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   BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97   

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BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97 (https://dejure.org/1998,576)
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.1998 - 6 C 11.97 (https://dejure.org/1998,576)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juni 1998 - 6 C 11.97 (https://dejure.org/1998,576)
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Ethikunterricht

Art. 7 Abs. 1 GG, Bildungsauftrag

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Ethikunterricht - Religionsunterricht - Ersatz-/Komplementärunterricht - Neutralität in der Schule - Gebot inhaltlicher und curricularer Gleichgewichtigkeit der Fächer Ethik und Religion

  • Judicialis

    GG Art. 7 Abs. 1 bis 3; ; GG Art. 3 ... Abs. 1 bis 3 Satz 1; ; GG Art. 4 Abs. 1 und 2; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; bwSchulG § 100 a; ; NGVO 1983 § 8 Abs. 2; ; NGVO 1983 § 9 Abs. 4; ; NGVO 1983 § 15 Abs. 1; ; NGVO 1983 § 19 Abs. 1

  • bund.de PDF

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung und Ausgestaltung des Ethikunterrichts in Baden-Württemberg

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit eines Ersatzfaches Ethik als Pflichtfach für nicht am Religionsunterricht teilnehmende Schüler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schulrecht; Ethikunterricht; Religionsunterricht; Ersatz-/Komplementärunterricht; Neutralität in der Schule; Gebot inhaltlicher und curricularer Gleichgewichtigkeit der Fächer Ethik und Religion

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ethikunterricht - Neutralität in der Schule; Gebot inhaltlicher und curricularer Gleichgewichtigkeit der Fächer Ethik und Religion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3 GG, Art. 4 GG, Art. 6 GG, Art. 7 GG
    Ethik als Pflichtersatz für Religionsunterricht

  • dfw-dachverband.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Ethikunterrichts-Entscheidung des BVerwG vom 17.6.1998 (Dr. Gerhard Czermak; DÖV 1999, 725-730)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 107, 75
  • NJW 1999, 2688 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 713
  • NVwZ 1999, 769
  • NJ 1999, 156
  • VBlBW 1999, 53
  • VBlBW 1999, 58
  • DVBl 1998, 1344
  • DÖV 1998, 1058
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97
    Es betrifft zum anderen auch die Festlegung der Unterrichtsziele und der Ausbildungsgänge, die dem Schulunterricht vorgegeben sind (vgl. BVerfGE 34, 165, 182; 41, 29, 44; 47, 46, 71 f.; 52, 223, 236; 53, 185, 196; 59, 360, 377).

    In dieser Offenheit bewährt der freiheitliche Staat des Grundgesetzes seine religiöse und weltanschauliche Neutralität" (BVerfGE 41, 29, 50).

    Untersagt ist ihm dagegen eine "missionarische" und die Verbindlichkeit christlicher Glaubensinhalte beanspruchende Schule (BVerfGE 41, 29, 51; 41, 65, 85 f.).

    Weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu (vgl. BVerfGE 41, 29, 44; 47, 46, 72; 52, 223, 236).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97
    Das gilt in besonderem Maß für die Schule, in der die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden (vgl. BVerfGE 93, 1, 22).

    Die überragende Prägekraft des christlichen Glaubens und der christlichen Kirchen als Quelle und Überlieferung breit anerkannter Wertüberzeugungen muß er nicht distanziert verschweigen (vgl. BVerfGE 93, 1, 22).

    Zwar haben die Religionsgemeinschaften im allgemeinen keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, ihrer Glaubensüberzeugung im staatlichen Raum Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerfGE 93, 1, 16).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97
    Es betrifft zum anderen auch die Festlegung der Unterrichtsziele und der Ausbildungsgänge, die dem Schulunterricht vorgegeben sind (vgl. BVerfGE 34, 165, 182; 41, 29, 44; 47, 46, 71 f.; 52, 223, 236; 53, 185, 196; 59, 360, 377).

    "Dieser Auftrag des Staates, den Art. 7 Abs. 1 GG voraussetzt, hat vielmehr auch zum Inhalt, das einzelne Kind zu einem selbstverantwortlichen Mitglied der Gesellschaft heranzubilden" (BVerfGE 47, 46, 72).

    Weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu (vgl. BVerfGE 41, 29, 44; 47, 46, 72; 52, 223, 236).

