Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 14.06.2005 - 6 C 10308/05.OVG |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 3 AO 1977, § 3 Abs 1 AO 1977, Art 105 GG, Art 105 Abs 2 GG, § 5 KAG RP 1996
Steuersatz für gefährliche Hunde; Verfehlung der Aufwandsbereitschaft der örtlichen Gemeinde; Notwendigkeit der Absicherung einer steuerrechtlichen Ermächtigungsgrundlage durch eine die Sachmaterie betreffende Rechtsgrundlage - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Überprüfung einer Haushaltssatzung; Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Abgabe für Kampfhunde und andere gefährliche Hunde; Rechtmäßigkeit einer Hundesteuersatzung, deren Ziel es ist, durch einen erhöhten Steuersatz die Kampfhundhaltung einzudämmen; Rechtmäßigkeit einer ...
- Judicialis
GG Art. 105 Abs. 2; ; AO § 3 Abs. 1; ; KAG § 5 Abs. 2; ; HundVStVO § 1; ; POG § 43
- hundegesetze.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)
Faktisches Haltungsverbot für gefährliche Hunde durch sehr hohen Hundesteuersatz
- juraforum.de (Kurzinformation)
1.000,00 € Kampfhundesteuer ist zu hoch
- juraforum.de (Kurzinformation)
1.000,00 € Kampfhundesteuer ist zu hoch
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
1.000,00 € Kampfhundesteuer ist zu hoch
Papierfundstellen
- NVwZ 2005, 1456 (Ls.)
Wird zitiert von ... (15)
- BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 8.13
Gemeinde; Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Kampfhund; erdrosselnde Wirkung; …
Zum anderen darf der Satzungsgeber das rechtspolitische Ziel verfolgen, gerade die Haltung gefährlicher Hunde verstärkt einzudämmen, muss dabei allerdings darauf achten, dass der steuerrechtlich legitime Lenkungszweck nicht in eine Verhinderungsfunktion umschlägt (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05 - juris Rn. 31). - OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2017 - 6 A 10616/16
Zulässigkeit einer Steuer auf das Halten gefährlicher Hunde von 1000 EUR jährlich
Letzteres werde in Abrede gestellt, zumal das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05.OVG - einen Betrag in dieser Höhe für erdrosselnd gehalten habe.Dabei ist es einer Gemeinde von Verfassungs wegen nicht verwehrt, neben dem Zweck der Einnahmeerzielung auch das Ziel einer Eindämmung der Haltung gefährlicher Hunde im Gemeindegebiet und damit einen Lenkungszweck zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8/13 -, BVerwGE 150, 225, juris Rn. 19; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 10 B 22.05 - NVwZ-RR 2005, 844;… Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8/99 -, BVerwGE 110, 265, juris Rn. 4; OVG RP, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05 -, juris Rn. 28; Urteil vom 14. Mai 2013 - 6 C 11221/12 -, juris Rn. 45).
Unzulässig ist ein erhöhter Steuersatz für gefährliche Hunde jedoch, wenn die Steuer dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderläuft, indem sie ersichtlich darauf angelegt ist, die Haltung von jeder Art von Kampfhunden praktisch unmöglich zu machen ("erdrosselnde Wirkung", BVerwG…, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8/13 -, BVerwGE 150, 225, juris Rn. 22; OVG RP, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05 -, juris Rn. 25).
Der erkennende Senat hatte bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 einen Steigerungssatz in Höhe des 33-fachen als von "singulärer Dimension" beanstandet, hingegen Steigerungssätze im Bereich des 15-fachen als vertretbar angesehen (Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05 -, juris Rn. 31).
- VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.144
Kampfhundesteuer von 2.000 Euro jährlich ist unzulässig
Die rechtsetzende Gemeinde betreibt dann Formenmissbrauch, weil sie im Gewand einer Aufwandsteuervorschrift das Ziel verfolgt, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen, ohne dabei noch die ernste Absicht der Einnahmeerzielung zu haben (vgl. OVG Rh-Pf. U.v. 14.6.2005 - 6 C 10308/05 - juris Rn. 25):.
