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   BVerwG, 03.09.1987 - 6 C 11.86   

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BVerwG, 03.09.1987 - 6 C 11.86 (https://dejure.org/1987,2703)
BVerwG, Entscheidung vom 03.09.1987 - 6 C 11.86 (https://dejure.org/1987,2703)
BVerwG, Entscheidung vom 03. September 1987 - 6 C 11.86 (https://dejure.org/1987,2703)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Parteivernehmung - Beweismittel - Gewissensgründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1987 - 6 C 11.86
    Dabei wird es auch die vom Senat u.a. in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216) niedergelegten materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze sowie die Anforderungen zu beachten haben, die an die Urteilsbegründung nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO und an die Protokollführung (vgl. dazu Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 6 C 23.83 - <NVwZ 1986, 748>) zu stellen sind.
  • BVerwG, 26.06.1981 - 6 C 183.80

    Gewissensentscheidung - Kriegsdienst mit der Waffe - Verwaltungsgerichtliches

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1987 - 6 C 11.86
    Nach der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Rechtslage ist fast stets verlangt worden, daß ein Verwaltungsgericht über ein Anerkennungsbegehren nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nur aufgrund einer förmlichen Vernehmung des Antragstellers entscheidet (vgl. Urteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 11.04.1986 - 6 C 23.83

    Protokollaufnahme - Parteivernehmung - Wehrpflichtiger

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1987 - 6 C 11.86
    Dabei wird es auch die vom Senat u.a. in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216) niedergelegten materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze sowie die Anforderungen zu beachten haben, die an die Urteilsbegründung nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO und an die Protokollführung (vgl. dazu Urteil vom 11. April 1986 - BVerwG 6 C 23.83 - <NVwZ 1986, 748>) zu stellen sind.
  • BVerwG, 09.12.1986 - 6 CB 91.84

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach einem bereits teilweise

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1987 - 6 C 11.86
    Ferner hat der Senat in seinem Beschluß vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 6 CB 91.84 - eine Verletzung der Aufklärungspflicht in einem Falle verneint, in dem die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Verhalten des Klägers rechtfertige die Feststellung einer fehlenden Gewissensentscheidung, nicht allein auf sein Nichterscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung gestützt war, sondern weitergehend auf dessen gesamtes Verhalten im Anerkennungsverfahren.
  • BVerwG, 09.11.1967 - VIII C 15.67

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verletzung von gerichtlichen

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1987 - 6 C 11.86
    So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG 8 C 15.67 - (NJW 1968, 1646) es nicht als einen Verstoß gegen § 86 VwGO angesehen, daß auch ohne förmliche Parteivernehmung die Klage eines Wehrpflichtigen abgewiesen worden ist, der im gesamten Verfahren und auch bei seiner gemäß §§ 103 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO vorgenommenen formlosen Anhörung kein Verhalten gezeigt hatte, das zu der Bedeutung und dem Gewicht seines Anliegens in einem angemessenen Verhältnis gestanden hatte; dies hatte es dem Verwaltungsgericht erlaubt, die Behauptung des Klägers, es lägen bei ihm die tatsächlichen Voraussetzungen einer echten Gewissensentscheidung vor, als widerlegt anzusehen und davon abzusehen, von Amts wegen durch dessen Vernehmung noch weiteren Beweis zu erheben.
  • BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77

    Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1987 - 6 C 11.86
    Dieses wird nunmehr unter Berücksichtigung der dafür maßgebenden Umstände (vgl. BVerwGE 55, 217) zu prüfen haben, ob der Kläger die behauptete Gewissensentscheidung getroffen hat.
  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1987 - 6 C 11.86
    Aus § 86 Abs. 1 VwGO folgt, daß Beweisanträge grundsätzlich nur abgelehnt werden dürfen, wenn das vom Antragsteller angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, dann muß der Beweis antragsgemäß erhoben werden (vgl. BVerwGE 71, 38, 41 [BVerwG 06.02.1985 - 8 C 15/84] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 14.05.1985 - 6 B 164.84

    Kriegsdienstverweigerer - Förmliche Parteivernehmung - Ergänzung des Akteninhalts

