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   BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15   

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BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15 (https://dejure.org/2016,44178)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.2016 - 6 C 12.15 (https://dejure.org/2016,44178)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 2016 - 6 C 12.15 (https://dejure.org/2016,44178)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 19, Art. 105 Abs. 2
    Adresskauf; Behörde; Beschäftigte; Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk; Betriebsstätte; Datenabgleich; Datenschutzgrundrecht; Degression; E-Mail; Fernseher; Finanzierungszweck des Rundfunkbeitrags; Finanzverfassung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG
    Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen

  • Wolters Kluwer

    Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kfz; Formerfordernis eines elektronischen Dokuments hinsichtlich Widerspruchsschreibens der Behörde

  • doev.de PDF

    Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag; Bestands-, Entwicklungs- und Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk; Gesetzgebungskompetenz für das Rundfunkrecht; ...

  • rechtsportal.de

    Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kfz; Formerfordernis eines elektronischen Dokuments hinsichtlich Widerspruchsschreibens der Behörde

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Auch Sixt und Netto müssen Rundfunkbeitrag zahlen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klagen von Sixt und Netto abgewiesen: BVerwG bestätigt Rundfunkbeitrag für Unternehmen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten verfassungsgemäß

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erhebung des Rundfunkbeitrags für Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 07.12.2016)

    Firmen müssen vollen Rundfunkbeitrag zahlen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 20.12.2016)

    Rundfunkgebühren: Freiberufler und Betriebe müssen zahlen

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kfz ist verfassungsgemäß

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge verfassungsgemäß

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und Dienstwagen verfassungskonform

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 967
  • DÖV 2017, 601
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15
    Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt, sondern es ist nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 12 ff.).

    Die Rechtfertigung folgt nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aus der verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden muss (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 ; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 , vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 39 sowie im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 16 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Länder die Finanzierung als deren verfassungsrechtlich angemessene Art dadurch sicherstellen, dass sie denjenigen Personen eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe auferlegen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können (BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 ; s. auch BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 24).

    Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 ; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 ; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 17).

    Denn Schuldner einer Vorzugslast können nur Personen sein, denen die Leistung der öffentlichen Hand zugutekommt; auf die Größe des Personenkreises kommt es nicht an; er kann auch eine unbestimmte Vielzahl von Personen umfassen, sofern nur jeder einzelnen ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 26 m.w.N.).

    Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangsgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt und dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält (vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 32).

    Kann der Einzelne frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 27 f., 32).

    Diese Angaben kann der Senat für seine Entscheidung auch ohne ausdrückliche berufungsgerichtliche Feststellung als allgemeinkundige Tatsachen heranziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 29).

    Die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die an Raumeinheiten anknüpfende Rundfunkbeitragspflicht und damit das sachnähere Merkmal des Bereithaltens eines Empfangsgeräts durch das Anknüpfen an Raumeinheiten zu ersetzen, hält sich wie im privaten Bereich (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 32 ff.) innerhalb des verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums.

    Die Abgabepflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 32 m.w.N.).

    Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 34 f.).

    Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 37).

    Durch das Beitragsaufkommen des Rundfunkbeitrags werden nur solche Kosten auf die Abgabepflichtigen umgelegt, die einen Zusammenhang mit der Erfüllung des Rundfunkauftrags aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 39 ff.).

    Diese Grundsätze sind auf das Rundfunkbeitragsrecht übertragbar (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 32 und vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 52).

    Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 44).

    Da die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt wird und das Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch der Rundfunkanstalten herleitet, mit den zur Erfüllung ihres Rundfunkauftrags funktionsnotwendigen Finanzmitteln ausgestattet zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 20), war der Gesetzgeber gehalten, Vorkehrungen für eine Sicherstellung der Finanzausstattung der Rundfunkanstalten für den Fall zu treffen, dass die Beitragsschuldner ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen.

    Die dort gemachten Ausführungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 50 ff.) beanspruchen auch insoweit Geltung.

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15
    Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 12).

    Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 34 f.).

    Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 44).

