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   BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94   

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BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94 (https://dejure.org/1995,1463)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1995 - 6 C 13.94 (https://dejure.org/1995,1463)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1995 - 6 C 13.94 (https://dejure.org/1995,1463)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Namensänderung - Ehescheidung - Widerlegliche Vermutung - Kindeswohl - Familienname

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Erleichterte Namensänderung für Kinder aus geschiedenen Ehen - 15-jähriger Junge will Namensänderung der Mutter mitmachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 207
  • NVwZ 1997, 282 (Ls.)
  • FamRZ 1996, 942 (Ls.)
  • DVBl 1996, 992
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92

    Stiefvater-Nachname I - § 3 Abs. 1 NÄG, 'erforderlich' - 'förderlich'

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94
    In derartigen Fällen besteht im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG dann ein wichtiger Grund zur Änderung des Kindesnamens, wenn andere vorrangige Interessen nicht überwiegen (Bestätigung von BVerwGE 95, 21).

    Durch Urteil vom 7. Januar 1994 - BVerwG 6 C 34.92 - BVerwGE 95, 21, ist der Senat zu der vorübergehend aufgegebenen Rechtsprechung zurückgekehrt, wonach ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938, Namensänderungsgesetz, (RGBl I S. 9) - NÄG - nicht erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist (Urteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 58.82 - BVerwGE 67, 52), sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist (Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 42).

    In seinem Urteil vom 7. Januar 1994 hat es der Senat daher als wichtigen Grund ausreichen lassen, daß die Namensänderung dem Kindeswohl "förderlich" sei "und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen" (BVerwGE 95, 21, 23).

    Er hat lediglich - an objektive Interessen anknüpfend - als wichtigen Grund für die Namensänderung ausreichen lassen, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" sei "und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen" (BVerwGE 95, 21, 23).

  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94
    Durch Urteil vom 7. Januar 1994 - BVerwG 6 C 34.92 - BVerwGE 95, 21, ist der Senat zu der vorübergehend aufgegebenen Rechtsprechung zurückgekehrt, wonach ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938, Namensänderungsgesetz, (RGBl I S. 9) - NÄG - nicht erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist (Urteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 58.82 - BVerwGE 67, 52), sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist (Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 42).

    In der ungleich schwierigeren Situation nach einer Scheidung muß ihnen daher regelmäßig ein ernstes Bedürfnis nach auch äußerlich erkennbaren stabilen Beziehungen zu dem Elternteil zuerkannt werden, der für sie sorgeberechtigt ist und bei dem sie leben (vgl. insoweit auch BVerwGE 67, 52, 55).

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94
    Dazu sah er sich - wie verschiedene Obergerichte (VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; OVG Lüneburg, NJW 1992, 957; OVG Schleswig, NJW 1992, 331; vgl. jetzt auch Hess. VGH, Urteile vom 21. November 1995 - 11 NE 1903 und 1544/95) - durch Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, die Namenseinheit in der Familie zu wahren; er muß aber jedenfalls dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen Rechnung tragen; dies betrifft insbesondere auch die Regelung des Kindesnamens für Fälle der Nichteinigung auf einen gemeinsamen Ehenamen (BVerfGE 84, 9 [19]).

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94

    Änderung des Familiennamens eines neunjährigen Jungen, der mit einem kleinen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94
    Da die Mutter des Klägers nicht wieder geheiratet hat, trifft diese Regelung den vorliegenden Sachverhalt nicht (vgl. dazu Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 6.94 -).

    Ihr kommt im frühen Kindesalter besonderes Gewicht zu, während mit zunehmendem Alter das Persönlichkeitsrecht des Kindes in den Vordergrund tritt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 6.94 -).