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1987 - 6 C 11.86
    Im Gegensatz zu diesen Ausnahmefällen gebietet die Aufklärungspflicht des Gerichts eine Beweisaufnahme durch förmliche Vernehmung des Klägers als Partei immer dann, wenn dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht schon nach der Aktenlage (§ 14 Abs. 3 KDVG) oder aufgrund einer ergänzenden formlosen Anhörung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 KDVG (vgl. dazu Beschluß vom 14. Mai 1985 - BVerwG 6 B 164.84 - ) geboten erscheint und wenn nicht andererseits das Vorbringen des Klägers ergibt, daß er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung bemüht oder sich nicht im Sinne des § 1 KDVG der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt.
  • BVerwG, 24.10.1985 - 6 B 215.84

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 03.09.1987 - 6 C 11.86
    Nach der Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung besteht zwar gemäß § 14 Abs. 3 KDVG die Möglichkeit einer Anerkennung ohne mündliche Anhörung und folglich auch ohne Vernehmung als Partei, wenn die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche Überzeugung aus dem Inhalt der dem zuständigen Prüfungsgremium vorliegenden Akten gewonnen werden kann; für die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens gelten dagegen weiterhin die zur bisherigen Rechtslage entwickelten Grundsätze zur Aufklärungspflicht des Gerichts und zum Umfang seiner Pflicht, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - ).
  • BVerwG, 29.01.1990 - 6 C 4.88

    Parteivernehmung des Antragstellers als regelmäßige Voraussetzung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört es in Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen unter der Geltung des KDVG jedenfalls dann, wenn die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens in Frage steht, regelmäßig zur Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, daß sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Antragsteller verschafft (vgl. Urteil vom 3. September 1987 - BVerwG 6 C 11.86 - ).

    Fälle, in denen schon das eigene Vorbringen des Klägers seiner Anerkennung entgegensteht, weil mit ihm keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG geltend gemacht wird, werden jedoch sehr selten sein (vgl. das erwähnte Urteil vom 3. September 1987 - BVerwG 6 C 11.86 -).

  • BVerwG, 03.08.2018 - 6 B 124.18

    Aufklärungspflicht; Berufssoldat; Beweiswürdigung; Darlegungsanforderungen an

    Daher muss sich das Verwaltungsgericht nicht nur einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschaffen, sondern ihn als Partei vernehmen, um seine Gewissensbildung zu ergründen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1987 - 6 C 11.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 192 S. 4 ff.; Beschlüsse vom 13. September 2010 - 6 B 31.10 - Buchholz 448.6 § 2 KVDG Nr. 6 Rn. 3 und vom 29. Juni 2017 - 6 B 63.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:290617B6B63.16.0] - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 17.12.1999 - 6 B 47.99

    Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes - Unzureichende Sachaufklärung bei der

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1987 - BVerwG 6 C 11.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 192; Beschluß vom 29. April 1991 - BVerwG 6 B 40.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231 - jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 24.09.2015 - 6 B 31.15

    Kriegsdienstverweigerung; Parteivernehmung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. jeweils m.w.N. etwa: Urteile vom 26. Juni 1981 - 6 C 183.80 - NVwZ 1982, 40 f., vom 3. September 1987 - 6 C 11.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 192 S. 4 ff. und vom 29. Januar 1990 - 6 C 4.88 - juris Rn. 8; Beschlüsse vom 29. April 1991 - 6 B 40.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231 S. 59 f., vom 13. September 2010 - 6 B 31.10 - Buchholz 448.6 § 2 KDVG Nr. 6 Rn. 3 und vom 2. Dezember 2013 - 6 B 30.13 - juris Rn. 3) gehört es in gerichtlichen Verfahren, deren Gegenstand die Berechtigung des Klägers zur Verweigerung des Kriegsdienstes ist, unter der Geltung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes jedenfalls dann, wenn die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens in Frage steht, regelmäßig zur Erforschung des Sachverhalts im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Kläger verschafft und ihn zu diesem Zweck förmlich als Partei vernimmt.
  • BVerwG, 02.12.2013 - 6 B 30.13

    Aufklärungsrüge; Anerkennungsverfahren; Verweigerung des Kriegsdienstes

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. jeweils m.w.N. etwa: Urteile vom 3. September 1987 - BVerwG 6 C 11.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 192 S. 4 ff. und vom 29. Januar 1990 - BVerwG 6 C 4.88 - juris Rn. 8; Beschlüsse vom 29. April 1991 - BVerwG 6 B 40.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231 S. 59 f. und vom 13. September 2010 - BVerwG 6 B 31.10 - Buchholz 448.6 § 2 KDVG Nr. 6 Rn. 3) gehört es in gerichtlichen Verfahren, deren Gegenstand die Berechtigung des Klägers zur Verweigerung des Kriegsdienstes ist, unter der Geltung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes jedenfalls dann, wenn die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens in Frage steht, regelmäßig zur Erforschung des Sachverhalts im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Kläger verschafft und ihn zu diesem Zweck förmlich als Partei vernimmt.
  • BVerwG, 29.04.1991 - 6 B 40.90

