    Den unionsrechtlichen Anforderungen ist im Wege einer richtlinienkonformen analogen Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 2 TKG (§ 13 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F.), der auf die wesentlichen Regelungen für das Konsolidierungsverfahren in § 12 Abs. 2 TKG verweist, Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 - juris Rn. 26 ff.).

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/06

    Arcor - Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16
    Dieser Spielraum knüpft an die Merkmale der Kosten und des eingesetzten Kapitals in der in § 32 Abs. 1 Satz 1 TKG enthaltenen Definition der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung an und hat seine Wurzeln im Unionsrecht (vgl. dazu ausführlich unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 24. April 2008 - C-55/06, Arcor - Rn. 70 ff.: BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 18 ff. und zuletzt: Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - N&R 2017, 44 Rn. 22 f.).

    Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 RRL schreibt keine besonderen Verfahrensregeln für die Umsetzung der Verpflichtung zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsbehelfsverfahrens vor, so dass es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie die Regeln für das Verfahren über die Rechtsbehelfe der Betroffenen unter Beachtung der sich aus den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität ergebenden Anforderungen aufzustellen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - C-231/15, Prezes UKE und Petrotel/Polkomtel - Rn. 22 f.; vgl. auch bereits EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06, Arcor - Rn. 170).

    Entsprechend ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt, dass nach dem unionsrechtlichen Rahmen für die telekommunikationsrechtliche Entgeltregulierung die dem regulierten Unternehmen auferlegte Preisverpflichtung den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 [ECLI:EU:C:2016:692], Koninklijke KPN NV u.a. - Rn. 44 ff.; in diesem Sinn auch bereits: Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06, Arcor - Rn. 104, 108).

  • EuGH, 13.10.2016 - C-231/15

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel - Vorlage zur

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16
    Die Norm gilt für Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikation, die - wie die Klägerin - Rechte insbesondere aus den von der Union hierüber erlassenen Richtlinien herleiten können und durch eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde in diesen Rechten berührt sind (EuGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - C-426/05 [ECLI:EU:C:2008:103], Tele 2 Telecommunication - Rn. 30 ff., vom 22. Januar 2015 - C-282/13 [ECLI:EU:C:2015:24], T-Mobile Austria - Rn. 33 f. und vom 13. Oktober 2016 - C-231/15 [ECLI:EU:C:2016:769], Prezes UKE und Petrotel/Polkomtel - Rn. 20 f., 24).

    Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 RRL schreibt keine besonderen Verfahrensregeln für die Umsetzung der Verpflichtung zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsbehelfsverfahrens vor, so dass es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist, im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie die Regeln für das Verfahren über die Rechtsbehelfe der Betroffenen unter Beachtung der sich aus den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität ergebenden Anforderungen aufzustellen (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - C-231/15, Prezes UKE und Petrotel/Polkomtel - Rn. 22 f.; vgl. auch bereits EuGH, Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06, Arcor - Rn. 170).

    Der nach Maßgabe von Äquivalenz und Effektivität begrenzten Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere den Erlass von Regeln über die zeitlichen Wirkungen des Urteils eines nationalen Gerichts über eine Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde, wie sie hier in Rede stehen, zugeordnet (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - C-231/15, Prezes UKE und Petrotel/Polkomtel - Rn. 22).

  • BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 3.13

    Vorlagebeschluss; Telekommunikation; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung;

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16
    Das Bundesverfassungsgericht hat auf mehrere Vorlagen des Senats nach Art. 100 Abs. 1 GG (erstmals und grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94) entschieden, dass die Rücknahme der gerichtlichen Kontrolle durch § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG in der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung ursprünglich verfassungsgemäß war.

    Dies folgt mit Blick auf das nationale Recht daraus, dass die Entgeltgenehmigungspflicht in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des regulierten Unternehmens eingreift, die das Recht umfasst, das Entgelt für berufliche Leistungen mit den jeweiligen Interessenten frei auszuhandeln (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 [ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111208.1bvr193208] - NVwZ 2012, 694 ; BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 39, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 6 C 3.13 - BVerwGE 149, 94 Rn. 52).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16
    Der Effektivitätsgrundsatz fordert, dass die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf (für die unionsrechtliche Rechtsschutzgarantie allgemein: EuGH, Urteile vom 13. März 2007 - C-432/05 [ECLI:EU:C:2007:163], Unibet Ltd u.a. Rn. 43 ff. und vom 16. April 2016 - C-570/13 [ECLI:EU:C:2015:231], Gruber - Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 39 ff.).

    Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (vgl. dazu nur: BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 6 C 16.09 - BVerwGE 138, 186 Rn. 27 und vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 20 ff., 29 f.).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-28/15

    Koninklijke KPN u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16
    Entsprechend ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt, dass nach dem unionsrechtlichen Rahmen für die telekommunikationsrechtliche Entgeltregulierung die dem regulierten Unternehmen auferlegte Preisverpflichtung den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-28/15 [ECLI:EU:C:2016:692], Koninklijke KPN NV u.a. - Rn. 44 ff.; in diesem Sinn auch bereits: Urteil vom 24. April 2008 - C-55/06, Arcor - Rn. 104, 108).
  • EuGH, 14.01.2016 - C-395/14

    Vodafone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen für

    Auszug aus BVerwG, 29.03.2017 - 6 C 1.16
    Die Verpflichtung, vor der Erteilung einer Entgeltgenehmigung ein unionsweites Konsolidierungsverfahren durchzuführen, ergibt sich aus Art. 7 Abs. 3 RRL, sofern die Genehmigung Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung haben kann (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-395/14 [ECLI:EU:C:2016:9], Vodafone - Rn. 38 ff.).
  • BVerwG, 25.06.2014 - 6 C 10.13

