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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 13.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,42250
BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 13.20 (https://dejure.org/2021,42250)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.2021 - 6 C 13.20 (https://dejure.org/2021,42250)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 2021 - 6 C 13.20 (https://dejure.org/2021,42250)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    TKG § 61 Abs. 3; VwGO §§ 88, 140 Abs. 1
    Unzulässigkeit einer nach Teilrücknahme auf einzelne Festlegungen in den Vergaberegeln eines Frequenzversteigerungsverfahrens beschränkten Revision

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Unzulässigkeit einer nach Teilrücknahme auf einzelne Festlegungen in den Vergaberegeln eines Frequenzversteigerungsverfahrens beschränkten Revision

  • rewis.io

    Unzulässigkeit einer nach Teilrücknahme auf einzelne Festlegungen in den Vergaberegeln eines Frequenzversteigerungsverfahrens beschränkten Revision

  • doev.de PDF

    Unzulässigkeit einer nach Teilrücknahme auf einzelne Festlegungen in den Vergaberegeln eines Frequenzversteigerungsverfahrens beschränkten Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG § 61 Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 4 ; VwGO § 88
    Teilbarkeit und separate Angreifbarkeit einzelner nicht-technischer Festlegungen in den Vergaberegeln für ein Frequenzversteigerungsverfahren; Zulässigkeit einer Revision nach einer teilweisen Rücknahme

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässigkeit einer nach Teilrücknahme auf einzelne Festlegungen in den Vergaberegeln eines Frequenzversteigerungsverfahrens beschränkten Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der Vergaberegeln für die 5G-Frequenzen entscheiden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der Vergaberegeln für die 5G-Frequenzen entscheiden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vergabe von 5G-Frequenzen: VG Köln muss erneut entscheiden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der Vergaberegeln für die 5G-Frequenzen zu entscheiden

  • juve.de (Kurzinformation)

    Politische Einflussnahme auf Auktionsregeln

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 176
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 8.17

    Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 13.20
    Eine in ihrem Umfang begrenzte Revision ist nur zulässig, wenn sie auf selbständige Streitgegenstände oder abtrennbare Teile eines Streitgegenstands beschränkt wird (BVerwG, Urteile vom 1. März 2012 - 5 C 11.11 - Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 10 Rn. 15 und vom 21. September 2018 - 6 C 8.17 - BVerwGE 163, 181 Rn. 25).

    Im Fall eines in einem Frequenzvergabeverfahren ergangenen regulierungsbehördlichen Beschlusses ist insoweit die Teilbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts entscheidend (entsprechend für eine Regulierungsverfügung: BVerwG, Urteil vom 21. September 2018 - 6 C 8.17 - BVerwGE 163, 181 Rn. 25).

    Hierdurch unterscheiden sich die Festlegungen in Vergaberegeln von den in einer Regulierungsverfügung zusammengefassten Abhilfemaßnahmen, die nach Maßgabe der in § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 TKG aufgeführten Einzelbestimmungen gesondert abgewogen werden, mithin regelmäßig als Einzelentscheidungen identifizierbar bleiben und deshalb grundsätzlich einzeln angefochten werden können (zu diesen: BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2011 - 6 C 36.10 - Buchholz 442.066 § 30 TKG Nr. 5 Rn. 38 und vom 21. September 2018 - 6 C 8.17 - BVerwGE 163, 181 Rn. 26).

  • BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 3.19

    Entscheidungen über die Vergabe von Frequenzen für 5 G im Wege der Versteigerung

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 13.20
    Sie wendet sich gegen den Beschluss der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur vom 26. November 2018, der unter Ziffer III. Vergaberegeln und unter Ziffer IV. Versteigerungsregeln in dem Vergabeverfahren festlegt, das nach Maßgabe des bestandskräftigen Beschlusses der Präsidentenkammer vom 14. Mai 2018 (dazu: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2020 - 6 C 3.19 - BVerwGE 169, 1) der Zuteilung von Frequenzen in den Bereichen von 2 GHz und 3, 6 GHz voranzugehen hatte und als Versteigerungsverfahren durchzuführen war.
  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 4.09

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Zuteilungsanspruch; Vergabe; Vergabeanordnung;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 13.20
    Das Ausmaß, in dem die Vergaberegeln den Anspruch auf chancengleiche Teilnahme an dem Vergabeverfahren, in den sich der aus § 55 Abs. 5 Satz 1 TKG folgende Anspruch auf Zuteilung einer Frequenz mit dem Erlass einer Vergabeanordnung umgewandelt hat, verengen (dazu: BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 16, 18 f. und vom 22. Juni 2011 - 6 C 40.10 - Buchholz 442.066 § 61 TKG Nr. 1 Rn. 11) und damit die grundrechtlich garantierte Berufsfreiheit der späteren Zuteilungsinhaber mit Rücksicht auf die relevanten Regulierungsziele und -grundsätze sowie die Rechte anderer Wirtschaftsteilnehmer einschränken, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der in den Festlegungen enthaltenen, aufeinander bezogenen Belastungen.
  • BVerwG, 17.08.2011 - 6 C 9.10