    Wehrdienstverweigerung - Klage auf Anerkennung als Kriegdienstverweigerer -

    Wie der Senat insbesondere in seinem Urteil vom 3. September 1987 - BVerwG 6 C 11.86 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 192) und auch in seinen Urteilen vom 29. Januar 1990 - BVerwG 6 C 4.88 - sowie vom 15. Februar 1990 - BVerwG 6 C 11.88 - (Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 220) näher ausgeführt hat, gebietet es - abgesehen von Ausnahmefällen (vgl. z.B. Urteil vom 3. September 1987, a.a.O. S. 5) - die Aufklärungspflicht des Gerichts, eine Beweisaufnahme durch förmliche Vernehmung des Klägers als Partei immer dann durchzuführen, wenn dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht schon nach der Aktenlage oder aufgrund einer ergänzenden formlosen Anhörung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 KDVG geboten erscheint und wenn nicht andererseits das Vorbringen des Klägers ergibt, daß er sich aus anderen als Gewissensgründen um die Anerkennung bemüht oder sich nicht im Sinne des § 1 KDVG der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt.
  • BVerwG, 29.03.1990 - 6 C 46.87

    Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht in KDV-Sachen

    Nach der Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung durch das KDVG besteht zwar gemäß § 14 Abs. 3 KDVG die Möglichkeit einer Anerkennung ohne mündliche Anhörung und folglich auch ohne Vernehmung als Partei, wenn das Prüfungsgremium, somit auch das Gericht, die nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten gewinnen kann; für die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens gelten dagegen weiterhin die zur bisherigen Rechtslage entwickelten Grundsätze zur Aufklärungspflicht des Gerichts und zum Umfang seiner Pflicht, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1985 - BVerwG 6 B 215.84 - sowie Urteil vom 3. September 1987 - BVerwG 6 C 11.86 - ).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 6 C 11.88

    Gerichtliche Aufklärungspflicht in KDV-Sachen

    Wenn das Verwaltungsgericht angesichts, des Verhaltens des Klägers Zweifel an der, Ernsthaftigkeit der von diesem behaupteten Gewissensentscheidung hatte, hätte es geeignete Vorkehrungen treffen müssen, damit der Kläger dazu in der Verhandlung vom 4. Juni 1987 vernommen, werden konnte (vgl. zur regelmäßig notwendigen Vernehmung, des Wehrpflichtigen als Partei vor einer Abweisung seiner Klage u.a.Urteil vom 3. September 1987 - BVerwG 6 C 11.86 - ).
  • BVerwG, 29.06.2017 - 6 B 63.16

    Anerkennung der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen für einen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1987 - 6 C 11.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 192 S. 4 ff.; Beschlüsse vom 29. April 1991 - 6 B 40.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 231 S. 59 f. und vom 13. September 2010 - 6 B 31.10 - Buchholz 448.6 § 2 KDVG Nr. 6 Rn. 3) gehört es in gerichtlichen Verfahren, deren Gegenstand die Berechtigung des Klägers zur Verweigerung des Kriegsdienstes ist, unter der Geltung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Ablehnung des Anerkennungsbegehrens in Frage steht, regelmäßig zur Erforschung des Sachverhalts im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Kläger verschafft und ihn zu diesem Zweck förmlich als Partei vernimmt.
  • BVerwG, 10.05.1994 - 1 B 124.93

    Aufklärungspflicht - Beweisaufnahme - Verletzung - Unergiebigkeit -

    Die angebotenen Beweismittel (Zeugnis des Handwerkers, der den Schaden als erster untersucht und danach beseitigt hatte, sowie Sachverständigengutachten) waren auch nicht völlig ungeeignet oder schlechterdings untauglich, die vom Kläger behaupteten Tatsachen zu beweisen, so daß das Gericht auch nicht aus diesem Grunde von der Beweiserhebung absehen durfte (vgl. BVerwGE 71, 38 ; Urteil vom 3. September 1987 - BVerwG 6 C 11.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 192).
  • BVerwG, 05.05.1993 - 6 B 3.93

    Bindung des Verwaltungsgerichts an tatsächliche Feststellungen der Kammer für

  • BVerwG, 18.05.1988 - 6 B 5.88

    Isolierte Anfechtung von Widerspruchsbescheiden in

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