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   BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98   

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BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98 (https://dejure.org/1999,721)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.1999 - 6 C 13.98 (https://dejure.org/1999,721)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 1999 - 6 C 13.98 (https://dejure.org/1999,721)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2
    Gesetzlicher Richter, Besetzungsrüge; Substantiierungspflicht bei der Rüge von fachlichen Korrekturfehlern; prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; Kausalität von Prüfungsfehlern, Grenzen der gerichtlichen Kausalitätsprüfung; Neubewertung durch andere Prüfer und ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prüfer (Qualifikation) - Prüfungsfehler - Umgang des Prüfers mit seinen Fehlern - Nachkorrektur

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2914 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 915
  • DVBl 1999, 1599 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (108)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98
    Läßt sich dies mit der erforderlichen Gewißheit feststellen, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), daß ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht (vgl. Urteil vom 12. November 1997 BVerwG 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384; BVerfGE 84, 34, 55).

    Daraus folgt, daß eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf (BVerfGE 84, 34, 55).

    Er ist jedoch erlaubt, insbesondere ist er auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1998 - BVerwG 6 B 44.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 390 mit weiteren Nachweisen, u.a. auf BVerfGE 84, 34, 55; die gegen den Beschluß erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluß vom 4. Februar 1999 - 1 BvR 1652/98 ).

  • BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96

    Korrekturfehler bei Prüfungen; Bewertungsfehler bei Prüfungen; Kausalität eines

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98
    Läßt sich dies mit der erforderlichen Gewißheit feststellen, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), daß ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht (vgl. Urteil vom 12. November 1997 BVerwG 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384; BVerfGE 84, 34, 55).

    Sie dürfen in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer weder zugunsten des Prüflings noch zu seinen Lasten eindringen, müssen sich insoweit einer wertenden Einschätzung und hier insbesondere einer eigenständigen Gewichtung positiver oder negativer Leistungsaspekte enthalten (Urteil vom 12. November 1997, a.a.O.).

    Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades einzelner Aufgaben wie auch verschiedener Aufgaben im Verhältnis zueinander, die Würdigung der sprachlichen Qualität, der Überzeugungskraft und der Angemessenheit der Darstellung nach ihrem Umfang - in einzelnen Abschnitten wie auch in der Gesamtschau - oder die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Bearbeitung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313, vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 3 und vom 12. November 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.12.1982 - 8 CB 83.80

    Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, daß eine solche Rüge nur dann zulässig vorgebracht ist, wenn der Revisionskläger die nach seiner Meinung den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Revisionsgericht eine (abschließende) Beurteilung ermöglicht (Beschlüsse vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 8 CB 83.80 - und vom 21. Dezember 1994 BVerwG 1 B 176.93 - Buchholz § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 24 und Nr. 32; Beschluß vom 27. Juni 1995 - BVerwG 5 B 53.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 9).

    Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der Geschäftsverteilung sowie ggf. die Einholung von Auskünften des Gerichts und notfalls eigene Ermittlungen, um sich über das Vorgehen des Gerichts hinreichende Gewißheit zu verschaffen; die Auseinandersetzung mit der Geschäftsverteilung muß gegebenenfalls einschließen, daß ein zur Mitwirkung berufener, tatsächlich aber nicht herangezogener Richter nicht verhindert war (Beschluß vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 8 CB 83.80 - a.a.O.).

    Eine Veranlassung für das Revisionsgericht, den Sachverhalt ausnahmsweise von Amts wegen weiter aufzuklären (vgl. dazu Beschluß vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 8 CB 83.80 - a.a.O.), ist hier nicht gegeben.

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98
    Das Gericht vermißt also ein substantiiertes Vorbringen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 263; Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 394).

    Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades einzelner Aufgaben wie auch verschiedener Aufgaben im Verhältnis zueinander, die Würdigung der sprachlichen Qualität, der Überzeugungskraft und der Angemessenheit der Darstellung nach ihrem Umfang - in einzelnen Abschnitten wie auch in der Gesamtschau - oder die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Bearbeitung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313, vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 3 und vom 12. November 1997, a.a.O.).

