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   BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03   

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https://dejure.org/2003,1122
BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03 (https://dejure.org/2003,1122)
BVerwG, Entscheidung vom 14.07.2003 - 6 C 10.03 (https://dejure.org/2003,1122)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juli 2003 - 6 C 10.03 (https://dejure.org/2003,1122)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    GewO § 14 Abs. 1, § 35 Abs. 1
    Gewerbeanzeige, Gewerbeuntersagung, Strohmannverhältnis, Strohfrauverhältnis.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GewO § 14 Abs. 1, § 35 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Gewerbeuntersagungsverfügung wegen Unzuverlässigkeit; Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; Gewerbeanmeldung als solche begründet weder Rechte noch Pflichten; Wesentliche Kennzeichnung eines Strohmanns

  • Judicialis

    GewO § 14 Abs. 1; ; GewO § 35 Abs. 1

  • bund.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 14 Abs. 1 § 35 Abs. 1
    Zu den Voraussetzungen der Gerwerbeuntersagung; Kriterien für die Annahme eines Strohmann-/ Strohfrauverhältnisses bei einer Gewerbeanzeige

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 791 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 103
  • DVBl 2004, 129
  • DÖV 2004, 398
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 3.81

    Gewerberecht - Untersagung - Strohmann - Adressat

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03
    In der Rechtsprechung ist der Strohmann auch als jederzeit steuerbare Marionette bezeichnet worden, die von dem "Hintermann" vorgeschoben wird, um zwecks Täuschung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs die wahren faktisch-wirtschaftlichen Machtverhältnisse zu verschleiern (Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 3.81 - BVerwGE 65, 12 = Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 39, S. 23 = GewArch 1982, 334).

    Dabei liegt der eigentliche Sinn der rechtlichen Erfassung des Strohmannverhältnisses darin, den Hintermann in den gewerblichen Ordnungsrahmen einzubeziehen, nicht darin, den Strohmann daraus zu entlassen (Urteile vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 20.78 - und - BVerwG 1 C 3.81 - jeweils a.a.O.).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 1.78

    Gewerberecht - Untersagung

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03
    Aus der Rechtsfolge dieser Vorschrift ist abzuleiten, dass Voraussetzung für eine Gewerbeuntersagung grundsätzlich ist, dass zu ihrem Zeitpunkt ein Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird (Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 1.78 - GewArch 1982, 302; vgl. auch Beschluss vom 19. Februar 1993 - BVerwG 1 B 20.93 - GewArch 1995, 117).

    Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht den Fortbestand einer Gewerbeanzeige nur als Indiz für eine Gewerbeausübung, nicht aber als Beweis für die Fortführung eines Gewerbes seiner Beurteilung zugrunde gelegt (Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 1.78 - GewArch 1982, 302).

  • BVerwG, 16.12.1992 - 1 B 162.92

    Gewerbeuntersagung, Vorgesellschaft, Gewerbetreibender, Personengesellschaft,

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03
    a) Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerspruchsbescheides das ihr untersagte Gewerbe im Sinne einer werbenden, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit nicht ausgeübt und dazu auch keine konkreten Vorbereitungsmaßnahmen wie etwa Beschaffung von Betriebsräumen oder Einstellung von Personal getroffen, was ausreichen kann (Beschluss vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 1 B 162.92 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 53 = GewArch 1993, 156).

    Das Gewerberecht muss im Interesse der Wirksamkeit des ordnungsrechtlichen Instrumentariums an das äußere Bild der gewerblichen Betätigung anknüpfen (Beschluss vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 1 B 162.92 - GewArch 1993, 156 ).

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 20.78

    Private Krankenanstalt - Erlaubnispflicht

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03
    Ein Strohmannverhältnis ist nur dann anzunehmen, wenn eine genaue Analyse der Innenbeziehungen erweist, dass ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 20.78 - Buchholz 451.20 § 30 GewO Nr. 2, S. 5 = GewArch 1982, 200 ).