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2010 - 6 A 10038/10
Erhöhte Hundesteuer für Hunde der Rasse Bullmastiff rechtmäßig
Das hat der Senat bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (vgl. Urteil vom 19. September 2000 - 6 A10789/00.OVG -, AS 28, 372; Urteil vom 26. November 2002 - 6 C 10609/02 -, AS 30, 190; Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05 -, NVwZ 2005, 1456).Eine solche hat der Senat in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (a. a. O.) bei einem Steuersatz von 1.000 EUR jährlich und einer Steigerung auf das 33-fache des Steuersatzes für "normale" Hunde angenommen, ohne damit eine allgemein gültige Grenze festzulegen.
Da die Besteuerung im vorliegenden Fall auch nicht eine solche Höhe erreicht, aufgrund derer sie einem Verbot gleichkäme, läuft sie auch der Entscheidung des Gesetzgebers, die Haltung gefährlicher Hunde nicht völlig zu verbieten, nicht zuwider (vgl. oben; zum umgekehrten Fall vgl. das Urteil des Senats vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05 -, NVwZ 2005, 1456).
- VG Trier, 13.02.2014 - 2 K 637/13
1500 Euro Hundesteuer sind ein verkapptes Haltungsverbot
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 17. Juni 2005 - Az: 6 C 10308/05 - bei einem Steuersatz von 1.000,00 Euro jährlich und einer Steigerung auf das 33-fache für "normale" Hunde angenommen, dass dies nicht zulässig sei, ohne damit eine allgemein gültige Grenze festzulegen.Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05.0VG -) ist ein Steuersatz für gefährliche Hunde dann nicht mehr von der Besteuerungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG gedeckt, wenn bei der Normierung der Steuer die begrifflich vorausgesetzte ernste Absicht der Einnahmeerzielung fehlt und es sich daher um ein formenmissbräuchliches Regelungsunterfangen handelt.
Unter diesem Gesichtspunkt kann dem Steuersatz für nicht gefährliche Hunde ein Orientierungsmaßstab entnommen werden, der selbst unter Berücksichtigung des weiten Rechtsetzungsermessen des Satzungsgebers Anhaltspunkte für den Verlauf der rechtlichen Grenzen des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde gibt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05.OVG - a.a.O.).
In diesem Fall fehlt, auch nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (u.a. Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05 -), auf Grund der Tatsache, dass die Regelung einem unmittelbaren, gezielten, sachlichen Gebot oder Verbot nach Gewicht und Auswirkung gleichkommt, die hierfür erforderliche Sachkompetenz.
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.04.2010 - 6 A 10038/10
Hundesteuer
Das hat der Senat bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (vgl. Urteil vom 19. September 2000 - 6 A10789/00.OVG -, AS 28, 372; Urteil vom 26. November 2002 - 6 C 10609/02 -, AS 30, 190; Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05 -, NVwZ 2005, 1456).Eine solche hat der Senat in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 (a. a. O.) bei einem Steuersatz von 1.000 EUR jährlich und einer Steigerung auf das 33-fache des Steuersatzes für "normale" Hunde angenommen, ohne damit eine allgemein gültige Grenze festzulegen.
Da die Besteuerung im vorliegenden Fall auch nicht eine solche Höhe erreicht, aufgrund derer sie einem Verbot gleichkäme, läuft sie auch der Entscheidung des Gesetzgebers, die Haltung gefährlicher Hunde nicht völlig zu verbieten, nicht zuwider (vgl. oben; zum umgekehrten Fall vgl. das Urteil des Senats vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05 -, NVwZ 2005, 1456).
- VG München, 07.12.2017 - M 10 K 16.2735
17-fach höhere Hundesteuer für Kampfhund gerechtfertigt
Dass der absolute Betrag von 1.000 EUR in der Rechtsprechung bereits für überhöht erachtet wurde (vgl. OVG RhPf, U.v. 14.6.2005 - 6 C 10308/05) hat für den vorliegenden Fall keine präjudizielle Wirkung.Auch der Vergleich des Steuersatzes für Kampfhunde gegenüber demjenigen für andere Hunde kann Aufschluss geben (OVG RhPf, U.v. 14.6.2005 - 6 C 10308/05, Rn. 31).
