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   BVerwG, 14.12.2020 - 6 C 11.18   

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BVerwG, 14.12.2020 - 6 C 11.18 (https://dejure.org/2020,49034)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 (https://dejure.org/2020,49034)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 (https://dejure.org/2020,49034)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; BVerfSchG 1950/1972 § 3 Abs. 1; BVerfSchG 1990 § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1
    Beobachtung einer Einzelperson durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 3 Abs 1 BVerfSchG vom 27.09.1950, § 3 Abs 1 BVerfSchG vom 07.08.1972
    Beobachtung einer Einzelperson durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

  • rewis.io
  • doev.de PDF

    Beobachtung einer Einzelperson durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beobachtung einer Einzelperson durch das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Grundlage unzureichender tatsächlicher Anhaltspunkte; Keine Möglichkeit der nachträglichen Rechtfertigung durch später gewonnene aber auf von Beginn an existierende Tatsachen beruhende ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beobachtung einer Einzelperson durch den Verfassungsschutz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen der Beobachtung einer Person durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 171, 59
  • NJW 2021, 2818
  • NVwZ 2021, 1703
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2020 - 6 C 11.18
    Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht, wenn sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur Beseitigung dieser Grundsätze verbunden ist, für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus (BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 59 ff., zum Teil unter Bezugnahme auf: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 ; vgl. ferner: Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 165 ff.; Warg, in: Dietrich/Eiffler , Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, V, § 1 Rn. 24 f., 31 ff.).

    Das Oberverwaltungsgericht hat hieraus zutreffend geschlossen, dass es für die Verhältnismäßigkeit der Beobachtung des Mitglieds eines Personenzusammenschlusses mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder des Unterstützers eines solchen Personenzusammenschlusses auch auf die Relevanz der durch diese Beobachtung zu gewinnenden Erkenntnisse für die weitere Aufklärung verfassungsfeindlicher Bestrebungen des Personenzusammenschlusses als solchem ankommt (vgl. in diesem Sinne: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20130917.2bvr243610] - BVerfGE 134, 141 Rn. 136, 142; dem abstrakten Maßstab nach auch: BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 88, 105).

    Die Anhaltspunkte müssen vielmehr in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis geeignet sein, den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen (BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 28 ff.; Bergemann, in: Bäcker/Denninger/Graulich , Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, H Rn. 40; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig , Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 99 ff.).

    Einem Mangel von auf Grund subjektiver Überzeugung erbrachten Beiträgen oder dem Fehlen einer intentionalen Beteiligung an Handlungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist danach erst bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Beobachtungsmaßnahme Rechnung zu tragen (in diesem Sinn: BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182 ; auch für das Handeln als Mitglied in einem verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss: BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 66 ff.; ferner: Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig , Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 39 ff.; Lindner/Unterreitmeier, DVBl 2019, 819 ).

    Es kann eine Stärkung auch dadurch erfahren, dass Einzelpersonen, die selbst auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen, jedoch bei objektiver Betrachtung, ohne dies zu erkennen, einen Beitrag zu den verfassungsfeindlichen Bestrebungen eines Personenzusammenschlusses leisten (BVerwG, Urteile vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182 und vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 69).

    Schließlich steht dem objektiven Verständnis des Unterstützungstatbestands entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10 u.a. - (BVerfGE 134, 141) entgegen, mit dem das Bundesverfassungsgericht das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - (BVerwGE 137, 275) aufgehoben hat.

    Dies gilt auch für die Bestimmung des Erklärungsinhalts von Äußerungen oder Publikationen (zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 , vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182 und vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 35, 44; ferner: Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig , Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 137; Klatt, NVwZ 2011, 146 ).

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2020 - 6 C 11.18
    Das Oberverwaltungsgericht hat hieraus zutreffend geschlossen, dass es für die Verhältnismäßigkeit der Beobachtung des Mitglieds eines Personenzusammenschlusses mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder des Unterstützers eines solchen Personenzusammenschlusses auch auf die Relevanz der durch diese Beobachtung zu gewinnenden Erkenntnisse für die weitere Aufklärung verfassungsfeindlicher Bestrebungen des Personenzusammenschlusses als solchem ankommt (vgl. in diesem Sinne: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20130917.2bvr243610] - BVerfGE 134, 141 Rn. 136, 142; dem abstrakten Maßstab nach auch: BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 88, 105).