  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 35.14

    Rechtschreibstörung (Legasthenie); Abitur; schriftliche Prüfungen, Gebot der

    Dies umfasst die Befugnis, die für einen Schulabschluss erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Bedingungen für deren Nachweis und die durch den Abschluss vermittelte Qualifikation zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400 ; Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 - BVerfGE 59, 360 und Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ; BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1998 - 6 C 11.97 - BVerwGE 107, 75 und vom 11. September 2013 - 6 C 25.12 - BVerwGE 147, 362 Rn. 11).
  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 25.12

    Glaubensfreiheit; staatliche Schulaufsicht; staatlicher Erziehungs- und

    Dieser verleiht dem Staat Befugnisse zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - BVerwG 6 C 11.97 - BVerwGE 107, 75 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 124 S. 39).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2013 - 9 S 2180/12

    Kein Anspruch der Eltern auf Einführung des Schulfachs "Ethik" an Grundschulen

    Das Grundgesetz traut den Religionsgemeinschaften zu, Religion als ordentliches Lehrfach in Erfüllung eines legitimen Erziehungs- und Bildungsauftrags zu unterrichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, BVerwGE 107, 75, 92).

    43 Denn beim Ethikunterricht handelt es sich nicht um einen bekenntnisgebundenen Religions- oder Weltanschauungsunterricht, sondern um einen bekenntnisneutralen, inhaltlich vom Staat und nicht einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft verantworteten Unterricht (vgl. § 100a Abs. 2 SchG; Senatsurteil vom 02.07.1997 - 9 S 1126/95 -, VBlBW 1998, 15; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72).

    Das gilt in besonderem Maß für die Schule, in der die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16.05.1995, a.a.O., 22; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79).

    Verfassungsrechtlich ist ein besonderes Fach Ethik gleichwohl nicht zu beanstanden und hält sich im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG begründeten Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 79 f.).

    Geschieht dies, muss das Fach Ethik als ein dem ordentlichen Lehrfach gleichwertiges Fach ausgestaltet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).

    Allerdings darf der Nicht-Besuch von Religionsunterricht nicht zu curricularen Nachteilen führen (in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 88).

    Dabei wird nicht verkannt, dass die Einführung von Ethikunterricht als ordentliches Lehrfach nicht nur - wie die Klägerin meint - als Vorteil angesehen wird, sondern insoweit eine Schulpflicht auslöst (vgl. § 72 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 SchG) und - wie sich in der Vergangenheit an entsprechenden Einwänden zeigte - von manchen auch als Nachteil empfunden werden kann (vgl. nur die Argumentation des Klägers im Verfahren BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).

    Denn beide verfolgen schwerpunktmäßig thematisch vergleichbare Erziehungs- und Bildungsziele und sind damit inhaltlich als gleichwertig anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 87 f. u. 91).

    Art. 7 Abs. 3 GG geht insofern Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (so mit Blick auf die Befreiung vom Ethikunterricht für bekenntnisgebundene Schüler: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O., 91 f.).

  • BVerwG, 11.09.2013 - 6 C 12.12

    Erziehungsrecht der Eltern in religiöser Hinsicht; staatliche Schulaufsicht;

    Dieser verleiht dem Staat Befugnisse zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - BVerwG 6 C 11.97 - BVerwGE 107, 75 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 124 S. 39).
  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 33.14

    Hinweis auf Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen in bayerischen

    Dies umfasst die Befugnis, die für einen Schulabschluss erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Bedingungen für deren Nachweis und die durch den Abschluss vermittelte Qualifikation zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400 ; Urteil vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 845/79 - BVerfGE 59, 360 und Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ; BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1998 - 6 C 11.97 - BVerwGE 107, 75 und vom 11. September 2013 - 6 C 25.12 - BVerwGE 147, 362 Rn. 11).
  • VG Freiburg, 21.09.2011 - 2 K 638/10

    Einführung des Schulfachs Ethik an der Grundschule

    Ihm steht auch die Befugnis zur Schaffung neuer Unterrichtsfächer und damit neuer Bildungsinhalte zu (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, Juris m.w.N.; vgl. auch VG F., Urteil vom 08.03.1995 - 2 K 1125/94 -, NVwZ 1996, 507, 208 zur Frage, ob sich aus diesem Erziehungsauftrag eine Erziehungspflicht ergeben kann).