    Lizenz; Mobilfunklizenz; Frequenzzuteilung; Frequenznutzungsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 13.20
    Die Versteigerung als Verfahren für die Verteilung eines knappen Gutes rechtfertigt sich daraus, dass sie dessen Marktpreis - in Gestalt des Versteigerungserlöses als äquivalente Gegenleistung für das eingeräumte Frequenznutzungsrecht - vom theoretischen Ansatz her ökonomisch "richtig" bewertet (BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 30, 44).
  • BVerwG, 01.03.2012 - 5 C 11.11

    NS-Schädigung; Unternehmensschädigung; später angeschafftes Betriebsgrundstück;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 13.20
    Eine in ihrem Umfang begrenzte Revision ist nur zulässig, wenn sie auf selbständige Streitgegenstände oder abtrennbare Teile eines Streitgegenstands beschränkt wird (BVerwG, Urteile vom 1. März 2012 - 5 C 11.11 - Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 10 Rn. 15 und vom 21. September 2018 - 6 C 8.17 - BVerwGE 163, 181 Rn. 25).
  • BVerwG, 14.12.2011 - 6 C 36.10

    Bundesnetzagentur; Marktdefinition; Marktanalyse; Regulierungsverfügung;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 13.20
    Hierdurch unterscheiden sich die Festlegungen in Vergaberegeln von den in einer Regulierungsverfügung zusammengefassten Abhilfemaßnahmen, die nach Maßgabe der in § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 TKG aufgeführten Einzelbestimmungen gesondert abgewogen werden, mithin regelmäßig als Einzelentscheidungen identifizierbar bleiben und deshalb grundsätzlich einzeln angefochten werden können (zu diesen: BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2011 - 6 C 36.10 - Buchholz 442.066 § 30 TKG Nr. 5 Rn. 38 und vom 21. September 2018 - 6 C 8.17 - BVerwGE 163, 181 Rn. 26).
  • BVerwG, 22.06.2011 - 6 C 40.10

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Vergabe; Vergabebedingungen;

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 13.20
    Das Ausmaß, in dem die Vergaberegeln den Anspruch auf chancengleiche Teilnahme an dem Vergabeverfahren, in den sich der aus § 55 Abs. 5 Satz 1 TKG folgende Anspruch auf Zuteilung einer Frequenz mit dem Erlass einer Vergabeanordnung umgewandelt hat, verengen (dazu: BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 16, 18 f. und vom 22. Juni 2011 - 6 C 40.10 - Buchholz 442.066 § 61 TKG Nr. 1 Rn. 11) und damit die grundrechtlich garantierte Berufsfreiheit der späteren Zuteilungsinhaber mit Rücksicht auf die relevanten Regulierungsziele und -grundsätze sowie die Rechte anderer Wirtschaftsteilnehmer einschränken, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der in den Festlegungen enthaltenen, aufeinander bezogenen Belastungen.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.03.2021 - 6 C 13.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,9377
BVerwG, 19.03.2021 - 6 C 13.20 (https://dejure.org/2021,9377)
BVerwG, Entscheidung vom 19.03.2021 - 6 C 13.20 (https://dejure.org/2021,9377)
BVerwG, Entscheidung vom 19. März 2021 - 6 C 13.20 (https://dejure.org/2021,9377)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de

    Unbegründetheit des Beiladungsantrags wegen Nichtnotwendigkeit einer Beiladung im Falle einer Netzvergabe

  • rechtsportal.de

    Unbegründetheit des Beiladungsantrags wegen Nichtnotwendigkeit einer Beiladung im Falle einer Netzvergabe

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.06.2020 - 6 C 3.19

    Entscheidungen über die Vergabe von Frequenzen für 5 G im Wege der Versteigerung

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2021 - 6 C 13.20
    Bei der Festlegung von Vergabe- und Versteigerungsregeln nach § 61 Abs. 3 und 4 TKG handelt es sich um Verwaltungsakte in der Gestalt von Allgemeinverfügungen im Sinne von § 35 Satz 2 Alt. 1 VwVfG, nämlich um "konkret-generelle" Regelungen, die sich aus einem konkreten Vergabeanlass an einen noch unbestimmten, aber bestimmbaren Personenkreis richten (BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 51; vgl. auch Urteil vom 24. Juni 2020 - 6 C 3.19 - NVwZ 2020, 1672 Rn. 15).
  • BVerwG, 19.01.1984 - 3 C 88.82

    Bindungswirkung einer Normenkontrollentscheidung des Oberverwaltungsgerichts über

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2021 - 6 C 13.20
    Die Beiladung ist notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 49 S. 12; Beschluss vom 9. Januar 1999 - 11 C 8.97 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 131), oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 7 B 195.80 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 60).
  • BVerwG, 17.08.2011 - 6 C 9.10