    Schließlich steht dem objektiven Verständnis des Unterstützungstatbestands entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10 u.a. - (BVerfGE 134, 141) entgegen, mit dem das Bundesverfassungsgericht das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - (BVerwGE 137, 275) aufgehoben hat.

    Danach stelle sich der von dem erkennenden Senat angenommene Gewinn an geringfügigen zusätzlichen Erkenntnissen für die Ermittlung eines umfassenden Bildes über die Partei im Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs in das freie Mandat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG als nachrangig dar (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10 u.a. - BVerfGE 134, 141 Rn. 132 ff.).

    In deren Rahmen ist eine Gesamtbeurteilung des Gewichts des Eingriffs, des Grades der von der Einzelperson ausgehenden Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der sich wesentlich danach bestimmt, ob die Einzelperson selbst verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, sowie des Gewichts der durch ihre Beobachtung zu erwartenden Informationen für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10 u.a. - BVerfGE 134, 141 Rn. 118 ff., 136 ff.).

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2020 - 6 C 11.18
    Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht, wenn sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur Beseitigung dieser Grundsätze verbunden ist, für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus (BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 59 ff., zum Teil unter Bezugnahme auf: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 ; vgl. ferner: Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 165 ff.; Warg, in: Dietrich/Eiffler , Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, V, § 1 Rn. 24 f., 31 ff.).

    Demgegenüber tragen Einzelpersonen, deren Verhaltensweisen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG 1990 nicht erfüllen, die aber im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG 1990 in einem Personenzusammenschluss mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen tätig sind oder für einen solchen Zusammenschluss handeln, das heißt im letztgenannten Fall den Zusammenschluss gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG 1990 nachdrücklich unterstützen (Einzelpersonen mit Bezug zu einem verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss), zu den verfassungsfeindlichen Bestrebungen des Personenzusammenschlusses bei und können deshalb grundsätzlich neben diesem durch den Verfassungsschutz beobachtet werden (Bergemann, in: Bäcker/Denninger/Graulich , Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, H Rn. 44 ff.; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig , Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 94 ff.; zu der § 4 Abs. 1 BVerfSchG 1990 entsprechenden Vorschrift des § 3 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 1994, GV. NRW. 1995 S. 28: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 [ECLI:DE:BVerfG:2005:rs20050524.1bvr107201] - BVerfGE 113, 63 ).

    Es hat hieraus in rechtlicher Hinsicht geschlossen, dass die Zeitschrift einen sog. Markt der Meinungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 ) mit der Folge eröffnet habe, dass von den Inhalten der veröffentlichten Artikel dritter Autoren nicht auf verfassungsfeindliche Bestrebungen der Redaktion geschlossen werden dürfe.

    Im Vordergrund hat für das Oberverwaltungsgericht ohnehin in zutreffender Weise die Bedeutung gestanden, die den Kommunikationsgrundrechten des Art. 5 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 ) bei der Identifizierung von Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen in öffentlichen Äußerungen zukommt.

  • BVerwG, 11.11.2004 - 3 C 8.04

    Luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit; Zuverlässigkeitsüberprüfung; Schutz vor

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2020 - 6 C 11.18
    Einem Mangel von auf Grund subjektiver Überzeugung erbrachten Beiträgen oder dem Fehlen einer intentionalen Beteiligung an Handlungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist danach erst bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Beobachtungsmaßnahme Rechnung zu tragen (in diesem Sinn: BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182 ; auch für das Handeln als Mitglied in einem verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss: BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 66 ff.; ferner: Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig , Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 39 ff.; Lindner/Unterreitmeier, DVBl 2019, 819 ).

    Es kann eine Stärkung auch dadurch erfahren, dass Einzelpersonen, die selbst auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stehen, jedoch bei objektiver Betrachtung, ohne dies zu erkennen, einen Beitrag zu den verfassungsfeindlichen Bestrebungen eines Personenzusammenschlusses leisten (BVerwG, Urteile vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182 und vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 69).

    Dies gilt auch für die Bestimmung des Erklärungsinhalts von Äußerungen oder Publikationen (zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 , vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182 und vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 35, 44; ferner: Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig , Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 137; Klatt, NVwZ 2011, 146 ).

