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   BVerwG, 11.02.1977 - VI C 114.74   

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BVerwG, 11.02.1977 - VI C 114.74 (https://dejure.org/1977,1254)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.1977 - VI C 114.74 (https://dejure.org/1977,1254)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 1977 - VI C 114.74 (https://dejure.org/1977,1254)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr auf Antrag des Soldaten - Verpflichtung zur Ableistung eines gewissen Dienstzeitraums nach der Ausbildung - Ermessensfehler bei der Entscheidung über die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 114.74
    Sie ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - und - 10, 14/73 - (BVerfGE 39, 128) mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Dies soll durch die Pflicht zur Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei Entlassung auf Antrag vor Ablauf der im Gesetz bestimmten Zeit und die dadurch mittelbar und faktisch bewirkte Einengung der Möglichkeit, jederzeit die Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis zu beantragen, erreicht werden (vgl. hierzu BVerfGE 39, 128 [142, 146]; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1976 - BVerwG VI C 38.74 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 7]).

    Denn die in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) geforderte Dienstzeit von dreifacher Dauer beginnt erst mit dem Abschluß der Fachausbildung (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]; BVerfGE 39, 128 [142]).

    Ausbildungskosten sind nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne, wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen und die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgelder und dergleichen (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]; BVerfGE 39, 128 [143]).

    BVerfGE 39, 128 dargelegt, daß der Beginn des Studiums vor dem Inkrafttreten des 6. Änderungsgesetzes keine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) zu begründen vermag.

    Sie liegt mit sieben Jahren, drei Monaten und zwölf Tagen noch unter der vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 39, 128 (142) als zumutbar angenommenen Dauer einer Dienstzeit von neun Jahren.

    Der vom Gesetzgeber bei der Normierung der zeitlich begrenzten Erstattungspflicht berücksichtigte, einen billigen Ausgleich gebietende Vorteil des auf Veranlassung und Kosten der Bundeswehr besonderes ausgebildeten Soldaten (BVerfGE 39, 128 [142]) erschöpft sich nicht in der Ersparnis der unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne.

    Von dem Grunde nach ähnlichen Erwägungen hat sich ersichtlich auch die Beklagte bei ihrer früheren Praxis leiten lassen, nach der sie - offenbar unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" vom 21. September 1961 (VMBl. S. 542) - nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die fiktiven Kosten für eine entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr zuzüglich der entstandenen mittelbaren Ausbildungskosten als Erstattungsbetrag festgesetzt hat (vgl. insoweit den Sachverhalt, der den Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des VG Oldenburg vom 3. November 1971 - III A 389/70 -, des VG München vom 28. Juni 1973 - XII 4248/69 - [BVerfGE 39, 128 [131, 136 f.]] und der dem Urteil des OVG Münster vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [a.a.O.] zugrunde lag).

    Andernfalls wären die auch vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 39, 128 (146) erwähnten Abwerbungen im Bereich des fliegenden Personals in Zeiten des wirtschaftlichen Aufschwunges nicht verständlich.

    Auf diese Weise könnte die Erstattungspflicht des Klägers entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 39, 128 (143) seiner sozialen Lage und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepaßt werden, wenn und solange ihn die Forderung des vollen Erstattungsbetrages in existentielle Bedrängnis bringen würde.

  • BVerwG, 29.05.1973 - II C 6.72

    Kostenerstattung einer Fachausbildung als Anästhesiearzt eines Bundeswehrsoldaten

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 114.74
    Eine Fachausbildung sei eine außerhalb des allgemeinen Truppendienstes aus dienstlichen Gründen erfolgte besondere Ausbildung, durch die dem Soldaten die für seine beabsichtigte Verwendung erforderlichen Kenntnisse iind Fähigkeiten vermittelt würden (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72]) Auch der Lehrgang in Jever erfülle die vorerwähnten Merkmale einer Fachausbildung.

    Das gilt auch dann, wenn die Fachausbildung einer weiteren Spezialisierung in einem Fachgebiet diente Dementsprechend hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 29. Mai 1973 - BVerwG II C 6.72 - (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]) entschieden, daß eine Spezialausbildung zum Facharzt für Anästhesie von dem Begriff der Fachausbildung erfaßt wird.