    Art. 12 LVerf und § 1 Abs. 2 und Abs. 4 SchulG konkretisieren den staatlichen Erziehungsauftrag, zu dem fraglos auch die moralisch-ethische Bildung der Kinder zu rechnen ist (BVerfG, Beschluss vom 21.12.1977, Sexualkundeunterricht , a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -, Kruzifix , Juris; BVerfG, Beschluss vom 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06 -, NVwZ 2008, 72, 73; BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).

    Hinzu kommt, dass ethische Werte und Grundsätze auch im Rahmen des sozialen Miteinander innerhalb des Klassenverbands vermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 - 6 C 11/97 -, Juris).

    An einen solchen faktischen Eingriff wäre zu denken, wenn die Abmeldung vom Religionsunterricht mit derart großen Nachteilen für die Schüler verbunden wäre, dass die Entscheidung nicht mehr frei getroffen werden könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2006 - OVG 8 S 78.06 -, Juris).

    Dieses ergibt sich auch aus einer Zusammenschau der Garantie der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit in Art. 4 GG, dem Verbot der Staatskirche in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 WRV, der damit angeordneten Trennung von Staat und Kirche und schließlich aus dem Verbot der Diskriminierung aus religiösen Gründen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und 33 Abs. 3 GG (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).

    Denn aus der Bekenntnis- und Glaubensfreiheit, das auch das Recht der Eltern umfasst, ihrem Kind die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Erziehung zu vermitteln und sie daher etwa nicht am Religionsunterricht teilnehmen zu lassen (vgl. Art. 7 Abs. 2 GG), entspringt kein Anspruch gegen den Staat, dass die Kinder (auch) in der Schule in dieser gewünschten weltanschaulichen Form erzogen werden und dass ihnen in einem gesonderten Fach Ethik weltanschaulich neutrale moralisch-ethische Bildung vermittelt wird (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule , a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002 -1 B 202/02, Juris).

    In das Recht auf elterliche Erziehung in weltanschaulich-religiöser Hinsicht wird in diesen Fällen nicht eingegriffen, denn dies schließt die - den weltanschaulich und religiös neutralen staatlichen Schulunterricht (vgl. zum verfassungsrechtlichen Gebot staatlicher religiös-weltanschaulicher Neutralität etwa BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.) ergänzende - elterliche Erziehung nach den jeweils für richtig gehaltenen weltanschaulichen oder religiösen Vorstellungen nicht aus.

    Schon von daher kann aus Art. 6 Abs. 2 GG kein auf die Schaffung bzw. Ermöglichung eines Weltanschauungsunterrichts mit bestimmter Prägung bezogener Anspruch abgeleitet werden (vgl. insgesamt: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 17.12.1975, Simultanschule , a.a.O.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2002, a.a.O.).

    bb) Ginge man mit der Klägerin von einer von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erfassten (durchaus fraglichen) Benachteiligung aufgrund ihrer antireligiösen Weltanschauung aus (vgl. zur ambivalenten Einordnung der Teilnahme am Ethikunterrecht als Vor- oder Nachteil: BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.), wäre diese jedenfalls durch kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere durch Art. 7 Abs. 3 Satz 1 GG, gerechtfertigt.

    Die damit verbundene Privilegierung der Religiosität ist verfassungsrechtlich gewollt und geht als speziellere Regelung auch dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vor, als er bereits eine verfassungsunmittelbare Differenzierung enthält, die an einen bekenntnisgebundenen Tatbestand anknüpft (BVerwG, Urteil vom 17.06.1998, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.04.2014 - 6 C 11.13

    Ethikunterricht; Religionsunterricht; staatlicher Bildungs- und

    Art. 7 Abs. 1 GG vermittelt dem Staat Befugnisse zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ; BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1998 - BVerwG 6 C 11.97 - BVerwGE 107, 75 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 124 S. 39 und vom 11. September 2013 - BVerwG 6 C 25.12 - juris Rn. 11).

    Bereits der Unterricht in anderen Fächern wie etwa Deutsch oder Gemeinschaftskunde bringt eine solche Wertevermittlung stoffbedingt automatisch mit sich (vgl. Urteil vom 17. Juni 1998 a.a.O. S. 79 f. bzw. S. 40).

    Die staatlichen Befugnisse dienen jedoch neben der Sicherung schuldidaktischer Qualitätsstandards in erster Linie dazu, die verfassungsimmanenten Grenzen der Religionsfreiheit sowie die dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht gesetzten Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) zu wahren und hierbei insbesondere sicherzustellen, dass sich keine Widersprüche zu staatlich definierten Bildungs- und Erziehungszielen auftun (Badura, a.a.O. Rn. 67; siehe auch Urteil vom 17. Juni 1998 a.a.O. S. 92 bzw. S. 50).