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97

    Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz; freiheitliche demokratische

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2020 - 6 C 11.18
    Sie soll die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise, namentlich mit politischen Mitteln entgegenzuwirken (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ).

    Dies gilt auch für die Bestimmung des Erklärungsinhalts von Äußerungen oder Publikationen (zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 , vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 - BVerwGE 122, 182 und vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 35, 44; ferner: Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig , Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 137; Klatt, NVwZ 2011, 146 ).

    Gelingt ein solcher Nachweis bei wie im vorliegenden Fall im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Umständen nach einer angemessenen, hier zweifellos überschrittenen Frist nicht, muss die Beobachtung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126 ).

  • BVerwG, 05.10.2018 - 6 B 148.18

    Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes im Prüfungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2020 - 6 C 11.18
    Ein nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlicher Verfahrensmangel bei der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend deutlich von der materiell-rechtlichen Subsumtion, das heißt der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat (aus der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats: BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - 6 B 148.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:051018B6B148.18.0] - juris Rn. 9 und vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:090719B6B2.18.0] - NVwZ 2019, 1771 Rn. 22, jeweils m.w.N.).

    Diese Unterlagen stehen von ihrem Inhalt her schon deshalb nicht, wie es für die Annahme einer aktenwidrigen Feststellung erforderlich wäre (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 - juris Rn. 12 und vom 5. Oktober 2018 - 6 B 148.18 - juris Rn. 10 m.w.N.), in einem offensichtlichen, unauflöslichen Widerspruch zu der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, weil sich aus ihnen nicht ein endgültiger Bruch zwischen SPD und SHB wegen gemeinsamer Aktionen des SHB mit kommunistischen Gruppen entnehmen lässt.

  • BVerwG, 29.10.1981 - 1 D 50.80

    Extremisten im Öffentlichen Dienst

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2020 - 6 C 11.18
    In der erstgenannten Hinsicht besteht der von der Beklagten zur Begründung der Rüge geltend gemachte Widerspruch des Berufungsurteils zu zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 ) bzw. des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1981 - 1 D 50.80 - BVerwGE 73, 263 ) hinsichtlich der von Verfassungs wegen zu fordernden politischen Treuepflicht von Beamten nicht.
  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2020 - 6 C 11.18
    Diese ermächtigen das BfV zu Maßnahmen der Informationsbeschaffung und zwar entsprechend der Aufgabe des Amtes, politische Vorfeldaufklärung ohne operative Verantwortung in Bezug auf konkrete Gefährdungslagen zu betreiben, geknüpft an die niedrige Eingriffsschwelle eines bloßen Verdachts (dazu allgemein: BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 [ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20130424.1bvr121507] - BVerfGE 133, 277 Rn. 116 ff.; Beschluss vom 10. November 2020 - 1 BvR 3214/15 [ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20201110.1bvr321415] - juris Rn. 103 f.).
  • BVerwG, 17.10.1990 - 1 C 12.88

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2020 - 6 C 11.18
    Auch dort konnten - abgesehen von offenkundigen Tatsachen - nur die in der Anordnung des Bundesministeriums und die in dem ihr zu Grunde liegenden Antrag des Präsidenten des BfV genannten Anhaltspunkte Berücksichtigung finden (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12.88 - BVerwGE 87, 23 ).
  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

    Auszug aus BVerwG, 14.12.2020 - 6 C 11.18
    Diese ermächtigen das BfV zu Maßnahmen der Informationsbeschaffung und zwar entsprechend der Aufgabe des Amtes, politische Vorfeldaufklärung ohne operative Verantwortung in Bezug auf konkrete Gefährdungslagen zu betreiben, geknüpft an die niedrige Eingriffsschwelle eines bloßen Verdachts (dazu allgemein: BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 [ECLI:DE:BVerfG:2013:rs20130424.1bvr121507] - BVerfGE 133, 277 Rn. 116 ff.; Beschluss vom 10. November 2020 - 1 BvR 3214/15 [ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20201110.1bvr321415] - juris Rn. 103 f.).
  • BVerwG, 18.05.2001 - 2 WD 42.00