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss; Vorabentscheidungsverfahren;

  • BVerfG, 08.12.2011 - 1 BvR 1932/08

    Zur gerichtlichen Kontrolle der TK-Marktregulierung der BNetzA

  • BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 2.88

    Klage eines Beamten auf Beförderung - Erledigung einer Klage in der

  • BVerwG, 24.11.2010 - 6 C 16.09

    Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Rehabilitationsinteresse; Makel;

  • BVerwG, 06.04.1989 - 2 C 9.87

    Pflicht des Dienstherrn - Beamter im Vorbereitungsdienst - Einstellung als

  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 25.84

    Anspruch auf Bescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Aufnahme

  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • EuGH, 08.03.2017 - C-14/16

    Euro Park Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

  • BVerfG, 19.12.2016 - 1 BvR 1221/12

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Rechtsschutz im Telekommunikationsgesetz

  • BVerwG, 25.11.2015 - 6 C 39.14

    Entgeltgenehmigung; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung; Einmal-Entgelte;

  • BVerwG, 01.04.2015 - 6 C 38.13

    Drittanfechtungsklage gegen Entgeltgenehmigung; Wettbewerber; fehlende

  • BVerwG, 25.02.2015 - 6 C 37.13

    Drittanfechtung einer Entgeltgenehmigung; Wettbewerber; fehlende

  • EuGH, 16.04.2015 - C-570/13

    Gruber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU -

  • EuGH, 22.01.2015 - C-282/13

    T-Mobile Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

  • BVerwG, 09.05.2012 - 6 C 3.11

    Telekommunikation; Carrier-Festverbindungen (CFV); Entgeltgenehmigung;

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

  • EuGH, 21.02.2008 - C-426/05

    Tele2 Telecommunication - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste -

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

  • BVerwG, 21.01.2004 - 6 C 1.03

    Telekommunikation; Anspruch auf Gewährung besonderen Netzzugang; Genehmigung von

  • BVerfG, 11.10.1994 - 2 BvR 633/86

    'Kohlepfennig'

  • BVerwG, 25.03.2009 - 6 C 3.08

    Entgelt; Entgeltgenehmigung; vorläufige Entgeltgenehmigung; vorläufiger

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 1 S 803/19

    Auflösung einer Blockadeversammlung anlässlich eines AfD-Parteitags;

    Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (st. Rspr; vgl. nur BVerwG, Urt. v. 29.03.2017 - 6 C 1.16 -, juris Rn. 29; Beschl. v. 04.12.2018 - 6 B 56.18 -, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 29.11.2023 - 6 C 2.22

    Anfrage gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO zu den Voraussetzungen des nach § 113

    Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben, kann aber auch aus anderen besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 - BVerwGE 158, 301 Rn. 29 m. w. N.; Beschluss vom 14. Dezember 2018 - 6 B 133.18 - Buchholz 442.066 § 47 TKG Nr. 5 Rn. 10).
  • BVerwG, 30.05.2018 - 6 C 4.17

    Vorgaben zur Entgeltberechnung kein zulässiger Regelungsgegenstand einer

    Die Klägerin hat jedoch nach der Rechtsprechung des Senats die Möglichkeit, ihre auf Erteilung der Genehmigung höherer Entgelte gerichtete Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) umzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:290317U6C1.16.0] - BVerwGE 158, 301 Rn. 28 m.w.N.).

    Das insoweit zu fordernde berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entgeltgenehmigung folgt aus den Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotenen Auslegung der Regelung in § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG vorgegeben hat (BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 - BVerwGE 158, 301 Rn. 30 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 22. November 2016 - 1 BvL 6/14 u.a. - BVerfGE 143, 216 Rn. 28, 54).

    Dies ist in der Rechtsprechung des Senats bisher ohne weiteres vorausgesetzt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 - BVerwGE 158, 301 Rn. 17, 29 f.).

    Derartige Letztentscheidungsrechte bestehen jedoch nur für abgrenzbare Teilaspekte und müssen in den gesetzlichen Maßstabsnormen, die in besonderer Weise durch das Erfordernis einer Abwägung gegenläufiger Regulierungsziele bzw. durch ökonomische Wertungen und Prognosen geprägt werden, angelegt sein (vgl. zuletzt: BVerwG, Urteile vom 25. November 2015 - 6 C 39.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:251115U6C39.14.0] - BVerwGE 153, 265 Rn. 15; vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:170816U6C50.15.0] - BVerwGE 156, 75 Rn. 12 f. und vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 - BVerwGE 158, 301 Rn. 14).

    Derartige "punktuelle" Beurteilungsspielräume werden z.B. angenommen in Bezug auf die Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen (BVerwG, Urteile vom 25. September 2013 - 6 C 13.12 - BVerwGE 148, 48 Rn. 18 und vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 - BVerwGE 158, 301 Rn. 14, 31) oder die gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 TKG zu ermittelnde angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals (BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 50.15 - BVerwGE 156, 75 Rn. 32 ff.).

    Schließlich steht in Anbetracht der nach der Rechtsprechung des Senats gebotenen gerichtlichen Kontrolle regulierungsbehördlicher Beurteilungsspielräume (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 - BVerwGE 158, 301 Rn. 32 m.w.N.) die zu gewährleistende Substanz des Rechtsschutzes nicht in Frage.

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