    Durch eine mit der militärischen Ausbildung verbundene Fachausbildung im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968), die das erforderliche Rüstzeug für die beabsichtigte Verwendung im Rahmen des Berufssoldatenverhältnisses in der Bundeswehr darstellt (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [235]), wird eine völlig andere Zielrichtung verfolgt.

    Der Gesetzeswortlaut nötigt vielmehr zu der Annahme eines sachlichen Zusammenhangs zwischen militärischer Ausbildung und Fachausbildung (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [235 f.]).

    Die Gesetzesmaterialien, die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften herangezogen werden können (BVerfGE 11, 126 [130 f.]; BVerwG, Urteil vom 27. September 1968 - BVerwG VI C 14.66 - [Buchholz 232 § 109 BBG Nr. 17] und BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [236]) und die auszuwerten auch das Revisionsgericht befugt ist (BVerwGE 36, 192 [214]), bestätigen die Richtigkeit der hier für möglich gehaltenen Auslegung des Begriffs der Fachausbildung in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968).

    Denn die in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) geforderte Dienstzeit von dreifacher Dauer beginnt erst mit dem Abschluß der Fachausbildung (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]; BVerfGE 39, 128 [142]).

    Ausbildungskosten sind nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne, wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen und die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgelder und dergleichen (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]; BVerfGE 39, 128 [143]).

  • BVerwG, 23.01.1976 - VI C 38.74

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 114.74
    Dies soll durch die Pflicht zur Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei Entlassung auf Antrag vor Ablauf der im Gesetz bestimmten Zeit und die dadurch mittelbar und faktisch bewirkte Einengung der Möglichkeit, jederzeit die Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis zu beantragen, erreicht werden (vgl. hierzu BVerfGE 39, 128 [142, 146]; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1976 - BVerwG VI C 38.74 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 7]).

    Von der Auffassung, daß dem Dienstherrn auch bei Vorliegen einer Härte noch grundsätzlich ein Ermessen verbleibt, ist der erkennende Senat bereits im Urteil vom 23. Januar 1976 - BVerwG VI C 38.74 - (Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 7) ausgegangen.

    Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 23. Januar 1976 - BVerwG VI C 38.74 - (a.a.O.) unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in.

    Die außergewöhnliche Höhe der entstandenen Ausbildungskosten ist aber auch im Hinblick auf die soziale Lage und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers zu berücksichtigen, die nach der wiederholt angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1975 und der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 23. Januar 1976 - BVerwG VI C 38.74 - [a.a.O.]) eine besondere Härte im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) begründen können.

  • BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 183.67

    Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 114.74
    Sie dürfen erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses eingetreten oder in ihrer Tragweite erkennbar geworden sein (Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 183.67 - [a.a.O.]).

    Die vom Kläger nach seinem Vorbringen als Belastung empfundenen innerdienstlichen Gründe, die ihn nach seinem Vorbringen maßgeblich zu seinem Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis bestimmten, bilden keine besondere Härte in diesem Sinne, weil Mängel des Dienstbetriebes, des Personalbestandes sowie Fehlleistungen alle Offiziere regelmäßig gleich treffen (Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 183.67 - [a.a.O.]; BVerwGE 39, 60 [62]).

    Ob die veränderte Einstellung zum Beruf eines Offiziers und die Innere Hinwendung zu einem anderen Beruf eine besondere Härte darstellen kann (Scherer, a.a.O., § 46 RdNr. 16), bedarf ebenso wie in dem Urteil des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 183.67 - (a.a.O.) keiner Entscheidung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.1975 - I A 927/74
    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 114.74
    Im Hinblick auf diesen Zusammenhang der Vorschriften, ihre gemeinsame Zielsetzung und die gleiche Wortwahl "besondere Härte" ist die Auslegung dieses Begriffs in § 46 Abs. 3 SG bei der Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) jedenfalls dann heranzuziehen, wenn eine besondere Härte durch die Erstattung der Ausbildungskosten - wie hier - auch aus den zu dem Entlassungsantrag führenden Gründen hergeleitet wird (so OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [RiA 1976, 77]).