    Verletzung der politischen Treuepflicht eines Soldaten durch politische

  • BVerwG, 16.02.1978 - 5 C 33.76

    Träger der freien Jugendhilfe - Grundsätze der freiheitlichen Demokratie -

  • BVerwG, 12.03.1986 - 1 D 103.84

    Politische Treuepflicht - Aktive Parteibetätigung - Vereinbarkeit mit Verfassung

  • BVerwG, 27.11.1980 - 2 C 38.79

    Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Eignungsbeurteilung des

  • BVerwG, 11.08.1993 - 8 C 13.93

    Erschließungsbeitrag - Straßenbau - Heranziehungsbescheid

  • BVerwG, 09.07.2019 - 6 B 2.18

    Divergenzzulassung; Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Verwaltungsrechtsweg;

  • BVerwG, 30.10.2013 - 6 C 22.12

    Sperrerklärung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO; materielle Beweislastverteilung

  • BVerwG, 20.03.2012 - 5 C 1.11

    Einbürgerung; Staatsverband; Einbürgerungsantrag; Anspruchsgrundlagen;

  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 A 2.16

    Akteneinsicht; Aktenherausgabe; Aktenvorlage; Anhörung; Beamtenverhältnis auf

  • BVerwG, 29.06.2011 - 6 B 7.11

    Bewertung einer schriftlichen juristischen Examensprüfung; rechtliches Gehör;

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • VG Köln, 20.01.2011 - 20 K 2331/08

    Überwachung durch Verfassungsschutz war rechtswidrig

  • BVerwG, 23.03.2009 - 20 F 11.08

    Anspruch auf vollständige Auskunft über eigene beim Bundesamt für

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerwG, 20.02.1990 - 1 C 42.83

    Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch - Pesonenbezogene Daten -

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus, wenn sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur Beseitigung dieser Grundsätze verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11/18 -, juris, Rn. 20 m.w.N.).

    Sie darf danach gerade nicht verdachtsunabhängig, quasi erst zur Schöpfung eines Verdachts ins Blaue hinein oder zur Generierung von Daten auf Vorrat eine Beobachtung durchführen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11/18 -, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.).

    Selbst wenn eingriffsintensivere Maßnahmen einen größeren Überwachungserfolg versprechen, müssen das Eingriffsgewicht und der erwartbare Erkenntnisgewinn aber in angemessenem Verhältnis stehen, so dass die Behörde auch auf das wirkungsvollste Mittel verzichten muss, wenn dies im Vergleich zur Intensität der Grundrechtsbelastung keinen hinreichenden Aufklärungsgewinn verspricht (vgl. BVerfGE 134, 141 ; dazu auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11/18 -, juris, Rn. 22).

    Die Anhaltspunkte für einen verfassungsschutzspezifischen Beobachtungsbedarf müssen vielmehr in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis geeignet sein, den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11/18 -, juris, Rn. 23).

    Hierüber muss die Verfassungsschutzbehörde sowohl sich selbst als auch - im Rahmen unabhängiger Überprüfung - anderen Rechenschaft ablegen können, bevor sie die Maßnahme ergreift (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11/18 -, juris, Rn. 24 f. m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2023 - 1 S 3351/21

    Landesamt für Verfassungsschutz; Beobachtung eines Personenzusammenschlusses;

    Einem Mangel an subjektiver Überzeugung oder dem Fehlen einer intentionalen Beteiligung an Handlungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist erst bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Beobachtungsmaßnahme Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 29 bis 34 zum Tatbestandsmerkmal der nachdrücklichen Unterstützung).

    (Fortführung von Senat, Urt. v. 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, juris Rn. 32 und Anschluss an BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 27 und 28).

    Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reichte, wenn sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur Beseitigung dieser Grundsätze verbunden war, für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 20 und Urt. v. 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 59 ff.).

    Die Anhaltspunkte mussten vielmehr in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis geeignet sein, den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 24) Es mussten somit konkrete tatsächliche Umstände gegeben sein, die zumindest in einer Gesamtschau die hinreichende Wahrscheinlichkeit derartiger Bestrebungen begründeten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Urt. v. 13.03.2018 - 16 A 906/11 -, juris Rn. 123; Bergemann in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, H. Nachrichtendienste und Polizei, Rn. 49).

    Dabei durfte das LfV eine Beobachtung nur auf solche Tatsachen in Gestalt von tatsächlichen Anhaltspunkten stützen, die ihm - sofern sie nicht offenkundig waren - bei Beginn der jeweiligen Beobachtung ausweislich der Verwaltungsvorgänge bekannt waren, sodass deren Maßgeblichkeit für die Entscheidung zur Vornahme der Beobachtung angenommen werden konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 24).

