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   BVerwG, 06.06.1995 - 6 C 13.93   

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BVerwG, 06.06.1995 - 6 C 13.93 (https://dejure.org/1995,978)
BVerwG, Entscheidung vom 06.06.1995 - 6 C 13.93 (https://dejure.org/1995,978)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juni 1995 - 6 C 13.93 (https://dejure.org/1995,978)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fristwahrung - Schriftsätze - Anforderungen an eine Behörde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 60
  • DVBl 1995, 937 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 100.66

    Rechtsmittelfrist als eine für die gerichtliche Überprüfung besonders wichtige

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1995 - 6 C 13.93
    "Verschulden" im Sinne von 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer acht läßt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozeßführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (stRsp, vgl. z.B. bereits Urteil vom 28. April 1967, BVerwGE 27, 36).
  • BVerwG, 17.06.1993 - 6 B 64.92

    Alleinige Prozessführungsbefugnis eines Elternteils zu einem Rechtsstreit um die

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1995 - 6 C 13.93
    Während der - ab Zustellung des Beschlusses des Senats vom 17. Juni 1993 - BVerwG 6 B 64.92 - über die Zulassung der Revision am 17. Juli 1993 laufenden - Monatsfrist für die Begründung der Revision, 139 Abs. 3 S. 1, 2. Halbsatz, VwGO hatte die Beklagte die Verlängerung dieser Frist bis zum 31. August 1993 beantragt; diesem Antrag war entsprochen worden, so daß die Frist für die Begründung der Revision am 31. August 1993 endete, bei Eingang der Begründungsschrift am 3. September 1993 also bereits abgelaufen war.
  • BVerfG, 02.07.1974 - 2 BvR 32/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei einem Antrag auf

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1995 - 6 C 13.93
    Ihr Wiedereinsetzungsgesuch muß erfolglos bleiben, weil der von ihr vorgetragene und glaubhaft gemachte Sachverhalt in entscheidungserheblichen Punkten durch ihm entgegenstehende, objektiv feststehende Tatsachen widerlegt wird; diese objektiv feststehenden Tatsachen gehen den nur glaubhaft gemachten Tatsachen vor (vgl. dazu auch BVerfGE 38, 35, 38 ff.).
  • BVerwG, 14.02.1992 - 8 B 121.91

    Zurechnung des Verschuldens eines Prozessvertreters

    Auszug aus BVerwG, 06.06.1995 - 6 C 13.93
    Dabei sind an eine Behörde wie die Beklagte zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt (BVerwG, Beschluß vom 14. Februar 1992 - BVerwG 8 B 121.91 - Buchholz 310 60 VwGO Nr. 176).
  • BVerwG, 29.06.2016 - 2 B 18.15

    Verfahrensmangel; Verfahrensrügen; Beamter; Disziplinarverfahren;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein "Verschulden" im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 6. Juni 1995 - 6 C 13.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 198 S. 14, vom 9. September 2005 - 2 B 44.05 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 257 Rn. 2 und vom 1. September 2014 - 2 B 93.13 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 274 Rn. 11).
  • BVerwG, 08.11.2012 - 5 C 4.12

    Revisionsbegründungsfrist; Telefax; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Ein Prozessbeteiligter, dessen Begründungsschrift trotz rechtzeitiger Absendung das Gericht nicht vollständig erreicht hat, befindet sich im Lichte des Art. 103 Abs. 1 GG in der gleichen Situation wie ein Beteiligter, der die gesetzliche Frist des § 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Verschulden versäumt hat (vgl. Urteil vom 24. September 1997 - BVerwG 11 C 10.96 - Buchholz 407.2 § 19 EKrG Nr. 1 und Beschluss vom 6. Juni 1995 - BVerwG 6 C 13.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 198).
  • BVerwG, 23.02.2021 - 2 C 11.19

    Zurechnung von Anwaltsverschulden im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren

    Verschulden ist gegeben, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1995 - 6 C 13.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 198 S. 14).
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