    Der Gesetzgeber geht nach dem Gesetzeswortlaut für den Regelfall davon aus, daß der Soldat die vollen Kosten zu erstatten hat, wenn er nicht die dreifache Zeit der Ausbildungszeit in der Bundeswehr verbleibt (so auch OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 1925 - I A 927/74 - [a.a.O.]).

    Von dem Grunde nach ähnlichen Erwägungen hat sich ersichtlich auch die Beklagte bei ihrer früheren Praxis leiten lassen, nach der sie - offenbar unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" vom 21. September 1961 (VMBl. S. 542) - nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die fiktiven Kosten für eine entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr zuzüglich der entstandenen mittelbaren Ausbildungskosten als Erstattungsbetrag festgesetzt hat (vgl. insoweit den Sachverhalt, der den Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des VG Oldenburg vom 3. November 1971 - III A 389/70 -, des VG München vom 28. Juni 1973 - XII 4248/69 - [BVerfGE 39, 128 [131, 136 f.]] und der dem Urteil des OVG Münster vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [a.a.O.] zugrunde lag).

  • BVerwG, 11.11.1971 - VIII C 144.69

    Vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst - Härtegründe für die Entlassung aus dem

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 114.74
    Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgesprochen, daß für die Entscheidung nach § 29 Abs. 4 Nr. 1 WPflG die zu den Beispielen des § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG entwickelten Grundsätze maßgebend sind (BVerwGE 39, 60 [61]) und daß das gleiche auch im Rahmen des § 46 Abs. 3 SG für die Prüfung der Frage gilt, ob das Verbleiben im Dienst für den Berufsoffizier eine besondere Härte bedeuten würde (Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII G 183.67 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 5]).

    Die vom Kläger nach seinem Vorbringen als Belastung empfundenen innerdienstlichen Gründe, die ihn nach seinem Vorbringen maßgeblich zu seinem Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis bestimmten, bilden keine besondere Härte in diesem Sinne, weil Mängel des Dienstbetriebes, des Personalbestandes sowie Fehlleistungen alle Offiziere regelmäßig gleich treffen (Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 183.67 - [a.a.O.]; BVerwGE 39, 60 [62]).

  • BVerwG, 08.08.1973 - VI C 15.71

    Heranziehung eines für eine durch leichte Fahrlässigkeit verschuldete Überzahlung

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 114.74
    Diese Auslegung trägt der auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fortdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Berufssoldaten (§ 31 SG) Rechnung, der im Bereich der Beamtenhaftung (BVerwGE 29, 127 [129]; 44, 27 [30]) und der Soldatenhaftung sowie insbesondere auch bei der Abwicklung von Ausbildungsvereinbarungen besondere Bedeutung zukommt.

    Abgesehen davon, daß sie in dem Leistungsbescheid nur in Aussicht gestellt werden, ist ein solcher haushaltsrechtlicher "Gnadenerweis" (so Clasen in DÖD 1965, 190 [192]) ohne Einfluß auf den rechtlichen Bestand des Kostenerstattungsanspruchs (BVerwGE 19, 243 [252]; 44, 27 [34]).

  • AG Bad Homburg, 13.12.1974 - C 1176/74

    Besprechungsgebühr

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 114.74
    Eine Serie gleichartiger, aber außertypischer Fälle schließt - entgegen den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Münster in dem Urteil vom 7. August 1975 - I A 1176/74 - die Annahme einer besonderen Härte nicht aus.

    Auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Münster im Urteil vom 7. August 1975 - I A 1176/74 -, nach denen das Angebot von Ratenzahlungen im Rahmen des § 59 BHO eine ausreichende Ermessensentscheidung darstellt, kann sich die Beklagte daher nicht mit Erfolg berufen.