    Denn das Tatbestandsmerkmal des aktiven sowie ziel- und zweckgerichteten Unterstützens war auf Tatbestandsebene ebenso wie das nachdrückliche Unterstützen des Bundesrechts auszulegen, nach dem eine objektiv zu prüfende Unterstützungshandlung von bedeutendem Gewicht ausreichte, um den Tatbestand zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 31).

    Denn der Sinn und Zweck des LfV nach dem Landesverfassungsschutzgesetz bestand ebenso wie der Sinn und Zweck des BfV nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 32) darin, im Vorfeld der polizeilichen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung tätig zu sein (vgl. LT-Drs. 7/3511, S. 7 Nr. 1.2; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.06.1990 - 10 S 342/90 -, juris Rn. 23) und als Frühwarnsystem eine lebenswichtige Funktion für den Schutz der Demokratie zu übernehmen, indem es die zuständigen Stellen frühzeitig über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder informierte (LT-Drs. 10/5231, S. 23 zu § 3 Abs. 1).

    Es konnte eine Stärkung auch dadurch erfahren, dass Einzelpersonen, die selbst auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung standen, jedoch bei objektiver Betrachtung, ohne dies zu erkennen, einen Beitrag zu den verfassungsfeindlichen Bestrebungen eines Personenzusammenschlusses leisteten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 30).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat das vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Erfordernis der Prüfung (fehlender) subjektiver Elemente beim Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konsequenter Weise auf einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG infolge der Beobachtung einer Person ohne Abgeordnetenmandat erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 34).

    Für die Verhältnismäßigkeit der Beobachtung eines Mitglieds eines Personenzusammenschlusses mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen oder eines Unterstützers eines solchen Personenzusammenschlusses kam es daher auch auf die Relevanz der durch diese Beobachtung zu gewinnenden Erkenntnisse für die weitere Aufklärung verfassungsfeindlicher Bestrebungen des Personenzusammenschlusses als solchem an (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 22 und 30).

    Führt die Sperrerklärung dazu, dass bestimmte Umstände unaufklärbar bleiben oder die Aussagekraft festgestellter Tatsachen vermindert ist, so hat das Gericht dies unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verteilung der materiellen Beweislast angemessen zu würdigen (vgl. Senat, Urt. v. 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, juris Rn. 32; BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 27 und 28).

    In deren Rahmen war eine Gesamtbeurteilung des Gewichts des Eingriffs, des Grades der von der Einzelperson ausgehenden Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der sich wesentlich danach bestimmte, ob die Einzelperson selbst verfassungsfeindliche Ziele verfolgte, sowie des Gewichts der durch ihre Beobachtung zu erwartenden Informationen für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 - juris Rn. 57).

    Zwar ist in hinsichtlich § 3 Abs. 1 LVSG 1978 anerkannt, dass er, obwohl er als bloße Aufgabennorm normiert war, eine Rechtsgrundlage für das Sammeln und Aufbewahren von Erkenntnismitteln durch das LfV enthielt und - jedenfalls übergangsweise - insoweit eine verfassungsrechtlich einwandfreie gesetzliche Grundlage zur Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellte (vgl. VGH Bad-Württ., Urt. v. 20.06.1990 - 10 S 342/90 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 20.02.1990 - 1 C 42.83 -, NJW 1990, 2761, 2763 und v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, NJW 2021 2818, 2819 zu § 3 Abs. 1 BVerfSchG 1950/1972; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.09.1982 - 10 S 905/80 -, NJW 1983, 1690).

    Denn im Rahmen einer Gesamtbeurteilung war neben dem Gewicht des Eingriffs und dem Grad der von der Einzelperson ausgehenden Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung insbesondere auch das Gewicht der durch ihre Beobachtung zu erwartenden Informationen für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 57; BVerfG, Beschl. v. 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10 u. a.-, juris Rn. 122).

    In deren Rahmen war eine Gesamtbeurteilung des Gewichts des Eingriffs, des Grades der von der Einzelperson ausgehenden Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der sich wesentlich danach bestimmte, ob die Einzelperson selbst verfassungsfeindliche Ziele verfolgte, sowie des Gewichts der durch ihre Beobachtung zu erwartenden Informationen für den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 57; BVerfG, Beschl. v. 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10 u. a.-, juris Rn. 122).