    Lizenz; Mobilfunklizenz; Frequenzzuteilung; Frequenznutzungsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2021 - 6 C 13.20
    Bei der Festlegung von Vergabe- und Versteigerungsregeln nach § 61 Abs. 3 und 4 TKG handelt es sich um Verwaltungsakte in der Gestalt von Allgemeinverfügungen im Sinne von § 35 Satz 2 Alt. 1 VwVfG, nämlich um "konkret-generelle" Regelungen, die sich aus einem konkreten Vergabeanlass an einen noch unbestimmten, aber bestimmbaren Personenkreis richten (BVerwG, Urteil vom 17. August 2011 - 6 C 9.10 - BVerwGE 140, 221 Rn. 51; vgl. auch Urteil vom 24. Juni 2020 - 6 C 3.19 - NVwZ 2020, 1672 Rn. 15).
  • BVerwG, 22.01.2021 - 6 C 26.19

    Wirksamkeit eines Verwaltungsakts durch Kenntnisnahme des vollständigen Inhalts

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2021 - 6 C 13.20
    Denn zum Erlasszeitpunkt dieser Regelungen steht regelmäßig noch nicht fest, welche Telekommunikationsunternehmen an einer Beteiligung an dem Vergabeverfahren interessiert sind und daher von dem Geltungsanspruch des die Vergabe- und Versteigerungsregeln festlegenden Verwaltungsakts erfasst werden (vgl. allgemein zu personenbezogenen Allgemeinverfügungen: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2021 - 6 C 26.19 - juris Rn. 27).
  • BVerwG, 06.11.2020 - 6 B 30.20

    Revisionszulassung; Rechtsgrundlage für Vergaberegeln

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2021 - 6 C 13.20
    Auf die Beschwerde der Klägerin hat der Senat die Revision mit Beschluss vom 6. November 2020 - 6 B 30.20 - zugelassen.
  • BVerwG, 12.08.1981 - 7 B 195.80

    Universitätsgremium - Kosistorium - Feststellung der Unwirksamkeit einer Wahl -

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2021 - 6 C 13.20
    Die Beiladung ist notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 49 S. 12; Beschluss vom 9. Januar 1999 - 11 C 8.97 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 131), oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 7 B 195.80 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 60).
  • BVerwG, 09.01.1999 - 11 C 8.97

    notwendige Beiladung; atomrechtliche Anlagenaufsicht; Auftragsverwaltung der

    Auszug aus BVerwG, 19.03.2021 - 6 C 13.20
    Die Beiladung ist notwendig, wenn die vom Kläger begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 49 S. 12; Beschluss vom 9. Januar 1999 - 11 C 8.97 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 131), oder anders gewendet, wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann (BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 7 B 195.80 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 60).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.05.2022 - 6 C 13.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,12294
BVerwG, 05.05.2022 - 6 C 13.20 (https://dejure.org/2022,12294)
BVerwG, Entscheidung vom 05.05.2022 - 6 C 13.20 (https://dejure.org/2022,12294)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Mai 2022 - 6 C 13.20 (https://dejure.org/2022,12294)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,12294) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 17.03.2021 - 4 BN 61.20

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung für das

    Auszug aus BVerwG, 05.05.2022 - 6 C 13.20
    Eine entsprechende Überprüfung und Entscheidung kann von den Beteiligten zulässigerweise im Wege einer Gegenvorstellung innerhalb der - hier eingehaltenen - sechsmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG angeregt werden (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 4 BN 61.20 - juris Rn. 5 m.w.N.; allgemein zur Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung: BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 13 Rn. 3).
  • BVerwG, 03.05.2011 - 6 KSt 1.11

    Kostenentscheidung; Revisionsurteil; Gegenvorstellungen; Statthaftigkeit

    Auszug aus BVerwG, 05.05.2022 - 6 C 13.20
    Eine entsprechende Überprüfung und Entscheidung kann von den Beteiligten zulässigerweise im Wege einer Gegenvorstellung innerhalb der - hier eingehaltenen - sechsmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG angeregt werden (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 4 BN 61.20 - juris Rn. 5 m.w.N.; allgemein zur Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung: BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 - Buchholz 310 § 158 VwGO Nr. 13 Rn. 3).
  • BVerwG, 08.02.2024 - 6 KSt 1.24

    Pauschaler Streitwert bei Vereinsverbot

    Der Senat versteht daher das innerhalb der - hier eingehaltenen - sechsmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingegangene Schreiben vom 25. Januar 2024 als Anregung, die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG von Amts wegen zu ändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2022 - 6 C 13.20 - juris Rn. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2023 - 13 S 569/23

    Streitwertbemessung bei Normenkontrollanträgen gegen die Ausweisung von

    Die Gegenvorstellungen sind entsprechend § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG (im Fall des Verfahrensbevollmächtigten i. V. m. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) zulässig (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 02.03.2023 - 4 KSt 1.23 - juris Rn. 1, vom 05.05.2022 - 6 C 13.20 - juris Rn. 2, vom 17.03.2021 a. a. O. Rn. 5 ff. und vom 18.06.2009 a. a. O.), aber unbegründet.
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