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91

    Wichtiger Grund; Änderung; Familienname; Kind; Stiefkind; Wohl; Kindeswohl

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94
    Dazu sah er sich - wie verschiedene Obergerichte (VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; OVG Lüneburg, NJW 1992, 957; OVG Schleswig, NJW 1992, 331; vgl. jetzt auch Hess. VGH, Urteile vom 21. November 1995 - 11 NE 1903 und 1544/95) - durch Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat.
  • BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 112.78
    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94
    Durch Urteil vom 7. Januar 1994 - BVerwG 6 C 34.92 - BVerwGE 95, 21, ist der Senat zu der vorübergehend aufgegebenen Rechtsprechung zurückgekehrt, wonach ein wichtiger Grund im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938, Namensänderungsgesetz, (RGBl I S. 9) - NÄG - nicht erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist (Urteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 58.82 - BVerwGE 67, 52), sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist (Urteil vom 1. Oktober 1980 - BVerwG 7 C 112.78 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 42).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 395/90
    Auszug aus BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94
    Dazu sah er sich - wie verschiedene Obergerichte (VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; OVG Lüneburg, NJW 1992, 957; OVG Schleswig, NJW 1992, 331; vgl. jetzt auch Hess. VGH, Urteile vom 21. November 1995 - 11 NE 1903 und 1544/95) - durch Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat.
  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 18.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in "Scheidungskinderfällen" in seiner jüngeren Rechtsprechung im Hinblick auf die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 5. März 1991 - BVerfG 1 BvL 83/86 und 24/88 - (BVerfGE 84, 9) zur Unvereinbarkeit des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. mit Art. 3 Abs. 2 GG sowie unter Berücksichtigung der Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches infolge dieser Entscheidung durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts - FamNamRG - vom 16. Dezember 1993 (BGBl I S. 2054) entschieden, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung bereits dann bestehen kann, wenn diese unter Berücksichtigung aller Lebensumstände dem Wohl des Kindes förderlich ist (Urteile vom 7. Januar 1994 - BVerwG 6 C 34.92 - BVerwGE 95, 21 = Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 70, vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74 sowie - BVerwG 6 C 6.94 - BVerwGE 100, 148 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 73).
  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 10.01

    Änderung des Familiennamens; Namensänderung; wichtiger Grund;

    Die Klägerin macht zur Begründung ihrer rechtzeitig eingelegten Revision geltend: Das angefochtene Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - (Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74) ab.
  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94

    Stiefvater-Nachname II - § 3 Abs. 1 NÄG

    a) Das Berufungsgericht und auch das OVG Münster (Urteil vom 9. September 1994 - 10 A 3684/94 - NJW 1995, 1231; vgl. dazu Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74 -) sowie der Beklagte machen gegen die Rechtsauffassung des Senats geltend: Der Gesetzgeber habe sich durch das Familiennamensrechtsgesetz im Grundsatz zur Beibehaltung der namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung und damit naturgemäß auch dazu entschieden, die Namenseinheit von Eltern und Kindern als bedeutsamen Belang zu werten.

    Entschieden hat er dies nur für Fälle, in denen der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung ohne Wiederverheiratung zu seinem früheren Namen zurückkehrt (vgl. jetzt auch Urteil vom 13. Dezember 1995 - a.a.O. -).

    Für den Fall der Scheidung ohne nachfolgende Wiederverheiratung hat der Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 6 C 13.94 - a.a.O. ausgeführt, es bestehe zunächst eine widerlegliche Vermutung dafür, daß eine Namenseinheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl entspreche.

  • VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811

    Änderung des Familiennamens eines Erwachsenen, der als Kind gemäß § 1618 BGB

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1995 (Az. 6 C 13/94 - juris) stehe dem nicht entgegen, weil sich der vorliegende Fall von dem durch das Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall bereits dadurch unterscheide, dass es nicht um einen minderjährigen Kläger gehe.

    In den Scheidungshalbwaisen-Fällen geht es vornehmlich um die Frage, ob minderjährige Kläger, die beispielsweise bei einem sorgeberechtigten Elternteil leben, aus Gründen des Kindeswohls wieder den gleichen Namen annehmen können sollen, wie die sorgeberechtigte Person (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2002 - 6 C 18.01 - juris; BVerwG, U.v. 13.12.1995 - 6 C 13/94 - juris Rn. 34; Hess VGH, U.v. 22.3.2012 - 8 A 2232/11 - juris; OVG NRW, B.v. 17.9.2012 - 16 E 1292/11 - juris).

  • VG Düsseldorf, 13.03.2000 - 18 K 11261/98

    Klagebefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils; Maßgeblicher Zeitpunkt für

    Diese Rechtsprechung, die für Kinder aus geschiedener Ehe die Namensangleichung an den sorgeberechtigten Elternteil erleichtert, hat das BVerwG inzwischen bestätigt und weiter präzisiert; vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1995 - 6 C 13.94 - und - 6 C 6.94 -, DVBl. 1996, S. 988.

    Den Identitätsfragen und den Identitätsbedürfnissen der Kinder wird also ein hoher Stellenwert eingeräumt; vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1995, a.a.O..

    Das BVerwG, vgl. Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 13.94 -, kommt zu der Ansicht, daß auch in Fällen, in denen der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung ohne Wiederverheiratung zu seinem früheren Namen zurückkehrt, nicht ohne weiteres dem subjektiven Wunsch des Kindes nach Namensgleichheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil durch Namensänderung zu entsprechen ist.