  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

    Eine solche liegt vor, wenn sich auch nach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte nicht bestätigt hat und die für eine Beobachtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind oder sich herausstellen würde, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Verfassungsfeindlichkeit einer Bestrebung durch zwischenzeitliche Entwicklungen in dem Personenzusammenschluss überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet geworden sind, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 66, und vom 7. Dezember 1999 - 1 C 30.97 -, juris Rn. 34.
  • BVerwG, 02.03.2022 - 6 C 7.20

    Anspruch auf Berichtigung des Geburtsdatums im Melderegister (verneint)

    Eine Überschreitung dieses Wertungsrahmens kann etwa in einer Nichtbeachtung der Denkgesetze, gesetzlicher Beweisregeln oder allgemeiner Erfahrungssätze oder auch in einer objektiv willkürlichen oder aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 - BVerwGE 171, 59 Rn. 40 und Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - 6 B 148.18 - juris Rn. 9 f., vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 31 Rn. 22 und vom 31. März 2021 - 6 B 55.20 - juris Rn. 4 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei einer solchen Überschreitung des durch § 108 Abs. 1 VwGO gesetzten Rahmens um einen Verfahrensmangel (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 - BVerwGE 171, 59 Rn. 40 und Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - 6 B 148.18 - juris Rn. 8 und vom 31. März 2021 - 6 B 55.20 - juris Rn. 5), der nur auf Rüge des Klägers zu prüfen ist (vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 137 Rn. 176).

  • VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23

    Verfassungsschutzrechtliche Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg;

    Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht, wenn sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur Beseitigung dieser Grundsätze verbunden ist, für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 20 und Urteil vom 21.07.2010.

    Die Anhaltspunkte müssen vielmehr in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis geeignet sein, den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 24) Es müssen somit konkrete tatsächliche Umstände gegeben sein, die zumindest in einer Gesamtschau die hinreichende Wahrscheinlichkeit derartiger Bestrebungen begründen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.03.1994 - 10 S 2386/93 -, juris Rn. 4 undUrteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 13.03.2018 - 16 A 906/11 -, juris Rn. 123; Bergemann in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, H. Nachrichtendienste und Polizei, Rn. 49).

    Dabei darf das LfV eine Beobachtung nur auf solche Tatsachen in Gestalt von tatsächlichen Anhaltspunkten stützen, die ihm - sofern sie nicht offenkundig waren - bei Beginn der jeweiligen Beobachtung ausweislich der Verwaltungsvorgänge bekannt sind, sodass deren Maßgeblichkeit für die Entscheidung zur Vornahme der Beobachtung angenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 32; a.A. wohl: VG München, Beschluss vom 17.04.2023.

    Ihnen kommt insoweit Bedeutung zu, als eine weitere Beobachtung nur solange zulässig ist, als weiterhin tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bestehen und die offene Beobachtung verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 66, wonach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, eine Beobachtung einzustellen, wenn sie sich über einen langen Zeitraum erstreckt, ohne dass sich ein belastbarer Nachweis einer Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ergibt).

    Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Beobachtungsvoraussetzungen trägt die Verfassungsschutzbehörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.05.2023 - 1 S 3351/21 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 28).

    Hierfür wäre vorauszusetzen, dass sich nach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte nicht bestätigt hat und die für eine Beobachtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind oder sich herausstellen würde, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Verfassungsfeindlichkeit einer Bestrebung durch zwischenzeitliche Entwicklungen in dem Personenzusammenschluss überholt oder aus sonstigen Gründen obsolet geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 66 und Urteil vom 07.12.1999 - 1 C 30.97 -, juris Rn. 34).