  • BVerwG, 30.01.1995 - 6 C 1.92

    Anforderungen an die Überprüfung von Prüfungsentscheidungen bei einer

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98
    Durch Urteil vom 30. Januar 1995 - BVerwG 6 C 1.92 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 343 = NVwZ 1995, 788) hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das nunmehr zuständige Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    Im übrigen wird auch die fachliche Richtigkeit der Auffassung der Prüfer angegriffen, die auch vom Berufungsgericht im Rahmen einer fachlichen "Vollprüfung" geteilt worden ist (zu B. II. 1.4 und 1.5, 1.6, 1.9, 1.10, 1.12 und 1.13 der Urteilsgründe) und dies vom Revisionsgericht nicht abweichend gewürdigt werden kann (vgl. hierzu schon das im Verfahren gleichen Rubrums ergangene Urteil des Senats vom 30. Januar 1995 - BVerwG 6 C 1.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 343 = NVwZ 1995, 788).

  • BVerwG, 21.07.1998 - 6 B 44.98

    Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen; Sachverständigenbeweis im

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98
    Er ist jedoch erlaubt, insbesondere ist er auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1998 - BVerwG 6 B 44.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 390 mit weiteren Nachweisen, u.a. auf BVerfGE 84, 34, 55; die gegen den Beschluß erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluß vom 4. Februar 1999 - 1 BvR 1652/98 ).
  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98
    Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades einzelner Aufgaben wie auch verschiedener Aufgaben im Verhältnis zueinander, die Würdigung der sprachlichen Qualität, der Überzeugungskraft und der Angemessenheit der Darstellung nach ihrem Umfang - in einzelnen Abschnitten wie auch in der Gesamtschau - oder die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Bearbeitung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313, vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 3 und vom 12. November 1997, a.a.O.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1995 - 22 A 1834/90

    Begutachtung der häuslichen Arbeit; Zweitprüfer; Randbemerkungen; Erste

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98
    Auch der jetzt gegebene Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des OVG Münster (NVwZ 1995, 800, 801 f.) geht fehl.
  • BGH, 26.03.1986 - III ZR 114/85

    Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Berufungsgerichts; Mitwirkung eines

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98
    Jedenfalls hätten die Widersprüche dem Kläger Anlaß zu weiteren Erkundigungen durch Einholung amtlicher Auskünfte über die Grundlagen der Besetzung der Richterbank geben müssen, die dann der Revisionsbegründung als Nachweise hinzuzufügen gewesen wären; bei einem Fehlschlag derartiger Bemühungen hätte die Revision zumindest darlegen müssen, daß sie eine zweckentsprechende Aufklärung des internen Vorgangs gesucht hat (vgl. BGH, Beschluß vom 26. März 1986 - III ZR 114/85 - NJW 1986, 2115; Urteil vom 20. Juni 1991 - VII ZR 11/91 - NJW 1992, 512).
  • BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60

    Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über

    Auszug aus BVerwG, 04.05.1999 - 6 C 13.98
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird nicht schon verletzt, wenn ein Gericht ein unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Ablehnungsgesuch nicht ausdrücklich beschieden hat (BVerfGE 11, 1, 6).
  • BVerwG, 25.01.1974 - VI C 7.73

    Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs - Antrag auf Anerkennung als

  • BVerwG, 23.08.1996 - 8 C 19.95

    Verfassungsrecht - Anspruch auf den gesetzlichen Richter

  • BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 23.89

    Untertägige Erkundung eines Standortes - Eignung für die Sicherstellung und

  • BVerwG, 27.06.1995 - 5 B 53.95

    Bescheid zur Heranziehung zur Leistung gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit -

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

  • BVerwG, 21.03.1990 - 5 CB 36.89

    Vorschriftsmäßige Besetzung eines Flurbereinigungsgerichts - Fälschliche Annahme

  • BVerwG, 21.12.1994 - 1 B 176.93

    Aufgestellte Rechtssatz - Revision - Oberverwaltungsgericht - Abweichung -

  • BVerwG, 28.10.1965 - VIII C 1.65

    Ergehen eines Beweisbeschlusses nach einem Verzicht auf mündliche Verhandlung -

  • BVerwG, 03.04.1997 - 6 AV 1.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BGH, 20.06.1991 - VII ZR 11/91