  • OVG Bremen, 03.02.2009 - 1 A 21/07

    Homeschooling: Eltern vor OVG erfolglos - Elternrecht; Freizügigkeit;

    Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule, der aus Art. 7 GG abgeleitet wird, steht vielmehr eigenständig neben dem elterlichen Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; er ist diesem nicht nach-, sondern gleichgeordnet (BVerfGE 34, 165 ; 47, 46 ; 52, 223 ; 96, 288 ; 98, 218 ; BVerwGE 18, 40 ; 107, 75 ; Beschl. v. 08.05.2008, a.a.O.).
  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06

    Einführung des Ethikunterrichts in Berlin als Pflichtfach verfassungsgemäß

    Der Berliner Gesetzgeber stütze seine Kompetenz, ein Pflichtfach Ethik einzuführen, auf Art. 7 Abs. 1 GG und berufe sich insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1998 - BVerwG 6 C 11.97 - (BVerwGE 107, 75 ff., zur Einführung eines Ethikunterrichts für nicht am Religionsunterricht teilnehmende Schüler in Baden-Württemberg).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2002 - 9 S 2441/01

    Schulpflicht-Heimunterricht als Ausnahme

    Ungeachtet einer allgemeinen christlich-abendländischen Prägung hat sie sich jeglicher Missionierung und Indoktrination zu enthalten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.12.1975, BVerfGE 41, 29 ; und vom 16.05.1995, BVerfGE 93, 1 ; BVerwG, Urteile vom 17.06.1998 - 6 C 11.97 -, BVerwGE 107, 75 ; und vom 21.04.1999 - 6 C 18.98 -, BVerwGE 109, 40 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2018 - 9 S 653/16

    Ersatzschule ohne Religionsunterricht

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 9/01
  • BVerfG, 18.02.1999 - 1 BvR 1840/98

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zum Besuch des

  • BVerwG, 29.04.2019 - 6 B 141.18

    Berufskolleg; Feststellungsinteresse; Feststellungsklage; Genehmigung;

  • BVerwG, 10.01.2007 - 6 BN 3.06

    Schule; berufsbildende Schule; Berufsfachschule; Privatschule; Ersatzschule;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2006 - 8 S 78.06

    Kein Anspruch auf Befreiung vom Ethikunterricht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2007 - 19 A 4074/06

    Annahme eines wichtigen Grundes für eine Ausnahme von der Pflicht zum Besuch

  • VG Berlin, 21.08.2006 - 3 A 391.06

    Verwaltungsgericht lehnt Befreiung vom Ethikunterricht ab

  • VerfG Brandenburg, 15.12.2005 - VfGBbg 287/03

    Konkrete Normenkontrolle: Ausschluss der Weltanschauungsgemeinschaften durch

  • BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvL 26/97

    Entscheidungen zum Schulfach "Ethik"

  • OVG Bremen, 02.07.2007 - 1 A 21/07
  • VG Oldenburg, 22.11.2017 - 5 A 1787/15

    Legasthenie; Nachteilsausgleich; Notenschutz; Versäumnisse des Gesetzgebers

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 13 MN 134/21

    Corona; Elternrecht; Grundschulen; Normenkontrolleilverfahren; Präsenzpflicht;

  • VG Stuttgart, 26.07.2007 - 10 K 146/05

    Befreiung von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen Schule aus

  • OVG Niedersachsen, 06.10.2015 - 2 LB 314/14

    Anerkennungsbescheid; Ermächtigungsgrundlage; Gesetzesvorbehalt;

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.12.2001 - 3 L 6/00
  • OVG Niedersachsen, 06.10.2015 - 2 LB 315/14

    Ermächtigungsgrundlage; Gesetzesvorbehalt; Physiotherapieschule; Privatschule;

  • OVG Brandenburg, 18.12.2002 - 1 B 202/02

    Antrag auf Erteilung von Weltanschauungsunterricht; Anordnungsanspruch im

  • VG Saarlouis, 24.08.2010 - 1 K 575/09

    Befreiung von der Schulpflicht

  • VG Potsdam, 22.08.2003 - 12 K 2130/01

    Klage auf Zulassung zur Erteilung des Faches "Humanistische Lebenskunde" als

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