  • BVerwG, 13.12.2023 - 6 B 13.23

    Es sind nie Zwillinge - Das Prüfungsamt unterliegt (schon wieder) vor dem BVerwG

    Eine Überschreitung dieses Wertungsrahmens kann etwa in einer Nichtbeachtung der Denkgesetze, gesetzlicher Beweisregeln oder allgemeiner Erfahrungssätze sowie in einer objektiv willkürlichen oder aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung bestehen (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 - BVerwGE 171, 59 Rn. 40).
  • BVerwG, 14.12.2023 - 6 B 12.23

    Richtige Klageart gegen prüfungsrechtliche Entscheidungen; Überdenkensverfahren,

    Eine Überschreitung dieses Wertungsrahmens kann etwa in einer Nichtbeachtung der Denkgesetze, gesetzlicher Beweisregeln oder allgemeiner Erfahrungssätze oder auch in einer objektiv willkürlichen oder aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung bestehen (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 - BVerwGE 171, 59 Rn. 40 und vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 40, jeweils m. w. N.).
  • VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796

    Verfassungsschutz darf AfD beobachten

    Zwar haben das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 - juris Rn. 24) und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (U.v. 31.5.2023 - 1 S 3351/21 - juris Rn. 32) entschieden, dass eine Beobachtung, die das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Grundlage unzureichender tatsächlicher Anhaltspunkte vorgenommen hat, nicht nachträglich mit erst während der Beobachtung gewonnenen Erkenntnissen gerechtfertigt werden kann bzw. dass die Beobachtung nur auf solche Tatsachen in Gestalt von tatsächlichen Anhaltspunkten gestützt werden darf, die dem Landesamt für Verfassungsschutz - sofern sie nicht offenkundig sind - bei Beginn der jeweiligen Beobachtung ausweislich der Verwaltungsvorgänge bekannt sind.
  • BVerwG, 26.04.2023 - 6 C 8.21

    Rechtswidriges Verbot des NPD-Wahlplakats "Migration tötet"

    Auch wenn die Bestimmung des Inhalts von (Meinungs-)Äußerungen revisionsrechtlich zur Tatsachenfeststellung i. S. d. § 137 Abs. 2 VwGO zu zählen ist und demzufolge der freien Beweiswürdigung des Tatrichters gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt (BVerwG, Urteile vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 - BVerwGE 137, 275 Rn. 32 ff. und vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 - BVerwGE 171, 59 Rn. 35 m. w. N.), muss sie sich im Rahmen der revisionsgerichtlichen Überprüfung an den vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abgeleiteten Auslegungsgrundsätzen messen lassen, deren Verletzung der Kläger zudem explizit gerügt hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.2021 - 8 S 3419/20

    Mitglieder der sog. "Reichsbürgerbewegung" besitzen nicht die erforderliche

    Das Tatbestandsmerkmal einer "politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise" in einem oder für einen Personenzusammenschluss erfordert daher über das bloße Vorhandensein bestimmter Vorstellungen und Meinungen hinaus eine gewisse Zielstrebigkeit hinsichtlich ihrer Verwirklichung, ein aktives Vorgehen zu deren Realisierung, also Handlungen, die über das reine Haben politischer Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.07.2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59 f.; Urt. v. 14.12.2020 - 6 C 11.18 -, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 31.05.2022 - 6 C 2.20

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Datenerhebung nach PolG NRW a. F.

  • BVerwG, 17.05.2023 - 6 C 5.21

    Beschlagnahme und Einziehung des Grundstücks eines Dritten im Rahmen eines

  • VG Magdeburg, 07.03.2022 - 9 B 273/21

    Einstufung einer Partei als Verdachtsfall

  • VG Wiesbaden, 30.07.2021 - 6 K 421/21

    Zur rechtswidrigen Verweigerung der Auskunftserteilung ohne Begründung

  • VG Frankfurt/Main, 01.07.2021 - 5 K 3243/19

    Speicherung der Daten eines Mitglieds einer linksextremistischen Vereinigung

  • BVerwG, 21.09.2022 - 6 B 11.22

    Feststellung der Rechtswidrigkeit mehrerer Identitätsfeststellungen; Recht auf

  • AG Oldenburg, 04.05.2022 - 7 C 7011/22
  • VG Wiesbaden, 26.03.2021 - 6 K 59/20

    Auskunftspflicht bei fehlender Begründung der Auskunftsverweigerung.

  • VG Hamburg, 27.06.2023 - 17 K 5081/20

    Zur Einordnung des Islamischen Zentrums Hamburg e.V. (IZH) als Organisation des

  • VG Schwerin, 20.10.2021 - 3 A 476/20

    Anspruch auf Löschung gespeicherter Daten, die im Rahmen einer sogenannten

  • BVerwG, 07.06.2023 - 8 B 57.22

    Ansprüche nach dem Vermögensgesetz an dem Vermögenswert eines Jagdschlosses nebst

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