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15
    Die Rechtfertigung folgt nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aus der verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden muss (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 ; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 , vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 39 sowie im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 16 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Länder die Finanzierung als deren verfassungsrechtlich angemessene Art dadurch sicherstellen, dass sie denjenigen Personen eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe auferlegen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können (BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 ; s. auch BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 24).

    Dieses Verfahren genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil es den Rundfunkanstalten unter Wahrung ihrer Programmautonomie die zur Erfüllung des Rundfunkauftrags erforderlichen finanziellen Mittel sichert und Einflussnahmen des Staates auf die Programmgestaltung der Rundfunkanstalten wirksam ausschließt (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 ).

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15
    Die Rechtfertigung folgt nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aus der verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden muss (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 ; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 , vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 39 sowie im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 16 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Länder die Finanzierung als deren verfassungsrechtlich angemessene Art dadurch sicherstellen, dass sie denjenigen Personen eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe auferlegen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können (BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 ; s. auch BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 24).

    Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 ; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 ; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 17).

  • BVerwG, 06.02.1996 - 6 B 72.95

    Rundfunkgebührenrecht: Rundfunkgebühr für gewerblich genutzte Zweitgeräte

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15
    Denn betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge, in denen ein Autoradio vorhanden ist, dienen im Gegensatz zu ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen einem anderen Zweck, nämlich einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 6 B 72.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 78 S. 51 unter Hinweis u.a. auf BayVerfGH, Beschluss vom 6. Juli 1978 - Vf.10-VII-76 - BayVGHE 31, 158 ).

    Sie entspricht der früheren Grundgebühr nach dem Rundfunkgebührenrecht, die für das Bereithalten eines Hörfunkgeräts oder neuartigen Rundfunkempfangsgeräts gezahlt werden musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 6 B 72.95 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 78).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15
    Insoweit bedarf im Erhebungsverfahren das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (vgl. zum Steuerrecht BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 ).

    Doch sind derartige Erklärungen unter Praktikabilitätsgründen aus Sicht der Beitragspflichtigen und der Rundfunkanstalten im Massenverfahren zu billigen; sie fördern zwar nicht die Überprüfungsbereitschaft der Rundfunkanstalten, stehen aber einer weiteren Überprüfung auch nicht entgegen (ebenso zu entsprechend gestalteten Steuervordrucken BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 ).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15
    Der Gesetzgeber hat demgemäß die Besteuerungstatbestände und die ihnen entsprechenden Erhebungsregelungen so aufeinander abzustimmen, dass ein strukturelles, dem Gesetzgeber zuzurechnendes Erhebungsdefizit der Abgabe nicht entsteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 ).

    Insoweit bedarf im Erhebungsverfahren das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (vgl. zum Steuerrecht BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 ).

  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15
    Aus diesem Grunde nahm die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter ab (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 und 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 122; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 12 ff. und 48 ff.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 2 ff.).

    Unterschiedliche Belastungen von Betriebsinhabern, die eine unterschiedliche Anzahl von Betriebsstätten, aber insgesamt gleiche Beschäftigtenzahlen haben, sind sachlich durch die zulässige Anknüpfung an die Betriebsstätte als regelmäßiger Ort des Rundfunkempfangs gerechtfertigt (ebenso BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 und 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 126).

  • BVerfG, 06.10.1992 - 1 BvR 1586/89

    7. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15
    Die Rechtfertigung folgt nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aus der verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden muss (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 ; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 , vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 39 sowie im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 16 ff.).

    Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 ; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 ; BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 17).

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15
    Daher findet es keine Anwendung auf solche Gesetze, die bereits geltende Grundrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1973 - 2 BvL 4/73 - BVerfGE 35, 185 ).
  • BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82

    Absatz der deutschen Landwirtschaft - Blumenerzeugende Betriebe - Beiträge -

  • BVerfG, 09.11.2016 - 2 BvR 545/16

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an die Republik Polen aufgrund

  • VerfGH Bayern, 06.07.1978 - 10-VII-76
  • BVerfG, 10.04.2008 - 1 BvR 848/08

    Keine Verletzung von Art 13 Abs 1 GG durch das gerichtliche Gebot, in den

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • OVG Niedersachsen, 07.05.2007 - 4 LA 521/07

    Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Rundfunkgebühren; Unzulässigkeit der

  • BVerwG, 14.09.2010 - 7 B 15.10

    Einwendungsausschluss; Präklusion; Ausschlussfrist; öffentliche Bekanntmachung;

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11

    ZDF-StV verstößt gegen Gebot der Staatsferne

  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 49.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

  • BVerfG, 06.11.2012 - 2 BvL 51/06

    Berliner Rückmeldegebühr iHv 100 DM bzw 51,13 Euro gem § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE

  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Berufungsbegründung per E-Mail

  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

  • VG Freiburg, 30.01.2018 - 13 K 881/16

    Widerspruchserhebung durch E-Mail; Benennung der Sachbearbeiter-E-Mail im

    Nur wenn der Widerspruch mittels eines elektronischen Dokuments eingelegt wird, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von § 2 Nr. 3 SigG versehen ist, kann ein elektronisches Dokument in gleicher Weise wie die Unterschrift unter einem Widerspruchsschreiben Gewähr dafür bieten, dass es von dem Widerspruchsführer herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 6 C 12.15 -, juris, Rn. 21).

    Die Widmung ist unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016, a.a.O., Rn. 19, juris).

    Zum anderen lässt allein der Umstand, dass im angefochtenen Gebührenbescheid sowohl die persönliche E-Mail-Adresse der Sachbearbeiterin als auch die E-Mail-Adresse des Landratsamts genannt sind, nicht den Schluss zu, dass damit nicht nur die Möglichkeit zu allgemeiner Kommunikation mit dem Bürger, sondern darüber hinaus (konkludent) der Zugang auch für den Empfang von Dokumenten in elektronischer Form (§ 3 a Abs. 2 LVwVfG) eröffnet werden sollte (zur Differenzierung zwischen allgemeiner Kommunikation und Einlegung von Widersprüchen mittels elektronischer Dokumente vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016, a.a.O., Rn. 19).

    Zudem enthält die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids gerade keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs mittels elektronischen Dokuments, so dass der Kläger nicht davon ausgehen konnte, dass auch insoweit durch die Nennung der E-Mail-Adressen ein Zugang im Sinne von § 3a Abs. 1 LVwVfG eröffnet werden sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016, a.a.O., Rn. 19, zur Bedeutung einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung bei der Frage, ob eine ausdrückliche oder konkludente Zugangseröffnung nach § 3a Abs. 1 LVwVfG erfolgt ist).

    Die Ersetzung der durch § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO angeordneten Schriftform durch ein elektronisches Dokument erfordert aber neben der Eröffnung eines Zugangs nach § 3a Abs. 1 LVwVfG auch, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist (§ 3a Abs. 2 S. 2 LVwVfG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.12.2016, a.a.O., Rn. 18).

  • BSG, 27.09.2023 - B 7 AS 10/22 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Versäumung der Widerspruchsfrist -

    Im Verwaltungsverfahren ist die Einreichung eines Widerspruchs über den Übermittlungsweg einer einfachen E-Mail daher nicht ausgeschlossen (Wichner in BeckOGK, § 36a SGB I RdNr 53, Stand 1.3.2022; BVerwG vom 7.12.2016 - 6 C 12.15 - juris RdNr 21) .
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 - 4 S 1004/21

    Widerspruchserhebung über das Kundenportal des Landes Baden-Württemberg; Erwerb

    Allerdings war § 3a VwVfG auch bereits zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung geltendes Recht, so dass der Widerspruch also sowohl "schriftlich" als auch in der in § 3a VwVfG vorgesehenen Form eingelegt werden konnte (vgl. BT-Drs. 14/9000, S. 26, 28; BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 6 C 12.15 -, Juris Rn. 18 m.w.N.).

    Dies betrifft insbesondere den vorliegenden Fall, in dem der Beklagte durch Bereitstellung des Kundenportals (vgl. § 3a Abs. 1 VwVfG, zur Zugangseröffnung auch BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 6 C 12.15 -, Juris Rn. 18 f.) maßgeblich dazu beigetragen hat, dass Widersprüche hierüber erhoben werden.

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