    Dabei liegt der eigentliche Sinn der rechtlichen Erfassung des Strohmannverhältnisses darin, den Hintermann in den gewerblichen Ordnungsrahmen einzubeziehen, nicht darin, den Strohmann daraus zu entlassen (Urteile vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 20.78 - und - BVerwG 1 C 3.81 - jeweils a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.1999 - 4 A 4559/99
    Auszug aus BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03
    Es muss allerdings bei Einleitung des Untersagungsverfahrens ausgeübt worden sein (vgl. dazu Urteil vom 16. März 1982 - BVerwG 1 C 124.80 - GewArch 1982, 303; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 4 A 4559/99 - GewArch 2000, 387 = NVwZ-RR 2000, 779).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03
    Für die Beurteilung einer Gewerbeuntersagungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zugrunde zu legen (Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 146.80 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 37 = GewArch 1982, 294).
  • VGH Hessen, 30.01.2003 - 8 UE 4048/00

    Strohmannverhältnis

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03
    Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung des Beklagten mit Urteil vom 30. Januar 2003 (GewArch 2003, 197) im Wesentlichen aus folgenden Gründen stattgegeben: Die Gewerbeuntersagung sei zu Recht erfolgt.
  • BVerwG, 19.02.1993 - 1 B 20.93

    Gewerbeuntersagungsverfahren - Betriebsaufgabe

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03
    Aus der Rechtsfolge dieser Vorschrift ist abzuleiten, dass Voraussetzung für eine Gewerbeuntersagung grundsätzlich ist, dass zu ihrem Zeitpunkt ein Gewerbe tatsächlich ausgeübt wird (Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 1.78 - GewArch 1982, 302; vgl. auch Beschluss vom 19. Februar 1993 - BVerwG 1 B 20.93 - GewArch 1995, 117).
  • BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80

    Gewerberecht - Untersagung

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03
    Es muss allerdings bei Einleitung des Untersagungsverfahrens ausgeübt worden sein (vgl. dazu Urteil vom 16. März 1982 - BVerwG 1 C 124.80 - GewArch 1982, 303; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 4 A 4559/99 - GewArch 2000, 387 = NVwZ-RR 2000, 779).
  • BVerwG, 30.09.1976 - I C 32.74

    Gewerbetreibender - Vorstand einer Aktiengesellschaft - Gesellschafter einer GmbH

    Auszug aus BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03
    Die eine Person gibt nur ihren Namen für den Gewerbebetrieb her und dient dem wahren Gewerbetreibenden als "Aushängeschild" (Urteil vom 30. September 1976 - BVerwG 1 C 32.74 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 32, S. 5 = GewArch 1977, 14 ).
  • BVerwG, 19.12.1995 - 1 C 3.93

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung bei GmbH-Geschäftsführer, Unzuverlässigkeit,

  • BFH, 08.05.2014 - III R 21/12

    Kindergeld - Wohnsitz einer natürlichen Person i. S. des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG

    Die Anzeige eines Gewerbes nach § 14 der Gewerbeordnung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2003  6 C 10/03, Gewerbearchiv 2003, 482), die als solche nicht geeignet ist, eine nach den tatsächlichen Umständen zu beurteilende Wohnsitzbegründung i.S. des § 8 AO zu ersetzen.
  • BVerwG, 22.04.2009 - 8 C 2.09

    Bankgeschäft; Kreditgeschäft; Erlaubnispflicht; Erlaubnisvorbehalt; Betreiben;

    Dort erstreckt er sich über das rechtsgeschäftliche Handeln hinaus auch auf sonstige unternehmerisch-werbende Tätigkeiten, um eine effiziente Gewerbeaufsicht zu gewährleisten (vgl. Urteil vom 14. Juli 2003 - BVerwG 6 C 10.03 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 70 m.w.N.; Beschluss vom 9. März 2004 - BVerwG 6 B 4.04 - GewArch 2004, 482).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2022 - 4 B 61/21

    Schließung und Versiegelung einer für das "Königreich Deutschland" geführten

    vgl. zum Strohmann-Verhältnis BVerwG, Urteil vom 14.7.2003 - 6 C 10.03 -, juris, Rn. 25, m. w. N.
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