Dieser Wert bewegt sich etwa in der Mitte der bisher in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle (für unzulässig erachtet wurde im Ergebnis der 27-fache Satz, vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2014 - 9 C 8/13 - juris; ebenfalls im Ergebnis unzulässig der 33-fache Satz, vgl. OVG RhPf, U.v. 14.6.2005 - 6 C 10308/05 - juris; für zulässig erachtet wurde im Ergebnis der 12, 5-fache Satz, OVG SH, U.v. 22.6.2016 - 2 LB 34/15 - juris, der 7-fache Satz, VGH B-W, U.v. 26.3.2009 - 2 S 1619/08 - juris; der 5-fache Satz, BayVGH, U.v. 26.9.2012 - 4 B 12.1389 - juris; der 8-fache Satz, vgl. BVerwG, U.v. 19.1.2000 - 11 C 8/99 - juris).
- VG Koblenz, 19.02.2008 - 6 K 1799/07
Hundesteuer darf erhoben werden
Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05.0VG - NVwZ 2005, 1456) ist ein Steuersatz für gefährliche Hunde nicht von der Besteuerungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG gedeckt, wenn dieser wegen seiner Höhe und des Belastungsunterschiedes zum Steuersatz für "normale" Hunde die Aufwandsbereitschaft der örtlichen Gemeinschaft signifikant verfehl und damit die Erzielung von Einnahmen praktisch verhindert, die Steuerfestsetzung demnach einen Formenmissbrauch darstellt.Unter diesem Gesichtspunkt lässt sich dem Steuersatz für nicht gefährliche Hunde ein Orientierungsmaßstab entnehmen, der selbst unter Berücksichtigung des weiten Rechtsetzungsermessen des Satzungsgebers Anhaltspunkte für den Verlauf der rechtlichen Grenzen des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde gibt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05 .OVG - a.a.O.).
Damit wird die in dem o.a. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05 .0VG - aufgezeigte Grenze nicht überschritten.
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.2013 - 6 C 11221/12
Normenkontrollverfahren gegen eine Hundesteuererhöhung
Den Kompetenzbereich des Artikels 105 Abs. 2a S. 1 GG würden sie nämlich allenfalls dann überschreiten, wenn sie dem einer Steuer zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderliefen, indem sie ersichtlich darauf abzielten, die Erfüllung des Steuertatbestandes durch eine "erdrosselnde Wirkung" praktisch unmöglich zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 8 N 1.93 -,BVerwGE 96, 272 [277 f.]; OVG RP, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05.OVG -, NVwZ 2005, 1456). - OVG Rheinland-Pfalz, 14.05.2013 - 6 C 11124/12
Zulässigkeit einer erheblichen Hundesteuererhöhung und eines Hundesteuersatzes …
Den Kompetenzbereich des Artikels 105 Abs. 2a S. 1 GG würden sie nämlich allenfalls dann überschreiten, wenn sie dem einer Steuer zukommenden Zweck, Einnahmen zu erzielen, geradezu zuwiderliefen, indem sie ersichtlich darauf abzielten, die Erfüllung des Steuertatbestandes durch eine "erdrosselnde Wirkung" praktisch unmöglich zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 8 N 1.93 -,BVerwGE 96, 272, 277 f.; OVG RP, Urteil vom 14. Juni 2005 - 6 C 10308/05.OVG -, NVwZ 2005, 1456). - VG München, 27.09.2012 - M 10 K 11.6018
Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung; Kampfhund; erhöhter Steuersatz
- VG München, 30.01.2020 - M 10 K 18.6013
Erhebung einer Kampfhundesteuer
- VG Gießen, 27.11.2009 - 8 K 281/09
Hundesteuer
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2011 - 14 A 817/11
Antrag auf Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über das …
- VG Gießen, 03.03.2008 - 8 E 1917/07
Hundesteuer, gefährlicher Hund, Anknüpfung an Zugehörigkeit zu einer bestimmten …