    Beweiskraft eines unklaren Empfangsbekenntnisses

  • BVerwG, 18.01.1983 - 7 CB 55.78

    Zweite juristische Staatsprüfung - Ausbildung eines Gerichtsreferendars -

  • BVerwG, 17.07.1997 - 6 AV 3.97

    Ablehnung eines Richters am Oberverwaltungsgericht wegen Befangenheit -

  • BVerwG, 29.01.1965 - VII C 84.62
  • BVerwG, 09.05.1972 - IV CB 30.69

    Rügelose Einlassung und Richterablehnung; Begriff der "natürlichen Eigenart der

  • BVerwG, 06.07.1972 - VI B 66.71

    Geltendmachung von in § 133 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgeführten

  • OVG Saarland, 05.04.2004 - 3 Q 36/03

    Zulässigkeit der Nachbesserung von Prüferbeurteilungen im Gegensatz zur

    BVerwG, Urteil vom 4.5.1999 - BVerwG 6 C 13.98 -, Buchholz 421.0 Nr. 395, S. 14 bis 17.

    BVerwG, Urteil vom 4.5.1999 - BVerwG 6 C 13.98 -, Buchholz 421.0 Nr. 395, S. 16.

    BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 -, DVBl. 1991, 801 - 804; zur konkreten Überprüfung gewichtiger Argumente BVerwG, Urteil vom 4.5.1999 - BVerwG 6 C 13.98 - Buchholz 421.0 Nr. 395, S. 12/13; Beschlüsse des Senats vom 22.11.2000 - 3 W 6/00 - und vom 15.1.2003 - 3 Q 38/02 -.

    BVerwG, Urteil vom 4.5.1999 - BVerwG 6 C 13.98 -, Buchholz 421.0 Nr. 395, S. 12/13.

    Zur Herleitung BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 -, DVBl. 1991, 801, 802; zur Anwendung auf Fachfragen BVerwG, Urteil vom 4.5.1999 - BVerwG 6 C 13.98 -, Buchholz 421.0 Nr. 395, S. 10.

    BVerwG, Urteil vom 4.5.1999 - BVerwG 6 C 13.98 -, Buchholz 421.0 Nr. 395, S. 10 und S. 12/13.

    BVerwG, Urteil vom 4.5.1999 - BVerwG 6 C 13.98 -, Buchholz 421.0 Nr. 395, S. 15.

  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

    Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 6 C 11.96 - BVerwGE 105, S. 328 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384 m.w.N.; Beschluss vom 13. März 1998 - BVerwG 6 B 28.98 - Urteil vom 4. Mai 1999 - BVerwG 6 C 13.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395 = NVwZ 2000, S. 915 ; Urteil vom 14. Juli 1999 - BVerwG 6 C 20.98 - BVerwGE 109, 211 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 396 ).

    In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (Beschluss vom 13. März 1998, a.a.O.; Urteil vom 4. Mai 1999, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 9 S 1759/22

    Neubewertung einer Aufsichtsarbeit in der Staatsprüfung der Ersten juristischen

    Der Prüfling hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung, wenn mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen ist, dass sich der Bewertungsfehler auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann (vgl. zur Kausalitätsprüfung und deren Grenzen: BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, vom 27.04.1999 - 2 C 30.98 -, juris, und vom 04.05.1999 - 6 C 13.98 -, juris; Beschlüsse vom 13.03.1998 - 6 B 28.98 -, juris, und vom 14.09.2012 - 6 B 35.12 -, juris; Senatsurteil vom 21.11.2006 - 9 S 987/06 -, juris; Senatsbeschluss vom 19.08.2020 - 9 S 1005/20 - Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 679, 887).

    Zudem dürfen sich die Gerichte die geforderte Gewissheit über die Unerheblichkeit eines Korrekturfehlers nur anhand objektiver Kriterien und im Wertungsbereich allenfalls noch in Evidenzfällen verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1999, a.a.O.).

    Dass die Korrekturfehler "evident unerheblich" (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1999, a.a.O., Rn. 49) für die Bewertung gewesen sind, kann mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht angenommen werden.

    Ein Prüfer ist nicht nur dann von der nochmaligen Bewertung einer Prüfungsleistung auszuschließen, wenn er sich von vornherein darauf festgelegt hat, seine Benotung nicht zu ändern, sondern auch dann, wenn es ihm an der Fähigkeit gebrechen sollte, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen, oder auch nur, diese mit dem ihnen objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1999 - 6 C 13.98 -, juris Rn. 58; Bay. VGH, Beschluss vom 04.11.2005 - 7 ZB 05.1999 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 21.05.2012 - 9 A 1156/11 -, juris).

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