  • BVerwG, 28.10.1970 - VI C 48.68

    Höherbewertung eines Dienstpostens - Verletzung von beamtenrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 114.74
    Die Gesetzesmaterialien, die zur Stütze eines bereits aus dem objektiven Gesetzesinhalt abgeleiteten Ergebnisses oder zur Behebung von Zweifeln bei der Auslegung nicht eindeutiger Vorschriften herangezogen werden können (BVerfGE 11, 126 [130 f.]; BVerwG, Urteil vom 27. September 1968 - BVerwG VI C 14.66 - [Buchholz 232 § 109 BBG Nr. 17] und BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [236]) und die auszuwerten auch das Revisionsgericht befugt ist (BVerwGE 36, 192 [214]), bestätigen die Richtigkeit der hier für möglich gehaltenen Auslegung des Begriffs der Fachausbildung in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968).
  • BVerwG, 20.06.1973 - VIII C 141.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.02.1977 - VI C 114.74
    Da die atypischen Fälle, eben wegen ihrer atypischen Ausgestaltung, nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfaßt werden können, muß der Gesetzgeber neben den Regeltatbestand einen Ausnahmetatbestand setzen, der zwar in den einzelnen Merkmalen unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung ein Ergebnis gestattet, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist" (vgl. auch BVerwGE 32, 89 [BVerwG 14.05.1969 - V C 167/67] [90]; 42, 279 [290]; 45, 135 [138 f.]).
  • BVerwG, 14.05.1969 - V C 167.67

    Annahme einer besonderen Härte hinsichtlich der Gewährung von Blindenhilfe -

  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 147.61

    Dienstunfall

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BVerwG, 27.09.1968 - VI C 14.66

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Berechnung ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • BVerwG, 14.02.1968 - VI C 53.65

    Amtspflichtverletzungen eines Beamten - Vorliegen eines Haftungsausschlusses -

  • BVerwG, 28.03.1974 - V C 29.73

    Gewährung von Erholungsfürsorge für einen Kriegsbeschädigten

  • Drs-Bund, 23.09.1955 - BT-Drs II/1700
  • BVerwG, 17.07.1969 - II C 97.67

    Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung bei Beurlaubung vom Beamtendienst -

  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 38.70

    Anspruch auf nochmalige Ermessensausübung

  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 64.67

    Rückforderung einer vor Inkrafttreten des § 79a Bundesbeamtengesetz (BBG) einem

  • BVerwG, 11.03.1971 - II C 36.68

    Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Ruhegeldes eines Beamten - Vererbte

  • BVerwG, 07.03.1974 - III C 99.71

    Antragsberechtigung zur Schadensfeststellung nach den Stichtagsvoraussetzungen

  • BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 68.66

    Inanspruchnahme durch Leistungsbescheid nach Beendigung des

  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 70.67

    Bestimmung der Charakterisierung eines Vertrages - Nichtigkeit eines Vertrages

  • Drs-Bund, 05.05.1967 - BT-Drs V/1715
  • EuGH - 14/73 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Hardy / Kommission

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 1492/15

    Zum Ermessen bei der Stundung des Anspruchs auf Erstattung von Ausbildungsgeld

    Hierunter fallen nicht nur unmittelbare Ausbildungskosten wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen, sondern auch mittelbare Kosten wie Trennungsgelder, Reisekosten und dergleichen sowie Lebenshaltungs- und Krankenversicherungskosten (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris, und vom 11.02.1977 -, VI C 114.74 -, BVerwGE 52, 84; Senatsurteil vom 10.11.2015 - 4 S 2429/13 -).

    Solche Umstände vermögen, selbst wenn sie bestehen sollten, schon deshalb keine "besondere" Härte zu begründen, weil sie gegebenenfalls alle Soldaten des Sanitätsdienstes betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016 - 1 A 335/14 -, a.a.O., und vom 20.04.2015, a.a.O.).

    Wenn sie sich mit diesem Wissenstand aus freien Stücken zu einer Verpflichtungserklärung und schließlich zu deren Nichteinhaltung entschlossen hat, begründet die Realisierung dieser Forderung keine "besondere Härte" (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.) ist eine "besondere Härte" allerdings grundsätzlich nicht (schon) in der Länge der Dienstzeit begründet, die der Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildung der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, BT-Drs. V/1713 S. 3).

    Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel zu erreichen (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2014, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O.; s. zum Sanktionscharakter und dem Zweck der Norm, die Personalplanung und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu sichern, BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Senatsurteil vom 16.02.2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.).

    Eine "besondere Härte" im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und n.F. kann sich ferner dann ergeben, wenn die Rückforderung eines größeren Erstattungsbetrages die wirtschaftliche Existenz des ehemaligen Soldaten gefährden würde (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Nr. 3.5 der Bemessungsgrundsätze).

    Zweck dieser Vorschrift ist es, die Belange des Dienstherrn und des entlassenen Soldaten in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.1975, a.a.O.), also bei der Verfolgung des Ziels, Soldaten durch die Sanktionsvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG zu einer möglichst vollständigen Erfüllung der Dienstverpflichtung anzuhalten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.).

    Unter einer "Fachausbildung" ist die gesamte Spezialausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes zu verstehen, dies unabhängig davon, inwieweit die Ausbildung einer zivilen Ausbildung entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O., unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, BT-Drs. V/1713, S. 3).

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 18.05

    Soldat auf Zeit; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausscheiden aus dem

    21 Erspart hat der Kläger zunächst die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (Urteile vom 11. Februar 1977 BVerwG 6 C 105.74 BVerwGE 52, 70 ; BVerwG 6 C 135.74 BVerwGE 52, 84 ; BVerwG 6 C 114.74, 217.73, 135.74 Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13).

    22 Erspart hat der Kläger ferner die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld (Urteil vom 11. Februar 1977 BVerwG 6 C 114.74, 217.73, 135.74 a.a.O.).

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

    Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 , - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 und - 6 C 114.74 u.a. - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13).
  • OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 5 LB 175/06

    Erstattung von Fachausbildungskosten eines Zeitsoldaten bei vorzeitigem

    Erspart habe der Kläger zunächst die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urt. v. 11.2. 1977 - BVerwG 6 C 105.74 -, BVerwGE 52, 70; BVerwG 6 C 135.74, BVerwGE 52, 84; BVerwG 6 C 114.74, 217.73, 135.74, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13).

    Erspart habe der Kläger ferner die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld (BVerwG, Urt. v. 11.2.1977 - BVerwG 6 C 114.74, 217.73, 135.74 -, a. a. O.).

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 19.05

    Begrenzte Erstattung der Ausbildungskosten eines Bundeswehrpiloten, der als

    21 Erspart hat der Kläger zunächst die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (Urteile vom 11. Februar 1977 BVerwG 6 C 105.74 BVerwGE 52, 70 ; BVerwG 6 C 135.74 BVerwGE 52, 84 ; BVerwG 6 C 114.74, 217.73, 135.74 Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13).

    22 Erspart hat der Kläger ferner die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld (Urteil vom 11. Februar 1977 BVerwG 6 C 114.74, 217.73, 135.74 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2016 - 1 A 2105/14

    Pflicht eines Soldaten auf Zeit zur Erstattung der Kosten des Studiums wegen

    vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, a.a.O. = juris, Rn. 18, 19, vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, a.a.O. = juris, Rn. 20, 21 f.; siehe auch schon die Urteile vom 11. Februar 1977 - VI C 115.75 -, BVerwGE 52, 70 = juris, Rn. 32, - VI C 135.74 -, BVerwGE 52, 84 = juris, Rn. 50, und - VI C 114.74 u.a. -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 = juris (nur LS).
  • OVG Sachsen, 27.03.2018 - 2 A 108/17

    Rückforderung von Ausbildungskosten ; Kriegsdienstverweigerer; generalisierende

    Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 , - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 und - 6 C 114.74 u.a. - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13).
  • OVG Sachsen, 05.12.2018 - 2 A 631/17

    Zeitsoldatin; Rückforderung von Ausbildungskosten

    Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 , - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 und - 6 C 114.74 u.a. - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13).
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