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2000 - 10 L 3281/99

    Ehename; Ehescheidung; Einbenennung; Eltern; Elternteil; Erforderlichkeit;

    Eine entsprechende Feststellung rechtfertigt sich auch für die Neufassung des § 1617c Abs. 2 BGB, der mit einer redaktionell klareren Fassung (vgl. BT-Drucks. 13, 4899 S. 92) an die Stelle des § 1616a Abs. 2 BGB a.F. getreten ist und damit ebenso wenig wie die Vorgängerregelung (dazu BVerwG, Urt. v. 13.12.1995 - 6 C 13/94 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74) die Voraussetzungen einer Namensänderung in sogenannten "Scheidungshalbwaisenfällen" zum Gegenstand hat.

    Die Auffassung, die der Senat für die Auslegung von § 3 Abs. 1 NÄG für zutreffend erachtet hat, ist in der Folgezeit vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt worden (vgl. Urt. v. 7.1.1994 - 6 C 34.92 - BVerwGE 95, 21 sowie Urt. v. 13.12.1995 - 6 C 6./94 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 73 und - 6 C 13.94 - aaO).

    In den Fällen, in denen der allein sorgeberechtigte Elternteil nach Scheidung seiner Ehe mit gemeinsamem Ehenamen seinen vor der Ehe geführten Namen wieder annimmt, hat das Bundesverwaltungsgericht eine widerlegliche Vermutung dafür angenommen, dass eine entsprechende Änderung des Familiennamens für das Wohl des Kindes förderlich sei (Urt. v. 13.12.1995 - 6 C 13.94 -, aaO).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2000 - 8 A 715/00

    Rechtmäßigkeit der Änderung des Familiennamens; Annahme des Vorliegens eines

    Daran hat das Gericht auch unter Würdigung der in der obergerichtlichen Rechtsprechung, namentlich des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, geäußerten rechtlichen Bedenken, Urteil vom 9. September 1994 - 10 A 3684/94 -, NJW 1995, 1231 (1232 ff.), festgehalten, BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 13.94 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 74, S. 16 ff., und die Rechtsprechung auch auf die sog. "Stiefkinder" erstreckt.

    BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 13.94 -, Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 74, S. 16 (25).

  • VG Regensburg, 06.03.2014 - RN 2 K 13.250

    Änderung des Nachnamens eines Erwachsenen, dem der Familienname der Mutter

    Zweifelsohne liege dann ein wichtiger Grund vor (BVerwG v. 13.12.1995, Az. 6 C 13/94).

    Dem steht nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1995 (Az. 6 C 13/94 - juris) entgegen.

  • VG Frankfurt/Oder, 29.03.2000 - 1 K 979/99

    Anspruch auf Änderung des Familiennamens; Rechtfertigung der Namensänderung durch

    Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst dann gegeben, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist, sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen (BVerwG, Urteil vom 07.01.1994 - 6 C 34.92 -, BVerwGE 95, 21, 23 [BVerwG 07.01.1994 - 6 C 34/92] ; Urteil vom 13.12.1995 - 6 C 13.94 -, NJW 1997, S. 207, 208 [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 13/94] ; Urteil vom 13.12.1995 - 6 C 6.94 -, BVerwGE 100, 148, 149) [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 6/94] .

    Dazu zählen Fälle, in denen einerseits enge Bindungen oder sonst entsprechend positiv zu bewertende Beziehungen des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil bestehen und sich andererseits dagegen gerichtete Störversuche abzeichnen, für welche die Namensänderung missbraucht zu werden droht (BVerwG, NJW 1997, S. 207, 210) [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 13/94] .

  • VG Gelsenkirchen, 22.09.2016 - 17 K 3217/13

    Elternkonflikt; Fehlverhalten; Konflikt; Namensänderung; Namensrecht;

    Soweit sich die Klägerseite auf eine (widerlegliche) Vermutung beruft, dass eine Namenseinheit mit dem sorgeberechtigten Elternteil dem Kindeswohl gerade im frühen Kindesalter entspreche, ist die insoweit in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 6 C 13.94 -, juris, angesichts nachfolgender gesetzlicher Änderungen überholt.
  • OVG Brandenburg, 10.04.2001 - 4 A 130/00

    Sperrwirkung für eine öffentlich-rechtliche Namensänderungen bei sogenannten

  • BVerwG, 27.01.1997 - 6 B 69.96

    Grundlagen der Darlegung einer Divergenzrüge im Rahmen einer revisionsrechtlichen

  • BVerwG, 29.10.1996 - 6 B 52.96

    Zulässigkeit einer Divergenzrüge - Annahme einer Abweichung nur bei Anwendung

  • OVG Saarland, 14.04.2000 - 9 Q 1/00

    Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung des Sache;

  • VG Trier, 29.11.2001 - 1 K 1250.01

    Namensänderung zum Wohl des Kindes

  • VG Halle, 13.09.2001 - 3 A 1279/98
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